Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 1 StR 237/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_ 237/54 2304 (62 2%
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Leo B I] aus SEE (kreis si); geboren am > 1922 in GEB.
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrickter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. kannzen
als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter )
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Leo BED vira das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar
1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Meineids verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Strafkammer musste sich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, von Amts wegen einen Kraftfahrzeugsachverständigen zu hören. Sie durfte sich bei dem einfach gelagerten Verkehrsunfall die nötige Sachkunde selbst zutrauen. Wesentlich für die Entscheidung war die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der sich teilweise widersprechenden Zeugen.
2.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Landgericht nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer die volle Überzeugung gewonnen hat, der Beschwerdeführer habe als Zeuge in dem Strafverfahren gegen x» bei seinen Vernehmungen am 29. November 1951 und am 23. Januar 1952 bewusst eine falsche Aussage erstattet und beschworen.
3.) Dagegen kanr der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das Zurückstossen seines Kraftwagens bestritt, weil diese Massnahme sein Verschulden bei dem Unfall begründete. Zu der Anwendbarkeit des $.157 StGB hat die Strafkammer keine Stellung genommen. Das war jedoch im Hinblick auf die erwähnte Feststellung erforderlich. Es ist allerdings möglich, dass die Verkehrsübertretung schon verjährt war und dass dem Angeklagten daher keine Strafverfolgung mehr drohte (vgl RG HRR 1927 Nr 542). Die Strafkammer musste jedoch prüfen, welche Vorstellungen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht hatte und ob er durch den Keineid die Gefahr einer von ihm
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befürchteten Strafverfolgung abwenden wollte (BGHSt 2, 379). Das Landgericht durfte diese Prüfung nicht deshalb unterlassen, weil sich der Angeklagte, der bestritt, falsch geschworen zu haben, hierauf nicht berufen hat. Er konnte den Eidesnotstand nicht geltend machen, ohne sich mit seiner sonstigen kinlassung in Widerspruch zu setzen. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob die Strafkanmer die Möglichkeit, § 157 StGB anzuwenden, nicht erkannt oder von der Strafmilderung aus rechtlich bedenkenfreien Erwägungen abgesehen hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalsche : Dr. Mannzen