Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 4 StR 467/54

4. Strafsenat

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Im Namen des volkes In der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Paul DEE aus , geboren

am ED 1922 ir AED /Oidenpurz,

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 13. Juli 1954 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte nahm den damals 15 Jahre alten Malerlehrling SED in einem Kraftwagen mit, fuhr mit dem Jungen an eine entlegene Stelle, tauschte mit ihm Zungenküsse und führte bei ihm den Mund- und Afterverkehr aus. SCHE war auf gleichgeschlechtlichem Gebiet erfahren.

Das Landgericht hat den gleichgeschlechtlich veranlagten und einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Vergehens gegen § 175 StGB zu einem Jahr und. sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dessen Revision erhebt die Sachbeschwerde. Zum Schuldspruch ist sie offensichtlich unbegründet, zum Strafausspruch hat sie Erfolg.

Die Strafe soll das Unrecht verdientermaßen sühnen. Sie soll den Täter durch Einsicht und Willensumstellung erziehen. Sie soll aber auch jedermann durch wirksame Gegenmotive vor Angriffe auf die geschützten Rechtsgüter warnen, d.h. abschrekken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer diese Strafzwecke verkannt habe, als sie sich entschloss, "eineharte Strafe" gegen den Beschwerdeführer zu verhängen. Dabei hat sie sich jedoch vor Augen gehalten, dass die Lungenerkrankung die an sich schon starke homosexuelle Veranlagung des Angeklagten erfahrungsgemäss noch gesteigert haben kann. Das hat der Tatrichter unter dem Gesichtspunkt der Schuld strafmildernd gewertet. In diesen zur Tat hindrängenden Kräften hat das Landgericht aber auch die Gefahren erkannt, die "der Sffentlichkeit, besonders den Jugendlichen" von dieser Täterpersönlichkeit drohen, schon einmal zu seiner Bestrafung aus §§ 175, 175a Nr 3 StGB geführt haben und auch im

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vorliegenden Falle noch vor Ablauf der Bewährungsfrist in besonders schwerwiegenden UnzuchtShandlungen offenbar gewor.

den sind. Vom Standpunkt der Erziehungsstrafe, die sich um ” eine Vorschau auf das künftige Verhalten des Täters bemüht, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum seine Gefährlichkeit

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strafschärfend gewürdigt.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme, der Beschwerg führer sei als Arzt besonders verpflichtet gewesen jede Ge- ' legenheit zu einer gleichgeschlechtlichen Verirrung zu meiden; denn es ist nicht ersichtlich, von welchem Gedanken die Straf. kammer bei dieser Erwägung ausgegangen ist. Zwischen dem Angeklagten und dem Jungen bestanden bis zum Antritt der Fahrt ı keinerlei Beziehungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die dem Beschwerdeführer eine höhere Verpflichtung gegenüber dem Jugendlichen als einem anderen erwachsenen Fremden auferlegt hätten. Vertretbar wäre die Strafschärfung nur, wenn der Tatrichter dem Angeklagten den Vorwurf machen wollte, dieser habe in der Enge einer kleinen Stadt die Haltung vermissen lassen, auf der das Vertrauen der Öffentlichkeit zu seinem Stande beruhe, oder aber er habe als akademisch Gebildeter in besondera Maße die Fähigkeit gehabt, einem Konflikt mit dem Rechte auch in einer für ihn schwierigen Lage auszuweichen,

Da der Senat einen Rechtsfehler bei der Strafbemessung insoweit nicht ausschliessen kann, war der Strafausspruch

aufzuheben.

Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert