Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 5 StR 224/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2285 062
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den erwerbslosen Gärtner Wilfried Ro ED zus Bei, geboren am EB. ED ED in cr.7ei> (To) ,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotber; als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in äcr Verhandlung, Vberstaatsanwalt EEE bci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dio Rovision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1954 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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-2.-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vir.uchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zu arei Monaten Gefängnis verurteilt,
Hiergegen richtet sich die Revision. des Angeklasten; sie hat Erfolg. Ä 0
Die Revision rügt Verlcizung des sachlichen Strafrechts.
Die Strafkammer sieht das versuchte Sittlichkeitsverbrechen des Angeklagten darin, daß er die damals 13 1/2 jährige Renate K@B in die Brüste gekniffen, ihren nackten Oberschenkel gestreichelt und daß er versucht habc, den Geschlechtsteii des Kindes zu berühren, indem er scine Hand in dessen Shorts einführte. |
Zum inneren Tatbestand fehlt eine Feststellung dar.
über, daß der Angeklagte das Alter des Kindes gekannt ha-
be. Die Feststellung läßt sich auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Renate K@Pwar zur Zeit der Tat 13 1/2 Jahre alt. Das Urteil ergibt auch nicht, daß der Angeklagte das Kind so genau kannte, daß dic Strafkammer etwa schon daraus stillschweigend auf seine Kinntnis des Alters geschlossen hat, Bei dieser Sachlage hätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft, daß dem Ange-
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klagten zur Zeit der Tat das Altor des Kindes bekannt war oder daß er mindestens daran gedacht hat, das Kind könnte unter 14 Jahren sein, und daß er auch für diesen Fall seine Handlungen vornehmen wollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker
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