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BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 3 StR 22/54

3. Strafsenat

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3 StR 22/54 2, 22800.

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schrotthändler August R iD aus u. Ci, dort geboren am I. ED a,

wegen fahrlässiger Metallhehlerei

hat der 3. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt ED in der Verhandlung, Bundesanwalt 8 bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in N.-Gladbach vom 22. Oktober 1953, soweit er im Falle Venten verurteilt worden ist,

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei in drei Fällen zu drei Geldstrafen, für den Fall der Wichtbeitreibung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1.) Der Angeklagte war zur Zeit der Ankäufe von unedlem Metall, derentwegen er der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 Unedl.MetG für schuldig befunden worden ist, nicht im Besitz einer Bescheinigung nach § 11 Abs 1 dieses Gesetzes. Die Vorschriften des Gesetzes finden deshalb auf ihn uneingeschränkt Anwendung.

2.) Die Revision macht geltend, der Beschwerdeführer könne nicht als Täter einer fahrlässigen Hehlerei bestraft werden, weil er im Betriebe seiner Ehefrau als Gewerbegehilfe gegen festes Zntgelt tätig gewesen sei und deshalb nicht seines Vorteils wegen gehandelt habe. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen. Danach ist es der Angeklagte gewesen, der das Geschäft, wenn auch unter dem Namen seiner Zhefrau, betrieben hat. Die Mitarbeit der Ehefrau beschränkte sich auf Arbeiten im Büro. Er war also selbst Geschäftsherr, wenn auch gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau.

Der Gewerbebetrieb war ein Unternehmen beider Ehegatten und brachte den Lebensunterhalt für beide auf, Der Gewinn aus dem Weiterverkauf des angekauften uneälen netalls

war daher in erster Linie für den Angeklagten ein Vorteil. Die Frage, ob er in allen drei Fällen keinen geringeren Preis angelegt hat als den geschäftsüblichen, braucht nicht erörtert zu werden. Er kaufte das Metall in seinem Gewerbebetriebe zum Zwecke des Weiterverkaufes an. Nach

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feststehender Rechtsprechung strebt einen Vorteil im Sinne des § 259 Abs 1 StGB auch derjenige an, der einen Gewinn

in Gestalt des üblichen Geschäftsverdienstes bei der Weiterveräusserung erstrebt (RGSt 58, 122; RG IJW 1935, 126).

3.) Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe in allen drei Fällen den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, indem es die Sorgfaltspflicht überspannt habe,

Nicht beigepflichtet werden kann hierbei der Ansicht, zur Tatzeit im Januar 1951 seien Metalldiebstähle noch nicht in dem Masse an der Tagesordnung gewesen wie in der "Folgezeit"; die Schrotthändler hätten deshalb damals noch nicht die Erfahrung im Umgang mit gestohlenem Gut gehabt, wie dies heute der Fall sei, und sie seien daher nicht zu der heute geforderten erhöhten Sorgfalt bei der Prüfung der Herkunft des angebotenen Altmetalls verpflichtet gewesen. Das landgericht stellt das Gegenteil ausdrücklich fest.

Es ist auch gerichtsbekannt, dass schon in jener Zeit Altmetalldiebstähle sehr häufig waren.

a) Im Falle Ve stellt das Landgericht fest, dem Angeklagten sei das Angebot der 28,5 kg Blei seitens des 20-jährigen Heinrich Ve verdächtig vorgekommen. Im Urteil wird ausgeführt, dazu hätte der Angeklagte auch Anlass gehabt, weil Heinrich Ve - für den Angeklagten erkennbar - das Geld für sich persönlich, also nicht als Vertreter seines Vaters - eines Altmetallhändlers und kunden des Angeklagten - für diesen verlangte und entgegennehm. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei üeshalb nach der ihm als erfahrenem Ankäufer zuzumutenden kaufwännischen Borgfalt und nach den äusseren Umständen des Falles verpflichtet gewesen, durch Rückfrage bei dem Vater VB sich Gewissheit über die Herkunft des Materiäls zu verschaffen. Dann hätte er von diesem erfahren, was er später auf eine beiläufige Frage von ihm erfuhr, nämlich, dass das angebotene Metall nicht von ihm stammte.

Ob der Angeklagte tatsächlich erkannt hat, dass Heinrich

VER den kriös für sich persönlich forderte, und ob ihm aus diesem Grunde die Sache verdächtig vorkam, lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Daher kann nicht beurteilt werden, ob der Verdacht, den der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung hatte, so geartet war, dass er sich bei der Versicherung des jungen Heinrich VW», das Blei sei "ehrlicher Herkunft", nicht beruhigen durfte, zumal hierbei nicht ausser Betracht bleiben darf, dass die Söhne seines Kunden VW öfters im Auftrage seines Vaters Metall bei ihm anfuhren. Sonstige "äussere Umstände", die geeignet gewesen wären, bei einem ordentlichen Schrotthändler den Verdacht diebischer Herkunft zu erwecken, sind bisher nicht fargeta, . Insbesondere enthält das Urteil keine Feststellungen über Art und äussere Gestalt des angebotenen

Bleis,

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach dem Zeugnis des Kriminalsekretärs Iggp "im ganzen als korrekter Metallhändler gegolten hat und den Oränungsorganen vereinzelt dabei behilflich gewesen ist, verdächtige Verkäufer festzustellen". Dies schliesst nicht aus, dass er bei einzelnen Ankäufen die ihm als Altmetallhändler obliegende Sorgfaltspflicht ausser Acht gelassen hat. Jedoch wird es bei der Frage, ob die äusseren Umstände danach angetan waren, den Angeklagten zu weiterer Nachforschung über die Herkunft des angebotenen NMetalls zu veranlassen, nicht gänzlich ausser Betracht bleiben dürfen.

Nach allem tragen in diesem Falle die bisherigen Feststellungen die Annahme fahrlässiger Metallhehlerei nicht.

b) Im Falle MeiB findet das Landgericht eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht darin, dass der An-

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geklagte sich weder nach Mep Wohnung erkundigte noch dessen Identität prüfte, obwohl er ihn nicht kannte. Ferner habe es ihm mindestens beim zweiten Verkaufsangebot auffallen müssen, dass der Unbekannte ein Nichthändler war

und dass er kurz hintereinander Altkupfer, zum Teil in Säcken, anbot, dessen Herkunft nicht geklärt war. Der Angeklagte war Grosshändler. Angesichts dieser Umstände

nimmt das Landgericht zu Recht an, dass er verpflichtet war, sich von der ehrlichen Herkunft des von einem Nichthändler angebotenen Metalls zu vergewissern und dass die Verletzung dieser Pflicht ihm zum Verschulden gereicht.

Das Vorbringen, der Angeklagte habe entgegen der tatrichterlichen Feststellurg Meg) gekannt, kann vom Revisionsgericht nicht berücksic :Ligt werden, weil seiner Nachprüfung nur die Anwendung des Rechtes auf den festgestellten Sachverhalt obliegt. Die Verteidigung des Angeklagten, er habe Ne in die Bücher eingetragen, ist mit der Beweiswürdigung des Tetrichters nicht unvereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Falle gegen die Annahme einer fahrlässigen Metallhehlerei aus techtsgründen nichts einzuwenden.

c) Von KB hat der Angeklagte am 12. Januar 1951

50 kg Kupferschienen, die aus Transformatoren ausmontiert worden waren, und Kupferklemmen, die als Fertigfabrikate erkennbar waren, angekauft. K@MEB hatte diese Gegenstände von den Dieben in Kenntnis der Herkunft erworben. Der Angeklagte wusste, dass KB seinen jetallhandel aufgegeben hatte und wirtschaftlich schlecht gestellt war. Dies und der Umstand, dass KB in den Büchern des Angeklagten nicht mit seinem Namen erscheinen wollte und deshalb mit einem fingierten Namen über den Geldempfang quittierte, hätten den Angeklagten nach der Jberzeugung des landgerichts bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt veranlassen müssen, die Herkunft des angebotenen Kupfers zu erforschen und sich nicht bei der Versicherung Kl zu beruhigen, dass das

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Material aus ehrlicher Quelle stamme,. Die Annahme, dass der Angeklagte, indem er ohne diese gebotene Nachprüfung das Kupfer ankaufte, sich der fahrlässigen Metallhehlerei schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und. dies auch nicht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass

er hinterher in seinen Büchern gleichwohl K@B als Verköufer eintrug. Dies tat er, weil er nachträglich Bedenken hatte, einen falschen Namen in die Bücher einzutragen. Daran, dass er beim Ankauf die ihm obliegende Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, wird dadurch nichts geändert.

4. Im Falle Venten ist demnach das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuyerweiseh.Im übrigen ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.

Glanzmann Krauss Koeniger Busch "Dr. Wiefels

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