Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 2 StR 383/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- v4 (2
t (
Im Namen des Volkes
5 In der Strafsache
Ye gegen
& den Dreher Pa Er: ——y aus 0
ER geboren am 1909 in (0 , FR
Dr wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Pa hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der = Sitzung.vom 23. November 1954, an der teilgenommen & haben:
= Bundesrichter Dr. Dotterweich
F als Vorsitzender,
u Bundesrichter Werner
= Bundesrichter Dr. Arndt
2 Bundesrichter Dr. Menges
, Bundesrichter Hoepner
Ei als beisitzende Richter, u
2 Bundesanwalt Ein der Verhandlung,
R Oberregierungsrat rssrrerd bei der Verkündung “ als Vertreter der ndesanwaltschaft,
E Justizangestellter
br als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Ra
ge
für Recht erkannt:
uf tern
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldor? vom 26. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. “
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
#
3 EIN mer
Von Rechts wegen
ERREN: Rn
er
wein
TR “
ir,
art pen,
m TORE TR RR re RD N A
-2_
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er 1952/53 mit seiner Stieftochter,
der am EEE 1941 geborenen Hedda FEW, unzüchtige Handlungen vorgenommen habe,
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügt, ist begründet.
1. Die Sachrüge greift durch, Zwar rechtfertigen die festgestellten Tatsachen eine Verurteilung nach 88 174 Nr 1 und 176 Abs 1 Nr 3 StGB, doch sind diese Tatsachen nicht fehlerfrei festgestellt. Das Vorbrin-
gen der Revision enthält insoweit allerdings nur un-
zulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Ein Rechts-
mangel liegt jedoch in folgender Hinsicht vor:
Das Landgericht stützt die Verurteilung auf die
Aussage von Hedda PM. Es führt aus, daß Hedda sprung-
haft sei, zum Aufbauschen von Erlebnissen neige, von einem siarken Geschlechtstrieb und betonter sexueller Neugierde beherrscht sei und sich in einen sexuellen Spannungszustand befinde, wodurch die Gefahr von Übertreibungen auf sexuellem Gebiet bestehe. Das Landgericht hält trotzdem die Zeugin für glaubwürdig, weil sie mit der festgestellten Folgerichtigkeit und Überzeugung reine Phantasieprodukte nicht hätte wiedergeben können. In dieser Form-hätte sie nur Vorgänge bekunden können, die sie entweder selbst erlebt oder gehört habe. Auf Grund dieser Überlegungen führt das Gericht aus, daß die beiden schwerwiegenden Vorfälle
. m w
TB $
tunen
unate
TER on e h, KIr.CH k SP EUH.27 SEHE Rep N
Be
2 Re
wnocr
vmemmu
| [mn
man“
m
je = er
» . G »
m.
u nn gene men ar mr ae
ter : Fi
PEPPER
Te
van une nern un
Pe, N Don TE IROREE
nicht der Phantasie des Kindes entsprungen sein könnten, sondern auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen müßten. Die Strafkammer hält es zwar für ausgeschlossen, daß Hedda die Erlebnisse mit einem anderen Manne gehabt habe, erörtert aber nicht die von ihr selbst hervorgehobene Möglichkeit, daß die Zeugin die Vorgänge von anderen gehört haben kann. Das lag bei der festgestellten sexuellen Neugierde und dem sexuellen Spannungszustand besonders nahe. Die entscheidende Schlußfolgerung ist deshalb lückenhaft und trägt die Feststellung nicht, Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung nötigt.*
"A- BR I00E
‚Are: For)
2. Die Verfahrensrügen bedürfen dann keiner Erörterung mehr, doch sind für die neue Verhandlung folgende Hinweise angebracht:
Die Rüge der Verletzung des § 247 StPO ist unbegründet, da diese Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I 735) ausdrücklich die Befugnis des Gerichts vorsieht, einen Angeklagten während der Erstattung eines Gutachtens über ihn abtreten zu lassen. Dagegen wird das Gericht schon im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die Krankengeschichte über die Beobachtung des Angeklagten in einer Heilanstalt im Jahre 1947 und die Gerichtsakten über das frühere Strafverfahren heranzuziehen haben, in denen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit als Folge einer Hirnver-
x
ENLZETN.
WESESEZET RER,
g % R
- > ı se
letzung festgestellt sein soll, Außerdem erscheint
es angebracht, einen Hirnfacharzt zuzuziehen (BGH NIW 1952, 633).
Dr.Dotterweich Werner Dr.Arndt
: Menges Hoepner
fe ie
tt
u