Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 2 StR 339/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2312 073
2_ StR 339/54
wu
Im Nanmen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Wächter Josef N aus Ki. geboren ar ip 90: in Ku,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ip in der Verhandlung,
Lendgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe: Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 Sta verurteilt worden,
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Der sechs Jahre alte Junge, an dem sich der Angeklagte vergangen hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernommen werden, weil er sich wegen einer schweren neurotischen Störung in psychotheräpeutischer Behandlung befand. Vor dem Sachverständigen hatte sich der Junge vier Honate vorher zur Sache erklärt. Krankhafte seelische Störungen irgendweleher Art hat der Sachverständige damals bei dem Kind nicht beobachtet, Die Strafkammer folgt der Zeugenaussage des Sachverständigen. Es ist kein Verstoß gegen Denkgesetze, daß sie auch die darin wiedergegebenen früheren Angaben des Kindes verwertet, auch wenn es zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankt war.
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten nur den Antrag gestellt, das Kind darüber zu hören, ob der Angeklagte bei der angeblichen Handlung in Keller eine Taschenlampe angezündet hat oder sonst eine Beleuchtung vorhanden war. Dieser Antrag ist durch Gerichtsbeschluß als unzulässiger Beweisermittlungsamtrag abgeiehnt worden.
Nach der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Stellung weiterer Anträge zur Beweisaufnahme verzichtet, und die Beweisaufnahme ist im allseitigen Einverständnis geschlossen worden.
Das Urteil ergibt, daß auch die Strafkammer die Vernehmung des Kindes nicht für erforderlich gehalten hat.
Gegen die Stellungnahme des Gerichts, das den Antrag des Verteidigers als Beweisermittlungsamtrag angesehen und beschieden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn der Beweissatz war nicht darauf gerichtet, eine bestimmte behauptete Tatsache zu beweisen; er war vielmehr nur die Anregung an das Gericht, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der tatsächliche Zustand so oder anders beschaffen war, Je nach dem Ergebnis wolite der Verteidiger Folgerungen daraus ziehen. Der Antrag wurde daher rechtlich zutreffend
als ein Beweisermittlungsamtrag angesehen und behandelt.
Die Revision hält es ferner für unzulässig, daß über die Vorgänge im Keller nur Zeugen vom Hörensagen vernommen -worden sind, daß das Kind aber, das - neben dem Angeklagten - allein diese Vorgänge wahrgenommen hatte, nicht als Zeuge gehört wurde. Indessen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich die Strafkammer mit der Vernehmung der Zeugen vom Hörensagen begnügt hat. Die Strafkammer war auf Grund ihrer Beweisaufnahme überzeugt. Daher drängte sich ihr nicht auf, noch das Kind selbst zu hören. Auch war dieses für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erreichbar, Nach den Feststellungen bestand für die Zukunft ebenfalls keine begründete Aussicht, daß das Kind in absehbarer Zeit als
Zeuge vor Gericht vernommen werden konnte, Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu bemängeln, daß die Strafkammer sich durch ihre gesetzlich begründete Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht veranlaßt sah, von sich aus die Vernehmung des Kindes in der Hauptverhandlung zu betreiben.
Die Revisionsbegründung bekänpft im übrigen nur die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das ist in diesen Rechiszuge unbeachtlich (§ 337 StPO), Auch der Grundsatz "in Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt. Denn die Strafkammer hatte nach dem Urteil auf Grund der Beweisaufnahme an der Täterschaft des Angeklagten und der
rt der Ausführung seiner strafbaren Handlung keinen Zwei-
A A fel mehr. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen,
Dr, Dotterweich Werner Dr, Arndt Menges Koepner