Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 366/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2284 051 2,
3_StR 366 ’54
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Im Namen des v Volkes
In der Strafsache
gegen der. Kunstmaler und Bildhauer Kmuuth P aus TEE. zehoren zn @. ED ED in ı er
wegen versuchter Erpressung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
ı Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstoatseanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangeslellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1953 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision. die falsche Anwendung des § 25% StGB geltend macht, hat keinen Erfolg. ü
Zum Begriff der Drohung im Tatbestand der Erpressung gebört es, daß der Täter dem Angegriffenen gegenüber erkennen läßt, daß die Zufügung des angekündigten Übels in seiner Macht liege. Dagegen ist es ohne Bedeutung, wenn er diese Macht nicht hat. Es genügt, wenn er an die Wirksankeit seiner Drohung glaubt (RGSt 54, 236 /237/). Wenn dagegen der Täter sich die Macht, das angezeigte Übel herbeizuführen, gar nicht zuschreibt, so liegt keine Yrohung,
. sondern eine bloße Warnung vor (R6St 34, 15 /I9/; 54, 236).
Die Revision meint, der Angeklagte habe KW nur gewarnt. Denn er habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß aie von den "Erpressern! besbsichtigte Aushändigung
des von dem Fitangeklagten CP gesammelten, KW Helastenden Katerials von seinem - des Angeklagten - Willen
abhänzig sei. Daß er von GP una SCHW zusersehen worden war, das von Gg» gesammelie Material der Zollfahndungsstelle anzubieten, habe er KORB ebensowenig - zu verstehen gegeben wie den vom Landgericht für seine
entgegengesetzte Ansicht verwerteten Umstand, daß er an der von KÜEMW erwarteten Sunme beteiligt sein wollte.
Diese Auffassung verkennt, daß der Angeklagte, wie das Landgericht zutrefrend annimmt, seiner Drohung zum
Zwecke der Tarnung nur den Anschein einer Warnung gegeben hat. Nicht auf äiesen äußeren Anschein, sondern auf den wirklichen Sinn seiner Äußerung kommt es an. Der Sim seiner Äußerung war es, KO Aurch die Vorstellung eines bevorstehenden empfindlichen Übels - nämlich daß das ihn, KB, belastende Material an die Zollfahndungsstelle ausgehändigt würde - unter Druck zu setzen und ihn glauben
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zu machen, es liege in seiner (des Angeklagten) Hand. durch Zahlung einer großen Geldsumme, die er zunächst auf 30-000,- bis 40.000,- DM bezifferte, die Erpresser von jenem Vorhaben abzubringen. Er nannte die Erpresser nicht mit Namen, erweckte also. wie Nem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, den Anschein, daß die Erpresser im Dunkeln bleiben wollten und nur durch seine Vermittlung beeinflußt werden könnten. Er verhandelte mit KW über die Höhe des zu zahlenden Lösegeldes und geb sich schließlich mit einem Betrag von 20.000,- DM zufrieden. Daß er zuletzt die Namen der Erpresser doch preisgab, hatte seinen Grund darin, daB KEEMD aus der Aufstellung des belastenden Materials seinen früheren Angestellten GP als einender nach der Schilderung des Angeklagten im Hintergrunde sich heltenden Erpresser erkannte. Aus seinem gesamten Yerhalten muß deshalb eutnommen werden, daß er nicht warnen, sondern drohen und nötigen wollte,
Die Annahme einer versuchten Erpressung begegnet
“ daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedsnren.
Auch gegen den Strafausspruch und die Versagung der Strafaussetzung auf Bewährung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Nach allem ist die Revision unbegründet und des-
- 4 - kalb zu verwer[en. Glanzmann Busch
Bundesrichter Maaß ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.
Glanzmann
Dr.
Wiefels
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Martin