Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 2 StR 321/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IN N
2 StR_ 321/54 2315 061
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Franz W ED zus Damm, geboren am GE 1915 ir OSEEEEEEEEB,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr.. Kenges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt iS in der Verhandlung, Oberregierungsraet EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GREEN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 6. Februar 1954
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle HEMB verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. “
1.) Soweit die Revision das Verfahren der Strafkammer damit bemängelt, dass sie Verstössse gegen anerkannte Denkgesetze, gegen die Gesetze der Logik und gegen die ellgemeine Lebenserfahrung geltend macht sowie die Erforschung der Wahrheit durch das Gericht als unzureichend bezeichnet, erschöpft sich ihr Vorbringen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die auch das Revisionsgericht bindet. Denn die von der Strafkammer aus der Beweisaufnahme gezogenen Folgerungen sind denkgesetzlich möglich, zeigen keine Widersprüche und auch keine Verstösse gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Daher liegt insoweit auch keine Verletzung sachlichen Rechts vor. Die Erhebung weiterer Beweise konnte sich nach dem Sachverhalt der Strafkammer nicht aufdrängen,
so dass die in dieser. Hinsicht erhobene Beanstandung der Revision unbegründet ist.
2.) Die Sachverständigen haben nach der Sitzungsniederschrift ihr Gutachten abgegeben. Danach ist die Verfahrensrüge, dass die Sachverständigen ein altes Gutachten verlesen hätten, nicht zutreffend. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, dass tatsächliche Vorgänge in der Hauptverhardlung bei den Gutachten der Sachverständigen unberücksichtigt geblieben seien, ist-nicht erkennbar,
dass dies zutrifft. Auch bestand für das Gericht und
für die Beteiligten die Köglichkeit, weitere Fragen an
die Sachverständigen zu stellen (§ 240 StPO).
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3.) Einen Verfahrensmangel sieht die Revision weiter darin, dass die Strafkammer die hilfsweise beantragte Vernehmung des Zeugen HB abgelehnt hat, der dafür benannt war, dass über Zahlungsbedingungen überhaupt nicht gesprochen worden
sei. Sie macht dazu geltend, dass durch den Hinweis auf n die gegenteilige Darstellung des Zeugen BE der von dem 4 ; x Angeklagten benannte Zeuge EOMER niemals zu einem völlig BE ungeeigneten Beweismittel gestempelt werden konnte. 3
Nach dem Urteil ist der bezeichnete Beweisamtrag ab- B. gelehnt worden, weil nach den Bekundungen des Zeugen Su we
dieser allein mit dem Angeklagten verhandelt hat. Der In- £
haber der Fa. HE könnte daher zu dem Beweisthema aus 4 E- eigenem wissen keine Angaben machen. Deslalb sei er ein En völlig ungeeignetes 3eweismittel. R.
Diese Begründung der Ablehnung begegnet rechtlichen E Bedenken. Die Aussage des Zeugen BB konnte nicht als- We Begründung dafür dienen, dass der Zeuge HER über die Sache nicht unterrichtet und deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Denn der Beweisamtrag bezweckte gerade den Nachweis, dass über Zahlungsbedingungen überhaupt nicht. gesprochen worden war. Der Zeuge BEE Hatte im Gegensatz hierzu bekundet, dass dem Geschäftsabäschluss die handelsüblichen Bedingungen zugrunde gelegt worden seien. ülernach hatte der hilfsweise gestellte Beweisamtrag auch zum Ziele, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen BE darzutun. Auch konnte der Angeklagte in unmittelbarem Benehmen mit dem Firmeninhaber HER zu vertraglichen Abmachungen des von ihm behaupteten Inhalts gekommen sein, zumal.der Zeuge BEE nach dem Sachverhalt des Urteils selbst bekundet hat, bei der Auftragserteilung sei über das Zahlungsziel nicht weiter verhandelt worden. Daher reichte die mit dem Beweisamtrag bekämpfte Aussage dieses Zeugen keinesfalls aus, um den Zeugen HER als ein völlig ungeeignetes Be-
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weismittel anzusehen. Auf diesem Rechtsfehler in der Behandlung des Beweisamtrags kann die Verurteilung im Falle H@MWB auch beruhen. Deshalb muss das Urteil in diesem Punkt aufgehoben werden.
4.) Im Falle Fa. WE & Co. ist Betrug des Angeklagten nur wegen der Lieferung vom 12. Dezember 1950 angenommen worden. Insoweit sind die Merkmale der entsprechenden strafbaren Handlung des Angeklagten im Urteil einwandfrei dargetan. Das Vorbringen der Revision, das sich hiergegen wendet, bekämpft im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer und kann daher keine Beachtung finden.
Eine nachträgliche „iedergutmachung des verursachten Schadens schliesst nicht aus, dass dieser im Rechtssinne zunächst einmal entstanden war und dementsprechend Berücksichtigung finden muss,
Gegenüber den gleichartigen Einwänden der Revision in den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten gilt gleiches wie in dem Falle der Fa. WEM & Co. Es handelt sich bei ihnen nicht um Rügen der Verletzung des Gesetzes.
Da bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge sonst kein Rechtsfehler in die Erscheinung getreten ist, bleibt die Revision, abgesehen von dem Falle HAM, ohne Erfolg.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt j Menges Hoepner