Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 3 StR 293/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 293/54 82
2284 0°0
In.Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Bauunternehmer Gerhard PD cEEEEED zus 7 ro, dort geboren an &. in WEB,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann '
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkamner des Landgerichts Kleve in koers vom 2. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
I Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Vorschriften der 5§ 244 Abs 2, 267 Abs 1 - 3 StPO nicht beachtet.
Die Revision bringt vor, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussagen der Schülerin Doris RB, ihres Onkels Ernst Si und auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Friedrichs gestützt. Wegen der Widersprüche in der Aussage des zur Tatzeit neunjährigen Kädchens, das schon geschlechtliche Erlebnisse gehabt habe, und wegen der zwischen SW und dem Angeklagten bestehenden Spannungen hätte der Tatrichter den Sachverhalt weiter aufklären müssen, namentlich durch Vernehmung der Grossmutter des Kindes und seines Vaters. Das Urteil des Sechverständigen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin verstosse wegen der Ungewöhnlichkeit und Zweifelhaftigkeit der aus ihrem Verhalten gezogenen Schlüsse gegen die Lebenserfahrung. Das Gericht hätte sich daher einer eigenen Würdigung des Gutachtens nicht enthalten dürfen, ausserdem einen weiteren Sachverständigen zuziehen müssen. Ferner hätte auch eine Tatortsbesichtigung durchgeführt werden müssen.
Dadurch, dass die Strafkammer das Sachverständigengutachten nicht selbst geprüft und die Aussage der Mutter des Kindes, Elisabeth RO, in den Urteilsgründen überhaupt nicht angeführt habe, habe sie § 267 äbs 1 - 3 StPO verletzt.
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Sachlichrechtlich hält die Revision die widerspruchs-
vollen Angaben des Kindes nicht als geeignete Grundlage | für die Feststellung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechens. Daneben verweist sie auf „.idersprüche im Sachverhalt und in den Strafzumessungserwägungen.
II. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
1.) ÜUnbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin Elisabeth AB in den Gründen ausdrücklich würdigen müssen, Ist eine Aussage für die Entscheidung bedeutungslos, so braucht sie in den Gründen nicht erwähnt zu werden (BGH NJW 1951, 533 Nr 23). Überdies könnte die Entscheidung auf der Nichterörterung nicht beruhen.
Da das Sachverständigengutachten eine der Grundlagen des Urteils bildete, war dessen Erörterung nötig. Ob das in ausreichender Weise geschehen ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen üründen aufzuheben ist.
2 ) Die Aufklärungsrüge dringt nämlich durch.
als Belastungszeugin stand der Strafkammer in erster Linie die Doris REED zur Verfügung. Ihre 3ekundung wurde unterstützt durch die ihres Onkels. Infolgedessen hängt die Beantwortung der Schuldfrage im wesentlichen von der Glaubwürdigkeit beider, vor allem des Mädchens, ab. Gegen die Annahme, die Aussagen beider Zeugen seien glaubhaft, wendet sich die Revision unter Hinweis auf Tatsachen, die dem Gericht bekannt waren und es hätten veranlassen müssen, die Beweiserhebung weiter auszudehnen:
Die Doris REED nat ihre Darstellung über den Hergang in wesentlichen Punkten mehrmals geändert. Der Beweiswert ihres Zeugnisses musste daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Vor der Polizei hatte sie zunächst angege-
ben, der Angeklagte habe sie über der Hose am Geschlechtsteil berührt, als sie vor ihm gestanden habe; er habe sie nicht auf seinem Schoss gehabt. Vor dem Ermittlungsrichter hat sie erklärt, sie könne sich nicht entsinnen, gestanden zu haben; es müsse so gewesen sein, dass sie auf dem Schoss des Angeklagten gesessen habe. Vor dem Prozessrichter hat sie behauptet, sie sei auf dessen Schoss gesessen. Auch über die Art der Berlihrung hat das Nädchen bei den wiederholten Vernehmungen wechselnde Angaben gemacht.
Auffallend ist ausserdem das sonstige Verhalten der kindlichen Zeugin, die nach ihrem eigenen Eingeständnis schon vor der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat geschlechtliche Erlebnisse mit Jungen hatte. Ihren Eltern hat sie von dem Vorfall nichts erzählt. Gegenüber der Polizei hat sie bemerkt, sie müsse das wohl vergessen haben. Vor dem Ermittlungsrichter hat sie bekundet, sie habe den Sachverhalt ihrer Grossmutter mitgeteilt. Hernach hat sie dem Sachverständigen gegenüber sich dahin geäussert, sie habe ihrer Grossmutter gegenüber gewisse Andeutungen gemacht, den wirklichen Charakter der Hanälungsweise des Angeklagten jedoch nicht bekanntgegeben.
Ungewöhnlich ist weiter, dass Ernst SW die Strafanzeige erst am 21. Februar 1953 erstattet hat, neun konate nach der im Mai 1952 begangenen Tat, obwohl der Zeuge den Angeklagten am Tattag in einer Baubude in einer "verfänglichen Situation" angetroffen heben will. Die Beschuldigung ist erst vorgebracht worden, nachdem Sb nit dem Angeklagten wegen der Bezahlung von Bauarbeiten, die dieser für den Zeugen ausgeführt hatte, in Streit geraten war. Gleichzeitig hat SG Ehefrau den Angeklagten wegen Diebstahls von Baumaterial angezeigt. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren ist er - teilweise wegen er-
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wiesener Unschuld - freigesprochen worden. Die Mutter des Zindes hat kurz nach der Anzeigeerstattung der Polizei gegenüber angegeben, ihr Bruder, Ernst SB, habe ihr erzählt, er habe den Angeklagten mit ihrer Tochter in einer 3aubude gesehen; da das Mädchen auf dem Schoss des Angeklagten gesessen sei, sei das ihrem Bruder komisch vorgekommen und deshalb habe er Anzeige erstattet.
Diese Begründung ist unverständlich angesichts der Tatsache, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Vorgang, sondern erst lange hernach erstattet worden ist. Eigentümlich ist ausserden, dass SW, wenn er schon Verdacht hatte, seine Nichte nicht sofort nach dem Vorfall gefragt hat, was im einzelnen vorgekommen sei, und dass er im Falle einer Belastung des, Angeklagten durch das Mädchen nicht dessen lutter sogleich verständigt hat.
A11 diese Umstände mussten das Gericht zu besonderer Vorsicht in der Beurteilung des Beweiswertes der Aussagen des Kindes und des Sb veranlassen. Infolgedessen war es gehalten, alle Möglichkeiten zu erschöpfen, die dazu führen konnten, weiteren Anhalt für die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen zu gewinnen. Das ist nicht geschehen.
Da das Mädchen bald nach der Tat seiner Grossmutter davon erzählt haben soll, war deren Vernehmung nicht zu umgehen. Die gesamten Umstände drängten dem Landgericht die Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung so sehr auf, dass es durch deren Unterlassung gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen hat. "
Dass auf dem Verfahrensverstoss das Urteil beruhen kann, ist nicht zu bezweifeln. Es kann daher nicht bestehenbleiben.
Deshalb bedürfen die weiteren Verfahrensrügen keiner Bescheidung.
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Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird aber das Landgericht Gelegenheit haben, auf die weiteren Einwendungen und Anregungen der Revision zum Verfahren, soweit erforderlich, einzugehen. Namentlich wiräd die Ermittlung und Vernehmung der Frau, mit der das Mädchen längere Zeit zusammengeschlafen haben soll, von Bedeutung sein. Aufzuklären wird auch sein, woher der Angeklagte Kenntnis von den geschlechtlichen Erlebnissen der Doris Ri» erlangt hat, falls die Behauptung des SB, er habe darüber den Angeklagten nicht unterrichtet, den Tatsachen entspricht.
3.) Ebenso kann von einer Stellungnahme zur Sachbeschwerde abgesehen werden. Bemerkt wird nur, dass die Revision zutreffend auf je einen Widerspruch innerhalb der Darlegungen zur Beweiswürdigung und innerhalb der Strafzumessung hinweist.
Der Zeuge Sp will den Angeklagten zusammen mit seiner Nichte überrascht haben. Kurz darauf findet sich in den Urteilsgründen seine Angabe, es sei möglich, dass der Angeklagte das Kommen des Zeugen bemerkt habe. Wie dann noch eine Überraschung möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Strafzumessung findet sich als kKilderungsgrund die Erwägung, der Tatvorgang habe sich fast an der untersten Grenze dessen bewegt, worüber das Gericht in Fällen dieser Art sonst zu entscheiden habe. Sie ist nicht in Einklang zu bringen mit dem dann folgenden Strafschärfungsgrund, die Handlungsweise des Angeklagten sei im höchsten Nasse verwerflich.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann Krauss Koeniger Baaß Dr. \iiefels