Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 2 StR 447/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2515 058
2_StR 447
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Jakob W EEE aus MC Zeboren am ED 1910 ir VER 2.21. in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges im Rückfalle
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Öberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (us
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 26. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt-
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist in vollem Umfange begrün-
det.
Der Angeklagte bot dem Fabrikanten DB an 16. Mai 1953 einen Schäferhund, den er "Astor vom TC" nannte; zum Kauf an. Ta DEE nur einen reinrassigen Hund mit Stammbaum kaufen wollte, erklärte der Angeklagte, die notwendigen Papiere seien vorhanden, er werde sie nachliefern. Der danach geschlossene schriftliche Kaufvertrag enthielt die Angabe, es handele sich um ein reinrassiges Tier, über dessen Stammbaum Papiere vorhanden seien. Ursprünglich hatte der Angeklagte für den Hund 800 DM verlangt; DEE erhielt ihn aber schliesslich für 350 DM. Zu diesem Preise gab er ihn an einen Bekannten in MOD, OH, weiter, der ihn vorher um die Besorgung eines reinrassigen Hundes gebeten hatte. I] zahlte auch 350 DM an Dip. Die versprochenen Papiere über den Stammbaum hat der Angeklagte nicht beschafft. Er hatte früher dem Verein für Deutsche Schäferhunde e.V. angehört. Dieser hatte ihn aber 1941 ausgeschlossen und "Zuchtverbot" über
ihn verhängt:
Das Landgericht stellt fest, dass für Astor keine Papiere vorhanden waren und der Angeklagte solche auch nicht beschaffen konnte. Seine Täuschungshandlung sieht es rechtlich zutreffend darin, dass er dem Käufer DW das Gegenteil zu-
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gesichert hat. Unhaltbar ist aber die Feststellung, dass die zum Tatbestand des § 263 StGB gehörige Vermögensbeschädigung bei OB eingetreten sei; wenn überhaupt, so konnte die durch die unrichtige Zusicherung veranlasste Vermögensverfügung des DEE nur dessen Vermögen, nicht das seines Abkäufers beschädigen, DEM: Vermögen hält das Landgericht aber nur für gefährdet, Die Tatsachen,aus denen es diese Gefährdung folgert, führt es nicht an. Sie ergibt sich hier auch nicht ohne weiteres aus dem dargelegten Sachverhalt. Da die Strafkammer das Gegenteil nicht feststellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Hund reinrassig gewesen ist. Der Angeklagte hat den anfänglich geforderten Preis von 800 DM auf
350 DM herabgesetzt. OEM nat DEE den Hund abgenommen und denselben Preis dafür gezahlt. Dass der Hund "nach Angabe des Zeugen DEE" nur 120 - 150 DM wert gewesen sein soll, räumt diese Bedenken nicht aus, da nicht zu erkennen ist, ob dieser Zeuge den in ME pefindlichen Hund gesehen oder seine Schätzung nur auf die Tatsache gestützt hat, dass der Stammbaum nicht nachzuweisen war.
Mit Recht rügt die Revision endlich das Fehlen genügender Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betruges, Das Urteil sagt weder, worin die Absicht des Angeklagten gesehen wird, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, noch ob der Vorsatz der Vermögensbeschädigung vorlag, insbesondere ob der Angeklagte den Wert des - wie zu unterstellen - reinrassigen Hundes für erheblich niedriger hielt als den Kauf-
preis, 2. Betrugsversuch im Falle N:
Der Angeklagte kaufte am 18. Juni 1953 von dem Kaufmann NEED: der ihm aus einem Hundekauf noch 100 DM schuldete, die
Langhaarhündin "Burga" für 250 DM. Danach betrug seine Schuld also noch 150 DM. Hierfür und für ein Darlehen von 200 DM gab er dem NEM die Schäferhündin "Alice" zum Pfand, die 300 - 350 DM wert ist. Der Angeklagte hat weder den Kaufpreis bezahlt, noch das Darlehen zurückgegeben. Das Landgericht lehnt vollendeten Betrug ab, weil NEE sich erst auf Grund der geleisteten Sicherheit zu dem Verkauf und der Darlehenshingabe entschloss und durch die Pfandbestellung ein Schaden vermieden wurde. Es verurteilt den Angeklagten aber wegen versuchten Betruges, weil er seinen Vertragsgegner in den Glauben versetzt habe, dass er gewillt und auch fähig sei, den Kaufpreisrest zu zahlen und die Darlehensschuld zu erfüllen; tatsächlich sei er dazu aber "bei seinen Vermögensverhältnissen" nicht in der La-
ge gewesen.
Dyass Darlehen hat der Angeklagte mit der Begründung erbeten, dass er sich in Geldverlegenheit befinde. Wann es zurückbezahlt werden sollte, stellt das Landgericht nicht fest. Auch ist bei der Reihenfolge, in der die Verhandlungen der Parteien dargestellt werden, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass er NW um das Darlehen erst gebeten hat, nachdem er ihm die Schäferhündin verpfändet hatte. Es ist daher nicht zu erkennen, mit welchen Täuschungshandlungen der Angeklagte bezweckt haben soll, NEM, der seine Geldverlegenheit kannte, zur Darlehenshingabe zu veranlassen. Die Täuvon 150 DM zu zahlen, soll der Angeklagte durch das Vorzeigen eines Telegramms eus MM begangen haben, das den Kauf der Langhaarhündin "Burga" und von zwei jungen Hunden anbot, ferner durch die Angabe, dass er in KÜÜR einen Deckschein einlösen und denn den Stammbaum der Burga bekommen werde. Das Landgericht stellt weder fest, dass das Telegramm gefälscht war, noch dass der Angeklagte ein solches Angebot nicht erhielt, noch dass in KM kein Deckschein für eine Einlösung bereit-
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lag. Bestand aber die Möglichkeit eines Hundeverkaufs in N GB :atsächlich, so entbehrt die Feststellung des Landgerichts der sicheren Grundlage, dass der Angeklagte bei seinen Vermögensverhältnissen zur Zeit der ersten Kaufverhandlungen über die Burga nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von 150 DM nachzukommen. Schon die Tatsache, dass er Eigentümer der Schäferhündin. gewesen ist, die er im weiteren Verlauf der Verhandlungen dem N verpfändete, und dass er sich dazu gleich bereitfand, spricht hiergegen, Vorläufig ist weiter nichts festgestellt, als dass der Angeklagte zunächst versucht hat, mit NEM einen Kreditkauf ohne dingliche Sicherung zum Preise von 250 DM abzuschliessen, dem eine Gegenforderung von 100 DU gegenüberstand, und dass er auf das Verlangen nach einer Sicherheit alsbald eine solche gegeben, ferner dass er das ihm gegen ausreichende Sicherheit gewährte Darlehen am nächsten Tage für einen anderen Zweck verwendet hat, als er ihn bei der Darlehensgewährung angegeben hatte.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner