Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 5 StR 264/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2285001 Pr
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang J BED aus Pe, geboren am RM EEEEEED GE ir Ta
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt NEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Sustizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs I Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte hatte bestritten, das wahre Alter des Kindes gekannt zu haben, und dabei behauptet, er habe es auf Grund seiner körperlichen Entwicklung zumindest schon für 14 Jahre alt gehalten. Diese Einlassung sieht das Landgericht als unwahr an. Es würdigt die in diesen Zusammenhang erhobenen Beweise zunächst unter dem Gesichtspunkt des bestimmten Vorsatzes, Seine Ausführungen insoweit sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht meint, der Angeklagte nabe aus einer
"Prage des Zeugen BreEb entnehmen müssen, "daß das
Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war". Die Frage, auf die es hier ankommt, ist jedoch erst gestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer "im Frühjahr 1953 von seinem Geschlechtsverkehr mit der Irmgard erzählt hatte", Das angeführte Beweisanzeichen kann daher zumindest für den ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung nicht zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden. Die Strafkammer mißt dem in Rede stehenden Umstand aber Bedeutung für die gesamte Tat bei und verstößt damit gegen ein Denkgesetz.
2.) Durch den dargelegten Mangel kann auch die Annahme des bedingten Vorsatzes beeinflußt worden sein, es sei denn, das Landgericht hätte insoweit eine Begründung, die von den Ausführungen zum bestimmten Vorsatz unabhängig sein sollte, geben wollen.
Diese wäre dann aber zu formelhaft. Eine nur formelhafte Begründung kann hier um so weniger genügen, als
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das Mädchen zur Tatzeit "kurz vor der Vollendung des
14. Icebensjahres stand" und der Angeklagte sich damit verteidigt hatte, er sei durch die fortgeschrittene körperliche Entwioklung des Kindes getäuscht worden.
Mit dem letzten Einwand des Beschwerdeführers wird sich die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung unter Umständen eingehender als bisher befassen müssen. Es könnte naheliegen, seine Verteidigung nicht nur unter den im Urteil angeführten Erwägungen ("kindliche Kleidung und kindliches Gesicht") zu würdigen, sondern dabei auch die gesamte Erscheinung und das Auftreten der Jugendlichen Zeu= ein zu berücksichtigen.
Dr. Rotberg Dr. Koffka : Schmidt Schmitt : Dr.Börker