Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 5 StR 448/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
T9o 5 StR 448/54 2286 035
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmiedemeister Wilhelm C nmEEp zus Bei, geboren am DD ED in - mu,
wegen Blutschande
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.November 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg . als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1954 samt den Feststellungen aufgshoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;z
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit seiner damals 15 Jahre alten Tochter Christa (Verbrechen gegen §§ 173 Abs 1, 174 Nr 1 St@B) zu einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre ab-
erkannt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Ver-
letzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des
Urteiles.
1) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nach Schluß der Beweisaufnahme zwei Hilfsamträge gestellt. Der erste Antrag ging dahin, die als Zeugin vernommene Tochter des Angeklagten durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen.
Die Strafkammer hat diesen Hilfsamtrag in den Urteilsgründen unter Berufung auf § 244 Abs 4 StPO abgelehnt, weil sie sich ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen ihre eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin habe bilden können. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Ablehnung dieses Hilfsamtrages nicht zu beanstanden,
Die Vorschrift des § 244. Abs 4 Satz 1 StPO, nach der ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden kann, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es gilt, bei Sittlichkeitsverbrechen ein Urteil über die Glaubwürdigkeit von Jugendlichen als Verletzten abzugeben (BGHSt 3,52). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zwar dann von der Rechtsprechung (vgl z,B. BGHSt 3,27) gemacht worden, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit
-3-
- 3 u
der Jugendlichen sprechende Tatsachen hervorgetreten sind, deren Bedeutung in der Hauptverhandlung erfahrungsgenäß nur Schwer zu beurteilen ist, Solche Umstände bestanden hier nicht. Weiter ist zu bedenken, daß es sich um die Ent. scheidung einer Jugendschutzkammer handelt, von deren Rich. tern eine besondere Erfahrung gerade auf diesem Gebiete vorausgesetzt werden kann. Auch läßt die Art der Beweiswürdigung nichts erkennen, was gegen die erforderliche eigene Sachkunde des Tatrichters spricht,
2) Dagegen beanstandet es die Revision zu Recht, daß die Strafkammer einen weiteren Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, der für den Fall, daß der Angeklagte nicht freigesprochen würde, gebeten hatte, die Tochter des Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin untersuchen zu lassen, ob Spuren des von ihr behaupteten mehrfachen Geschlechtsverkehrs bei ihr festzustellen und ob ihre Angaben überhaupt mit dem physiologischen Befund zu vereinen sind, und den Sachverständigen zum neuen Termin zu laden,
Die Strafkammer ist nach Christas anschaulicher Schilderung davon überzeugt, daß dor Angeklagte sein Glied in ihre Scheide eingeführt habe. Hierbei habe Christa heftige Schmerzen empfunden. Der Angeklagte habe sie dann unter Stöhnen von sich gestoßen, als sich der Samenerguß, den er in seinem Taschentuch aufgefangen habe, einstellte.
Es beständen, so führt die Strafkammer weiter aus, keine Zweifel, daß ein vollendeter Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, Diese Überzeugung werde nicht dadurch erschüttert,
"daß nach den Aussagen des Mädchens zwar heftige Schmerzen, aber keine Blutungen stattgefunden haben, weil nach allgemeiner Erfahrung -— ohne daß es hierfür eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte - auch im jungfräulichen Zustand das
-4-
250 Am
Hymen häufig hinreichend durchgängig und dehnbar ist, ohne blutende Verletzungen beim Akt der Entjungferung herbeizuführen."
Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer mit diesen Ausführungen dem zweiten Hilfsamtrage des Verteidigers nicht gerecht geworden ist, Es kann allerdings nach dem Wortlaut des Antrages zweifelhaft sein, ob dieser als Hilfsbeweisamtrag oder nur als Beweisermittlungs- oder Ausforschungsamtrag aufzufassen ist. Für die letztere Auslegung könnte die unvollkommene Fassung des Antrages, insbesondere die Verwendung des Wortes "ob" sprechen, Dies mag Jedoch dahinstehen. Anscheinend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß ein Beweisentrag vorliegt und hat ihn deshalb als solchen in den Urteilsgründen beschieden. Hierbei geht sie aber irrtümlich davon aus, daß der Sachverständige nur für einen Erfahrungssatz benannt sei, nämlich daß allgemein eine Entjungferung herbeigeführt sein könne, ohne daß blutende Verletzungen hervorgerufen würden. Ein solcher Antrag, der unter Berufung auf § 244 Abs.4 Satz 1 StPO hätte abge-
lehnt werden können, liegt aber nicht vor. Sinngemäß
konnte der Antrag des Verteidigers nur so verstanden werden, daß der Sachverständige für eine bestimmte Tatsache benannt werden sollte, nämlich dafür, ein vollendeter Geschlechtsverkehkr könne — nach der körperlichen Beschaffenheit des Mädchens - nicht stattgefunden haben, Eine Beweisaufnahme hierüber hätte
nicht unter Berufung auf die eigene Sachkunde des
Gerichts abgelehnt werden können, weil sie eine körperliche Untersuchung vorausgesetzt hätte.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung durch die irrtümliche Auslegung des Hilfsamtrages zu
-5-
-5.
Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist, mußte das Urteil aufgehoben werden.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Dr. Rotberg Dr. Koffka Siemer Schmitt Dr. Börker