Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 5 StR 546/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2286 061 I 22 5 StR 546/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Rolf H (@EEEEEEEEEEEED eus Hi, dort geboren an Win ED,
2. die Shefrau Margarete I EEE ev. vEREEEEEED aus Hi, geboren an DD. ED in OD (Harz),
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten Rolf und Margarete HE wirä das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11.Juni 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
a) gegen den Angeklagten Rolf HEEEEEED - im Strafausspruch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung, b) gegen die Angeklagte Margarete HEINE im Schuld- und Strafausspruch.
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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision des Angeklagten. Rolf HE wirä verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute wegen (gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Mann zu fünf Jahren Zuchthaus, die Frau zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis; gegen den Mann ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten hatten, wie es ihre Gewohnheit war, an 25. und 26.Februar 1954 den größeren Teil ihrer Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vertrunken. Sie gingen dann nachmittags mit einer Flasche Yermut zur Post, um sich zu wärmen. Dort trafen sie einen Bekannten namens WEB, dem sie auch von dem Wermut anboten. Dann wurde der Angeklagte so laut, daß man sie hinauswies. Sie gingen nun zu dritt auf einen Friedhof, setzten sich auf eine Bank, leerten die Flasche Wermut und besorgten weitere hinzu. Ohne deß WEB es merkte, regte der Angeklagte bei seiner Frau an, sie wollten ihm die Geldbörse wegnehmen. Nach dem gemeinsamen Aufbruch riß der Angeklagte den VOREED auf dem Mittelweg des Friedhofs von hinten nieder und warf ihn zu Boden. Die Angeklagte wühlte in vo" Taschen und zog seine Geldbörse heraus. Auch sein Schlüsselbund nahm sie an sich. WED stand auf und bat vergeblich, ihm doch Geldbörse und Schlüsselbund wiederzugeben. Die Angeklagten entfernten sich nach verschiedenen Richtungen.
'- Dabei legte die Frau das Schlüsselbund neben einen un-
geworfenen Grabstein, nahm den Inhalt der Geldbörse (2 DM in Kleingeld) an sich und warf die Geldbörse fort. Kurze Zeit darauf traf sie ihren !ann und ging mit ihm zur Post. Dort wurde der Angeklagte wieder laut und schlug seine Frau, so daß man die Polizei anrufen müßte. In diesen
: Augenblick erstattete gerade TEE Anzeige. Dis Angeklag- 'ten wurden festgenommen.
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l. Soweit die Revision des angeklagten Ehemannes sich gegen den Schuläspruch richtet, ist sie offensichtlich. unbegründet. Der Tatbestand des Straßenraubes ist. zweifelsfrei gegeben. Die Körperverletzung steht in Tateinheit, nicht in Gesetzeseinheit mit dem Raub, weil sie über die zur Wegnahme erforderliche Gewalt.hinausging. Es war auch eine gefährliche Körperverletzung, weil sie mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wurde. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB schließt die Strafkanmer mit hinreichender Begründung aus.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht beatehenbleiben. Daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. sei, ist bisher nicht ausreichend dargetan.
Der Angeklagte ist in einer Reihe von Fällen: vor- : bestraft. Das angefochtene Urteil sagt an einer Stelle (UA S.16), die Gesamtwürdigung "aller Taten" ergebe, daß er aus einem inneren Hange gehandelt habe und zu neuen Rechtsbrüchen neige. Die Strafkammer fährt dann jedoch fort, die vor dem Kriege und während des Krieges be- : 'gangenen Taten sollten nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Die nach dem Kriege begangenen Taten sind zum Teil mit Gefängnis unter sechs Monaten bestraft worden. Diese Taten kommen als Symptomtaten im Sinne.des .§ 20a StGB nicht in Betracht. Die Urteilsgründe lassen schon fraglich erscheinen, ob das Landgericht dies erkannt hat.
Für die Anwendung des § 20a StGB kömmt nur folgendes in Betracht: Der Angeklagte ist en 7. Januar i947 wegen Diebstahls im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnie, am 24.Januar 1947 wegen neun einfacher und eines schweren Fahrraddiebstahls zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Es wurde nachträglich eine Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus gebildet. _ Nach seiner Entlassung führte er sich etwa ein Jahr lang
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straffrei. Sodann brach er am 7.Dezember 1951 in eine Gartenlaube ein und entwendete einen Anzug. Wegen dieses schweren Diebstahls im Rückfall wurde er zu einem Jahr
drei Monaten Gefängnis verurteilt. Am 18.März 1953 wurde
er entlassen und führte sich bis zu der jetzt abgeurteilten Tat, also wieder fast ein Jahr, straffrei.
Demnach liegen die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB allerdings vor: Der Angeklagte ist zweimal rechtskräftig zu Strafen von mehr als sechs Monaten verurteilt worden und hat nunmehr eine neue Freiheitsstrafe verwirkt. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Gesamtwürdigung der Taten, wie § 20a StGB sie erfordert. Die Gesamtwürdigung setzt voraus, daß die Taten im einzelnen dargestellt werden. Der Bundesgerichtshof weist immer wieder darauf hin, daß nicht die Strafen, sondern die Taten gewürdigt werden müssen. Dazu ist es in aller Regel erforderlich, im einzelnen festzustellen, wie es zu den Taten gekommen ist und wie sie begangen worden sind. Daran fehlt es hier völlig, soweit es sich um den am 7.Januar 1947 abgeurteilten Diebstahl handelt. Das Urteil sagt nicht einmal, was der Angeklagte gestohlen hat. Hinsichtlich der Verurteilung vom 24.Januar 1947 ist diese Feststellung - nur sie - allerdings getroffen. Unter den obwaltenden Umständen ist das allzu knapp. Wenn jemand’ - wie es vorkommt — "immer wieder gerade Fahrräder stiehlt, so daß alle Symptomtaten Fahrraddiebstähle sind, kann allein diese Feststellung unter Umständen schon zu einer Gesamtwürdigung ausreichen. Gerade eine solche Spezialisierung kann bezeichnend für den Hang und für die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers sein. Anders jedoch, wenn e8 sich. um verschiedenerlei Taten bLandelt. Alsdann gehören zu einer wirklichen Gesamtwürdigung weitere Einzelheiten, die eine Beurteilung gestatten, ob es sich um Gewohnheitsoder um Gelegenheitstaten handelt. Auch ein Gewohnheitsverbrecher kann unter Umstänien Gelegenheitstaten begehen, die dann als Symptomtaten für die Anwendung des § 20a StGB nicht in Betracht kommen.
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Die Möglichkeit, daß es sich um eine Gelegenheitstat, etwa auch um eine Tat aus Not gehandelt habe, wird durch die bisherigen Feststellungen insbesondere für den am 7.Dezamber 1951 tegangenen Binbruchsdiebstahl nicht ausgeschlossen. Hier fällt immerhin auf, daß die Strafkammer dem Angeklagten damals nicht nur mildernde Umstände zugebilligt, sondern auch die dadurch bedingte Mindeststrafe nur um ein Geringes überschritten hat, obwohl es schon ‚sein dritter Rückfalldiebstahl war, und obwohl ihm früher mildernde Umstände versagt worden waren. Das deutet darauf hin, daß dem Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe zur Seite gestanden haben.
Nicht unbedenklich erscheint es nach den bisherigen Feststellungen aber auch, gerade die jetzt abgeurteilte Tat als bezeichnend dafür anzusehen, daß der Angeklagte ein gefähriicher Gewohnheitsverbrecher sei. Zunächst fällt die Begehungsweise dieser Tat aus dem Rahmen dessen. heraus, was der Angeklagte sich sonst, hat zuschulden kommen lassen: Das’ angefochtene Urteil nennt. EB, in oo Übereinstimmung nit dem psychiatrischen Sachverständigen, ” bezeichnenä für den Angeklagten, daß er bei seinen Straf-. taten "lieber im Hintergrund bleibt und von dort aus hinterhältig und klug berechnend seine Fäden zieht". ‚Für die vorliegende Tat, auf die sich diese Ausführungen in erster Linie beziehen sollen, trifft das schlechterdi.ngs nicht zu. Die Tat ist nicht "klug berechnend", sondern. ausgesprochen töricht geplant und ‚durchgeführt worden. Br Selbst bei nur geringer Überlegung hätte der ‚Angeklagte wu sich leicht sagen können, daß erstens bei einen ‚Manne , wie Wolters keine "große Beute zu erwarten war, und daß zweitens die ‚gerade an diesen, mit ihm wohlbekannten, Mannes begangene fat binnen kürzester Frist zu seiner, des Angeklagten, Festnahme führen mußte, wie 08 dann auch geschehen ist. In dieser Weise konnte der Angeklagte auch nur jemandem gefährlich werden, der sich mit ihm in den öffentlichen Anlagen zum Trinken niederließ. Dem-
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gemäß trägt dieser Raub alle Kennzeichen einer ausgesprochenen Gcelegenheitstat. Aus einen derartigen Hergang kann die: besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, wie sie § 20a StGB voraussetzt, zumindest nicht unter dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, daß der Angeklagte "klug"! und "berechnend" sei.
Die Strafkammer spricht von der Häufung der Delikte und ihrer sich ständig steigernden Schwere. Was die Häufung betrifft, so kann dabei überschen worden sein, daß der Angeklagte sich zwischen den Symptomtaten: jeweils etwa ein Jahr straffrcei geführt hat. Daß die Schwere der Taten sich ständig gestLigert hätte, erscheint, soweit es sich um die Symptomtaten handelt, als eine formelhafte, den Tatsachen kaum entsprechende Wendung. Soweit die bisherigen Feststellungen überhaupt etwas davon erkennen lassen, war jedenfalls der schwere Fahrraddicbstahl cin weit gröberer Rechtsbruch als der später begangen> Einbruch in die Gartenlaubc. Dem entspricht es, daß die spätere Strafe weit milder ausfiel als die frühere. Div gegenwärtig abgeurtcilte Tat läßt ebenfalls keine Steigerung des verbrecherischen Willens erkennen, zumal hier sowohl die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzuschen, als auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert war.
Il.
Die Revision der angeklagten Ehefrau ist in vollem Umfange begründet, Soweit sie als Mittäterin des schweren Raubes bestraft worden ist, sind die Urteilsausführungen allerdings frei von rechtlichen Bedenken. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen ihre Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht. Ihr war "keine eigene körperliche Betätigung nachzuweisen". Nach den Urteilsfeststellungen hat sie "diese Mißhandlung auch gewollt und sich damit einverstanden erklärt, um dem Zeugen die
Geldbörse wegnehmen zu können",
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Dieser formelhaften Feststellung ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte den Körperverletzungsvorsatz gehabt hat. Das Urteil läßt nicht erkennen, wie sich nach ihrer Vorstellung die gewaltsame Wegnahme abspielen sollte. Daß sie dies nach dem Niederwerfen, aber vor der Tegnahme erkannte, reicht zwar für den inneren Tatbestand des Raubes,nicht aber für den der Körperverletzung aus.
Da der Schuldspruch nicht teilbar ist, mußte des- "wegen das Urteil gegen die angeklagte Ehefrau in vollem Umfenge aufgehoben werden.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr. Börker