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BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 2 StR 408/54

2. Strafsenat

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5. 2 StR 408/54 Us Im Namen des Volkes 63

In der Strafsache gegen

den berufslosen Heinrich W EEE zus CAD Krs. KGB dort geboren am ip 1927,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

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wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges .: . als beisitzende Richter, nl Öerregierungsrat Sl -2° als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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HR Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil u Fr des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom } BR 25. Juni 1954 wird verworfen; jedoch wird der

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en Urteilsausspruch dahin berichtigt, dass die

23 Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

= angeordnet wird. e Ze Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- : Er mittels zu tragen.

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Nach den Feststellungen spielte der Angölisgte, der infolge einer spinalen Kinderlähmung !i 2 - - =,7- - =

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körperliche Gebrechen hat, am 28. Dezember 1953 nit den Kindern Johanna EB, Ilona Dun und BoinE Kup, die damals 8, 9 und 10 Jahre alt waren. Sie känfen hierbei

in ein unbewohntes Försterhaus. Dort forderte er Johanna auf, ihn ihre Beine zu zeigen; sie lehnte es ab. Hierauf . verlangte er dies von Ilona SEE, die auch ihr Kleid. : - bis kurz über die Knie hochhob. Beim Verlassen des Hauses ergriff der Angeklagte Johanna, drückte sie an sich und griff ihr unter dem Schlüpfer an den nackten Oberschenkel. Da das Mädchen sich heftig. sträubte, kamen beide zu Fell. Am Boden langte der Angeklagte erneut an die Überschenkel des-Mädchens und unter das Hosenbein“gnä führte seinen Zeigefinger in die Scheide des Käächehs ein. Da es sich heftig wehrte, liess er alsbald von ira.

Um diese Zeit versuchte er auch mehrmals, die Schülerin Anita DEM zur Duldung unzüchtiger Berührungen zu verleiten, indem er.ihr "beim Spielen nachstellte, sie mit dem gleichen Ziel ansprach und dabei an der Hand festhielt". Da das Mädchen sich zu „ehr setzte, hatte er keinen Erfolg. BE.

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Die Strafkanmer hält den Angeklagten unter Zugrundelegung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen wegen angeborenen Schwachsinns für erheblich vermindert zurechnungsfähig. Sie hat ihn wegen Unzucht mit einem Kinde in einem Falle sowie wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Kinde in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

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Mit seiner Revision, die er zulässigerweise auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt, rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Die Revision bringt vor, der Sachverständige habe sich als Grundlage seines Gutachtens "aussergerichtliche Nachfragen verschafft". Das Gericht habe diese ungeprüft als richtig übernommen, statt von sich aus entsprechende Feststellungen zu treffen. Es habe damit seine Aufklärungspflicht verletzt und, wie die Revision offenbar meint, auch gegen den Grundsatz der Unnittelbarkeit verstossen:

Die Rüge ist nicht ordnungsgemäss erhoben. Die Revision führt zur Begründung nur an: "Es wird hingewiesen auf Bl 45, 46, 75/76 d.A.". Sie gibt aber nicht an, welche Tatsachen der Sachverständige ermittelt und welche das Gericht, ohne sie selbst durch Beweiserhebung festzustellen, übernommen hat. Sie führt auch, soweit sie Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet, nicht an, was sie nicht für genügend aufgeklärt hält und welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte benützen sollen. Eine solche Rüge entspricht nicht dem § 344 abs 2, S 2 StPO (BEHSt 2, 1685 3, 213). Es lässt sich auch aus Bl 45/46, 175/76 der Akten nicht ersehen, dass der Sachverständige Tatsachen, die er weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilte noch auf Grund seiner Sachkunde ermittelte, bei seinem Gutachten verwertete und dass das Gericht solche unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit nur durch seine Vernehmung zum Inhalt der Beweisaufnahme machte (BGHSt in NJW 51, 771). Dass er den Angeklagten bei der Untersuchung befragte und seine Äusserungen und sein Verhalten in seinem Gutachten verwertete, war seine Aufgabe und für sein Gutachten er-

forderlich.

Auch die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechts-

fehler. Dass der Angeklagte mit Strafe bedrohte Hand-

lungen im Zustande der verminderten Zurechnungsfähigkeit

begangen hat, hat die Strafkammer rechtlich bedenken-

frei festgestellt. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte,

dessen körperlicher und geistiger Zustand nicht mehr

zu bessern sei, wegen seiner hemmungslosen Triebheftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Strafe sich wieder in ähnlicher Weise verfehlen und dadurch’ die Öffentliche Sicherheit gefährden werde. Die Möglichkeit, dieser Gefahr auf andere Weise als durch Unterbringung zu begegnen, hat sie geprüft und unanfechtbar verneint. Der Hinweis, dass der Angeklagte "laufend in teilweise roher und recht übler Weise von Erwachsenen und Kindern als "Dorftrottel" gehänselt wird", soll nach der Sachlage nur die Annahme erhärten, dass er kaum bei einer Frau Gefallen und auf normale Weise geschlechtliche Befriedigung finden könne, und dass auch eine Erziehung und Betreuurig ausscheide. Die Bemerkung, die Unterbringung werde "nicht zuletzt im Interesse des Angeklagten" angeordnet, besagt nur, dass die Uuterbringung auch dem Wohle des Angeklagten diene. Im übrigen ist nach dem Urteil für die Anordnung der Unterbringung entscheidend, dass nur sie eine Abwehr der durch den Angeklagten für die öffentliche Sicherheit drohenden Gefahr gewährleistet,

§ 42 b StGB sieht die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt vor, nicht aber in einer Heil- und

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Pflegeanstalt. Der Urteilsausspruch ist daher entsprechend zu berichtigen.

Dr. Noericke Dr. Dotterweich Werner j Dr. Arndt Menges

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