Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 4 StR 445/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der ordnungsmäßig bestellte Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse ist Beamter im Sinne des Strafrechts.
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Gesetz: StGB § 359
Rechtssatz: Der ordnungsmäßig bestellte Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse ist Beamter im Sinne des Strafrechts.
Aktenzeichen: 4 StR 445/54 Urteil des BGH vom 4. ‚November 1954 - LG Bochum
Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Günter Josef S GENE
aus DEE, dort geboren am EEE 925, wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. Mai 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
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Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte am 15. Dezember 1951 von der Tiefbauunternehmung
CO : Em in Pwiäurch einen Privatangestellten-
vertrag als Geschäftsführer ihrer Betriebskrankenkasse eingestellt worden. Bis zum Juni 1955 entnahm er der Kasse rechtswidrig insgesamt 14.879,94 DM, die er für eigene Zwecke verwandte. Um den Fehlbestand zu verdecken, unterliess er Eintragungen in die vorgesehenen Bücher und machte er bei
der Vermögensnachweisung für das Jahr 1952 unrichtige An-
gaben.
Die Strafkammer hat ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung (88 350, 351, 359 StGB) verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet,
Allerdings lässt die Auffassung des Landgerichts, dass der Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu erachten sei, keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Angestellten der Ortskrankenkassen und der Berufsgenossenschaften, die keine nur untergeoränete Tätigkeit ausüben, Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs, weil die mit der Sozialversicherung wahrgenommenen Aufgaben zu den Aufgaben des Staates selbst gehören (BGHSt 6, 17; 4 StR 703/53 vom 22. Juli 1954 - NJW 1954, 1454 Nr 14). Das gleiche muss für den Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse gelten; dern die Betriebskrankenkassen sind ebenfalls - wenn auch nur für den Bereich ihres Betriebes - als öffentlichrechtliche Versicherungsträger mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut und zu diesem Zweck als, staatliche be-
aufsichtigte Zwangorganisationen mit öffentlichrechtlicher Beitragspflicht ausgestaltet.
Den bisherigen Feststellungen kann indessen nicht ent. aommen werden, dass der Angeklagte rechtswirksam zum Geschäft führer der Betriebskrankenkasse bestellt worden ist. Die Bey eigenschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung die Berufung durch Öffentlichrechtlichen Akt einer zuständigen Stelle vor (ReSt 75, 396; BGHSt 2, 120). Gemäss 6 8 Abs 1 a Satz 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderung von Vor. schriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Febn 1951 (BGB1 I, 124) in Verbindung mit § 362 RVO erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers einer Betriebskrankenkasse zwar durch den Arbeitgeber, bedarf jedoch der Zustimmung des Kassenvorstandes. Daraus ergibt sich, dass die Bestellung zu Geschäftsführer erst durch den öffentlichrechtlichen Akt der Zustimmung des Vorstandes rechtswirksam wird (vgl RGSt 22, 3 Ob der Vorstand der Betriebskrankenkasse der Firma CWw : NEE der Berufung des Angeklagten zum Geschäftsführer zugestimmt hat, ist -aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtliec Schon aus diesem Grunde ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte ordnungsmässig zum Geschäftsführer der Kasse bestellt worden
war,
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert