Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 3 StR 138/54

3. Strafsenat

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2284 001

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Kurt S t EEE aus DEE, äort geboren an @. EBENEN GE,

wegen Hehlerei

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauß Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Ste» wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. November 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden,

Seine Revision hat Erfolg.

Der äussere Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist gegeben.- Der Angeklagte hat 175 Pfund gestohlenen Kaffee von einem’ üer Diebe, dem Mitangeklagten HEEW, käuflich erworben, Dagegen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass er gewusst hat oder den Umständen nach hat annehmen müssen, dass der Kaffee vom Verkäufer H@B-WEB durch einen strafbaren Eingriff in fremde Vermögensrechte erworben worden war. Diese Kenntnis gehört zum Vorsatz des Hehlers, wenn er auch weder die Einzelheiten der Voriat zu kennen noch die Vortat rechtlich richtig zu beurteilen braucht, Im Urteil wird zwar zusammenfassend ausseführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass Steinhauer die "Herkunft des Kaffees aus einer strafbaren Handlung" in Kauf genommen und gebilligt habe, Die Umstände, aus denen das Landgericht diesen Schluss zieht, bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte in Kauf genummen hat, der Verkäufer habe den Kaffee gerade durch Diebstahl oder durch eine andere strafbare Beeinträchtigung fremder Vermögensrechte erlangt, und lassen auch nicht erkennen, ob das Landgericht eine dahingehende Feststellung treffen wollte,

Das Landgericht sieht für erwiesen an, dass der Angeklagte in der Zeit vor der Währungsreform mit der Mitangeklagten MB Schwarzmarktgeschäfte betrieben hat. Es meint, dieser Umstand habe ihn zur Vorsicht mahnen müssen, als sie ihm jetzt unter der Hand Kaffee anhot und das Ge-

schäft mit HB vermittelte. Verdächtig war nach Ansicht

des landgerıchts ferner für den Angeklagten, der bereits

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einmal wegen Abgabenhehlerei bestraft worden ist, der wei. tere Umstand, dass HD erklärte, der Kaffee stamme von der Grenze, Beide Umstände konnten den unbefangenen Beurteiler auf die Möglichkeit hinweisen, dass der angebotene Kaffee geschmugplt sei. Die Ausführungen des Urteils erwecken den Eindruck, dass das Landgericht dies auch angenommen hat, Wenn weiter dargelegt wird, auch der billige Preis von 7o-: DM für das Pfund deute -— trotz des feuchten Zustandes des Kaffees - auf einen "unredlichen strafbaren Vorerwerb hin", so ı&sst dies nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht dabei an eine Verletzung von Vermögensrechten gedacht hat. Hiergegen spricht, dass unmittelbar vorher Verdachtsmomente für ein Abgabendelikt des Vortäters angeführt worden sind. Geschmuggelter Kaffee pflegt zu niedrigen Preisen abgesetzt zu werden. Der niedrige Preis konnte also ebenfalls ein Anzeichen dafür sein, dass es sich um Schmuggelware handelte.

Somit ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte gewusst hat oder den Umständen nach hat wissen müssen, dass der Kaffee, den er von Hui® kaufte, gestohlen war. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung

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an den Tatrichter zurückzuverweisen. Sollte sich ergeben, dass der Angeklagte geglaubt hat, der Kaffee sei Schmuggelware, so könnte er sich einer versuchten Abgabenhehlerei (Rabg.!§§ 403, 397) schuldig gemacht haben,

Glanzmann | Krauß Busch

Martin Dr.Wiefels

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