Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 5 StR 477/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a 2286 048 CH 5 sth 10/54
IM NAMEN DES VOLKES
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hermann M EB au: ra. geboren an. ES ED in zen,
wegen fortgesetzter Zuhälterei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EP in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. April 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
EN -2.
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Zuhälterel zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.
Der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181la StGB) setzt einen Tätertyp des Zuhälters voraus. Der Täter muß zu der Dirne in einer persönlichen, auf gewisse Dauer berechneten Beziehung stehen, aus der erkennbar wird, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt. Die ihm von der Dirne gemachten Zuwendungen müssen sich als eigentlicher Zweck der Verbindung darstellen (vgl BGH NJW 1953, 1923).
Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, sagt das Urteil nicht ausdrücklich, Es kann auch nicht ohne weiteres aus dem Urteilszusammenhang entnommen werden.
Das Urteil nimmt Zuhälterei offenbar nur an für die Zeit der gemeinsamen Kassenführung des Angeklagten und der Prostituierten Jutta MB(15. Juni 1951 bis Oktober 1953), mit der er vom 24. Dezember 1951 bis zum 24. Juni 1952 auch verheiratet war, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte während der gemeinsamen Kassenführung in nicht unerheblichem Umfange Einkünfte aus eigener Arbeit gehabt. Er gehört hiernach offensichtlich nicht zu der Gruppe der Zuhälter, die aus Arbeitsscheu ihren Lebensunterhalt ausschließlich dadurch bestreiten, daß sie den unsittlichen Erwerb einer Dirne ausbeuten. Das schließt allerdings Zuhälterei nicht unbedingt aus. Auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, beide verdienen und aus einer gemeinsamen Kasse leben, kann sich der Mann der Zuhälterei
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schuldig machen. Er tut es, wenn seine Beiträge zu der gemeinsamen Kasse den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus ihr bezogenen Unterhalts nicht erreichen und seine Verbindung mit der Birne die oben erwähnten Merkmale aufweist (vgl BGHSt 4, 316). In Fällen dieser Art bedarf es aber besonders eingehender Prüfung und Erörterung des Charakters der persönlichen Beziehungen des Täters zu dem unzüchtigen Treiben der Dirne. Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Es muß daher aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Anzeichen dafür, daß der Angeklagie das unzüchtige Gewerbe der Jutta MB für sich schmarotzerhaft ausgenutzt hat und daß die Zuwendungen, die er über die gemeinsame Kasse von ihr erhielt, für ihn eigentlicher Inhalt der Verbindung waren, können Dauer und Umfang der Zuwendungen sein. Das Urteil stellt hinsichtlich des Unmfanges der Zuwendungen aber nur fest, daß der Angeklagte eine "kostspielige Lebensführung” hatte, die. er aus seinen eigenen Einkünften nicht finanzieren konnte. Hieraus lä8t sich über den Umfang, in dem der Angeklagte seinen Lebensunterhalt aus dem unsittlichen Erwerh der Jutta MED bezog, nichts Genaueres entnehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dies nur in einem Umfang geschehen ist, der nicht ohne weiteres erkennen läßt, daß der Angeklagte Jutta ME für sich schmarotzerhaft ausgebeutet hat und daß die ihm gemachten Zuwendungen eigentlicher Inhalt der Verbindung waren. Hinzu kommt, daß das Urteil keine hinreichenden Angaben darüber enthält, welcher Art die "kostspielige Lebensführung" des Angeklagten war, für die er auch Mittel aus dem unsittlichen Erwerb der Jutta MUB verbrauchte, Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfange die Aufwendungen, die die "kostspielige Lebensführung" erforderte, Aufwen-
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dungen für die Person des Angeklagten waren, an denen
er interessiert war, oder Aufwendungen für gemeinsame Zwecke, wie z.B. gemeinsame Vergnügungen, gemeinsame Reisen und dgl oder für Geschenke an Jutta “MD, die deren Interessen und Wünschen entsprachen. Wer ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis mit einer Dirne unterhält und dabei deren unsittlichen Erwerb nur in Anspruch nimmt, um mit ihr gemeinsam ein von ihr gewünschtes kostspieliges Leben zu führen oder ihr Geschenke zu machen, nutzt ihr unzüchtiges Gewerbe nicht im Sinne des § 181 a StGB für sich schmarotzerhaft aus. Ihm werden solchenfalls auch keine Zuwendungen gemacht, die eigentlicher Inhalt einer ausbeuterischen Verbindung sein könnten. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.
Die Strafkammer wird weiterhin auch prüfen müssen, ob sonstige Umstände in den Beziehungen des Angeklagten zu Jutta MED vorgelegen haben, die erkennbar machen, daß er ihr unzüchtiges Gewerbe für sich schmarotzerhaft ausgenutzt hat und daß die ihm gemachten Zuwendungen eigentlicher Inhalt der Verbindung waren. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte in engere Beziehungen zu Jutta MED getreten ist, bevor er erfahren hatte, daß sie Prostituierte ist, oder ob das erst nachher geschehen ist. Hierfür kann weiterhin von Bedeutung sein, ob der Angeklagte während des Zusammenlebens mit Jutta VD irgendwie zu erkennen gegeben hat, er lege Wert darauf, daß sie ihr unzüchtiges Gewerbe weiter ausübe, oder ob er dieses nur geduldet hat, Dabei wird die Strafkammer auch versuchen müssen, zu klären, ob der einmalige Versuch des Angeklagten, Jutta MED aus dem Bordell herauszuholen, in dem Bestreben erfolgte, sie von dem unzüchtigen Gewerbe schlechthin abzubringen, oder ob er nur darauf abzieltce, sie zu veranlassen, die Tätigkeit als Bordell-
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dirne mit der einer Straßendirne zu vertauschen. Von Bedeutung können ferner die Umstände sein, die dazu führ. ten, daß das Verhältnis des Angeklagten zu Jutte Mn Nondgültig in die Brüche ging". Das Urteil sagt hicrüber nichts. Ein Anzeichen dafür, daß der Angeklagte der Tätertyp eines Zuhälterse im oben dargelegten Sinne ist und sich als solcher auch in seinen Beziehungen zu Jutta MED vetätigt hat, kann ferner sein späteres Verhalten der Prostituierten Jörck gegenüber sein, Insoweit bedarf aber noch besonderer Würdigung durch den Tatrichter der Umstand, daß der Angeklagte der JE 700 DM lich, Diese Tatsache braucht zwar nicht, kann aber dagegen sprechen, daß der Angeklagte ein Mann ist, der darauf ausgeht, die Dirne, zu der er in Beziehungen steht, schmarotzerhaft auszubeuten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-
bundesanwalts.
Dr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker