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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 2 StR 342/54

2. Strafsenat

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StR 342/54 2512 076 | 2

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Im Namen de s Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Peter RB nn en Du, dort

Seboren am ii 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Hehlerei i,.R, u. a,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich

Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter DS

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. November 1953 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 18, November 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenhehlerei zu zwei Jahren und sechs konaten Zuchthaus, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt, Nach den Feststellungen des Urteils erwarb der Angeklagte von dem Mitverurteilten Friedrich IB im August und September 1952 in drei Einzelfällen ausländische Zigaretten, die IM 32stohnlen hatte und die nicht verzollt waren; er veräußerte sie teilweise mit Gewinn weiter,

Die Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.

1, Die Revision meint, die Ausführung im Urteil, dem Angeklagten sei die Strafbarkeit des Ankaufs unverzollter Zigaretten bewußt gewesen, trage die Verurtsilung wegen Abgabenhehlerei nicht, weil nicht festgestellt sei, daß der Angeklagte die Zigaretten gekauft habe,

Dieser Angriff geht fehl. Nach § 403 RAbgO wird wegen Steuerhehlerei nicht nur bestraft, wer seines Vorteils wegen Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen ist, ankauft, sondern auch, wer sie an sich bringt. Der Täter bringt Waren an Sich, wenn er die Verfügungsgewalt darüber mit Einverständnis des Vortäters erlangt. Das ist hier in allen Fällen festgestellt, selbst wenn ein Kaufvertrag nicht geschlossen, sondern nur ein Vermittlungsauftrag erteilt war, Im übri- . gen enthält die Bemerkung der Strafkammer, die Vereinba-Fung zwischen TB und dem Angeklagten sei als Verkauf zu werten, eine für den Revisionsrichter bindende tatsächliche Feststellung, Diese rechtliche Würdigung der Abreden

lag nach den Feststellungen im ersten Falle nahe und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer sieht auch als erwiesen an, daß dem Angeklagten bewußt war, er be-

gehe schon durch die "Annahme" der Zigaretten ein Abga-

bendelikt. Die übrigen inneren und äußeren Merkmale der - Hehlerei im Rückfall und einer Abgabenhehlerei sind feh- u lerfrei festgestellt. 5

2. Die Revision meint weiter, der jetzigen Verurteilung stehe eine frühere Verurteilung des Angeklagten durch das Schöffengericht in Bonn vom 15. September 1953 1 entgegen. Auch diese Rüge ist unbegründet, |

Durch Urteil des Schöffengerichts in Bonn vom 15. September 1953 ist der Angeklagte u, a. wegen Abgabenhehlerei zu drei Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 27. August 1952 in Bonn 250 unverzollte ausländische Zigaretten verkauft hatte. Nach der Ver-

handlungsniederschrift hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, daß er die Zigaretten von "Fritz CB" erhalten habe, Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, denn das Berufungsgericht hat das Verfahren nach § 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt.

Aus dem Urteil des Landgerichts ergibt sich nicht mit Sicherheit, ob die am 15, September 1953 abgeurteilte Tat ein Teil der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung ist, Das würde insbesondere zutreffen, wenn die am 27, August 1952 verkauften Zigaretten, die von einem "Fritz GW" stammen sollten, in Wahrheit auch von "Friedrich TB herrührten. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß das Landgericht im angefochtenen Urteil unter II 2 die Tat vom 27. August 1952 mit abgeurteilt Hat, die auch Gegenstand des schöffen

gerichtlichen Verfahrens war, würde das die Revision nicht begründen. Es wäre dann ein Teilstück der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung anderweitig rechtshängig, denn die vorläufige Einstellung im Berufungsverfahren nach § 154 Abs 2 StPO beendet die Rechtshängigkeit noch nicht. Bei mehrfacher Rechtshängigkeit derselben Tat gebührt zwar grundsätzlich dem früher anhängig gewordenen Verfahren der Vorrang (R6St 55, 186; 56, 251), Davon ist aber für Pälle der vorliegenden Art eine Ausnahme zugelassen. Wird dem Angeklagten im ersten anhängis gewordenen Verfahren nur eine Binzelhandlung und im späteren Verfahren eine diese Einzelhandlung miterfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt oder ist das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig, dann steht die Rechtshängiskeit einer Aburteilung in dem später eröffneten Verfahren nicht entgegen, weil hier die unfassendere, die Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist (RGSt 41, 108; 67, 53; 70, 336; BGH NJW 1953, 273), So liegt der Fall hier, weil das Urteil der Strafkammer, die auch die umfassendere Strafbefugnis hat, alle zur fortgesetzten Handlung gehörenden Taten erfasst hat, Die Rechtshängigkeit des schöffengerichtlichen Verfahrens stand also

der Aburteilung durch die Strafkammer nicht entgegen, |

Auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachd teil des Angeklagten auf.

Dr, Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt

Menges . Hoepner

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