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BGH Entscheidung vom 22.10.1954 – 1 StR 197/54

1. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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wegen Betruges u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1954 auf Grund der Hauptverhandlung am 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.

Amtsgerichtsrat als Vertreter

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Verhandlung,

bei der Verkündung er Bundesanwaltschaft,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 12. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit.der Ange-

klagte

a)_im Falle rast wegen Gläubigerbegünstigung in eit mit Betrug,

b) im Falle SD wegen Betrugs in Tateinheit mit Un agung und

c) im Falle DEE «<<< versuchten Betrugs in Tateinhe mit versuchter Unterschlagung

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verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch wird der Angeklagte freigesprochen, soweit er in weite-

ren Fällen der Gläubigerbegünstigung nicht schuldig erkannt worden ist; die insoweit erwachsenen, aus-

scheidbaren Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

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gründe: Der Angeklagte ist wegen dreier Betrugsvergehen, zweier Fälle von Gläubigerbegünstigung, davon einmal in Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt FE worden. Seine mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision führt nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und | wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit versuchter Unter- Kr schlagung zum Erfolg. Außerdem ist eine unterbliebene Freisprechung nachzuholen.

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1. In der "Sicherungsübereignung" eines Ladentisches durch den Angeklagten an die Verpächter vg erblickt das Landgericht sowohl eine Begünstigung dieser, Gläubiger nach § 241 KO wie einen zu ihrem Nachteil begangenen Betrug. Die hierzu getroffenen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen sind indessen nicht frei von Widerspruch. Kannte der Angeklagte das Eigentum der Lieferfirma Sp an diesem Ladentisch und wußte er, daß er den Gläubigern HE» - mangels Übergabe auch nicht etwa auf Grund der Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens - an diesem Gegenstand kein Eigentum verschaffen konnte, so hat er ihnen mit diesem Ladentisch keine Sicherung gewährt und kann auch nicht gehandelt haben, um sie insoweit vor anderen Gläubigern zu begünstigen; in diesem Falle mag er sie betrogen haben. Glaubte er aber, ihnen Sicherungseigentum zu verschaffen, so fehlte ihm der Betrugsvorsatz; in diesem Falle kann er also nicht wegen Betruges bestraft werden.

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2. Wegen der Sicherungsübereignung desselben Ladentisches und dreier Fleischmaschinen an die Kreissparkasse DEE ist der Beschwerdeführer des Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig erklärt worden, Auch in diesem Falle sind die Feststellungen und rechtlichen # Folgerungen widerspruchsvoll, Wußte der Angeklagte, daß er | der Kreissparkasse an diesen Gegenständen kein Eigentum

verschaffen konnte, weil sie ihm nicht gehörten, so verfügte er durch Abschluß eines Vertrages, von dem er wußte, daß er keine Wirkungen ausüben konnte, nicht wie ein Eigentümer. Mit einem solchen Vertrage schloß er den Eigentümer nicht von der Sachherrschaft aus und verleibte auch nicht vorübergehend die Gegenstände seinem Vermögen ein. Er hat sie sich also nicht im Sinne des § 246 StGB zugeeignet (vgl BGHSt 1, 262, 264). In diesem Falle hat er aber die Kreissparkasse getäuscht und sie in den Irrtum versetzt, sie erlange eine Sicherung. Er hat dadurch auch ihr Vermögen geschädigt, denn er hat sie veranlaßt, nicht sogleich mit Maßnahmen gegen ihn vorzugehen, die damals bei seinen täglichen Einnahmen in seinen beiden Geschäften wenigstens teilweise noch zu Erfolg geführt hätten. Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestünden bei dieser Sachlage keine

Bedenken,

Hat der Angeklagte aber geglaubt, durch den Vertrag der Kreissparkasse DD :igertun zu verschaffen, so fehlte ihm der Betrugsvorsatz. Er hat dann möglicherweise sich die Verfügungsmacht angemaßt oder mindestens anzumaßen versucht, die nur dem Eigentümer zusteht, In diesem „ Falle käme eine Verurteilung nach § 246 StGB in Frage Aus-. geschlossen ist aber eine Bestrafung sowohl wegen Unterschlagung wie wegen Betrugs,

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3, Dieselben Erwägungen gelten für die Sicherungsübereignung des Kraftwagens, Hier war zwar der Angeklagte noch Eigentümer, weil die Übereignung an Duftschmied nicht rechtswirksam vorgenommen war. Deshalb kann er, falls er Duftschmied für den Eigentümer gehalten hat, hier versuchte Unterschlagung begangen haben. Hielt er sich aber für den Eigentümer und glaubte er, Sicherungseigentum an die Hypotheken- und Wechselbank zu übertragen, so hat er sich dieser gegenüber auch nicht eines versuchten Betruges schuldig gemacht. Der innere Tatbestand bei diesem Vorgang ist noch zu klären.

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4. Bei Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten ist zur Frage der Anwenäbarkeit des § 27 b StGB Stellung zu nehmen. j

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5. Gemäß dem Beschluß vom 18. Mai 1955 ist, soweit das Vergehen der Gläubigerbegünstigung gemäß $-241 KO in Frage kommt, das Hauptverfahren wegen eines in fortgesetzter Handlung begangenen Vergehens eröffnet worden. Dabei waren in dem Beschluß zahlreiche Einzelfälle aufgeführt. Das Gericht ist insoweit — unter Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs - zu einer Verurteilung wegen zweier im Verhöältnis der Tatmehrheit zueinander stehender Einzelfälle gekommen. Unter diesen Umständen war,es, um Anklage und Eröff- } nungsbeschluß zu erschöpfen, erforderlich, den Angeklagten bezüglich der übrigen Einzelfälle, die nicht zum Gegenstand einer Verurteilung gemacht wurden, freizusprechen.

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6. Sonstige den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, Da auch nicht anzunehmen ist, daß die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen, die

von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht betroffen

werden, durch die Verurteilung wegen der anderen Straftaten beeinflußt worden ist, ist die Revision im übrigen zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr. Schalscha

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