Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 3 StR 18/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2284 0°0 u
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter ZB aus DEEEEEED - vu, geloren am 9. EINES ED :: VEEEEREED,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Yilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einen Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.
! Verfahrensrechtlich macht sie geltend, das Landgericht habe sich nicht hinreichend bemüht aufzuklären, ob Frau H@B die Schülerin Sigrid IMDB in suggestiver Weise beeinflußt habe, zu ungunsten des Beschwerdeführers auszusagen. Nachdem Frau HP in der Hauptverhandlung von ihrem Recht, ais Schwiegermutter des Angeklagten das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch gemacht hatte, hätte das Landgericht !hre Aussage vor der Polizei zum Anlaß nehmen müssen, zur Prüfung äor Sleubwürdigkeit der Sigrid IWW einen psy::hologischen Sachverständigen zu hören Bei der polizeilichen Vernelmung hahe Frau HE bekundet, sie habe das Mädchen gefragt: "Hat er (ter Angeklagte) sonst irgendetwas von Dir gewolit?" Daß sie uii dieser Frage Sigrid beeinflußt habe, zu bekunden, der Angeklagte habe sie unsittlich berührt, könne nicht geleumet werden.
Dieser Revisionsangriff geht fehl.
Nachdem die beiden Lehrer Ce und LEW und der für Gie Beurteilung von Kinderaussagen über eine jahrelange Erfahrung verfügende Gerichtsarzt, Obermedizinalrai Dr. F@B-EB; die Aussagetüchtigkeit und Aussagezuverlässigkeit des Mädchens bejaht hatten, und keinerlei Umstände hervorgetreten waren, die gleichwohl zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit Anlaß hätten geben können, brauchte das Landgericht nicht ausderdem noch einen Jugendpsychologen als Sachverständigen
zu hören. Die von der Revision angeführte angebliche Fragr der Frau H@B ver nach ihrem Inhalt keineswegs geeignet,
die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung eines Jugendpsychologen dem Gericht aufzudrängen.
Ebensowenig läßt das Urteil Anhaltspunkte dafür erkennen, daß Gas Landgericht übersehen haben könnte, daß zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Zeitraum von achteinhalb Monaten lag und daß das Kind in diesem Zeitraun gewachsen sein konnte.
2. Die sonstigen Ausführungen der Revision greifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.,
3. In sachlichrechtlicher Beziehung läßt das Urteil weder in Schuldspruch noch im Strafmaß einen Rechtsfehiler erkennen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die zuerkannte Strafe von sechs Monaten übermäßig hart ist. Auch der von der Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsgründen liegt ın Wahrheit nicht vor. Er beruht auf einem Schreibfenler !n der Urteilsausfertigung. In der Urschrift des Urteils heit es: "Danach bietet der energielose Angeklagte das Bild ciner unreifen ... Persönlichkeit".
Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch insoweit, als das Landgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert. Der Tatrichter braucht sich dazu in den Urteilsgründen zwar nicht zu äußern, wenn er die Vollstreckung der erkannten Strafe nicht aussetzt und kein dahingehender Antrag gestellt ist (§ 267 Abs 3 S 3 StPO). Die mangelnde Stellungnahme dazu bedeutet aber dann einen sachlich rechtlichen Fehler, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils er-
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geben kann, daß dieser Gesichtspunkt übersehen wurden ist oder daß die Jmstände die Gewährung einer Strafaussetzung besonders nahe legten, sd daß ihre Ablehnung ausnalımsweise einer durch das Revisionsgericht nachprüfbaren ausdrücklichen Begräindung bedurfte (BGHSt 6, 168).
Ersteres trifft hier zu. Der Angeklagte ist noch nicht bestraft. Wenn das Landgericht auch nicht auf die Mindeststrafe erkannt hat, die es hätte zumessen können, nachdem es wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeii des Angeklagten eine Milderung der Strafe nach 3) 5: Abs 1,
44 StGB für erforderlich erachtet hatte, so hat es doch eine verhältnismäßig geringfügige Gefängnisstrafe feszgesetzr. [Es wertet mithin die Schuld nicht schwer. Der Angeklagte ist
noch jung an Jahren. Diese Umstände könnten für die Erwartung sprechen, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben ihren. Ein abschliessendes Urteil hierüber konnte der Tatrichter sich allerdings erst dann bilden, wenn er sich ein Bild über die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung nit seinem Verhalten nach der Tat machte und
äle xünftigen Lebensumstände unter diesem Gesichtspunkt prüfte (§ 23 Abs 2 StGB).
Daß das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat, läßt das Urteil nicht erkennen. Zur Persönlichkeit dos Angeklagten wird nur ausgeführt, er sei ein kfiiiklcser und urteilsschwacher Mensch, dessen Selbststeuerung in erheblichem Maße gemindert sei. Er sei energielos und biete das Bild einer unreifen, infantilen und psychopathischen Persönlichkeit von der Lebensreife eines sechzehnjährigen Menschen. Die Frage, welches Verhalten vom Angeklagten künftig zu erwarten ist, wird im Urteil nicht berührt. All dies, und der : weitere Umstand, daß das Urteil kurz nach der Einführung der Strefaussetzung zur
Bewährung erlassen worden ist, legen die Annahme nahe, daß die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung übersehen
woräen ist.
Die Sache ist deshalb zur Verhandlung und Entscheidung über diese Frage anfflas Landgericht zurückzuverweisen, Da bei Psychopathen je nach ihrer individuellen Artung Vollstreckung der Strafe oder deren Aussetzung zur Bewährung am Platz sein kann, wird zur Beurteilung dieser Frage zweckmäßig auch der psychiatrische Sachverständige zu hören sein.
Glanzmann Koeniger Busch Martin Dr. Wiefels