Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 4 StR 460/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
"Quälen" kann auch darin gefunden werden, daß jemand ein kleines Kind durch Ausströmenlassen von Leuchtgas - und sei ee nur für einige Minuten - in Todesangst versetzt.
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Für das Nachschlagewerk! 22.53 008 Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 223 b
Rechtssatz:"Quälen" kann auch darin gefunden werden, daß jemand ein kleines Kind durch Ausströmenlassen von Leuchtgas - und sei ee nur für einige Minuten - in Todesangst versetzt.
Aktenzeichen: 4 StR 460/54
Urteil des BGH vom 21. Oktober 1954 LG Dortmund
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4_StR_460/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Beifahrer Friedrich RED zu: DEE, dort geboren arı EEE 904,
wegen Mißhandlung Pflegebefohlener
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Mißhandlung Pflegebefohlener, begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde zur Beviährung ausgesetzt:
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat acht Kinder. Er ist häufig betrunken und pflegt dann mit seinen Angehörigen laut zu schimpfen. Als ihm seine Frau eines Tages Vorwürfe wegen seiner Trunkenheit machte, ließ er durch seine Tochter Gerda (15 Jahre) alle bei ihm wohnenden Kinder hereinholen. Es fanden sich daraufhin ausser Gerda die Kinder Iudwig (14 Jahre), Werner (13 Jahre) und die 6 Jahre alte Rosemarie in der Wohnung ein. Nachdem er seine Frau hinausgejagt hatte, stellte er einen Besen unter die Türklinke, ließ durch eines der Xinder die Fenster schließen und sagte zu ihnen: "Jetzt wollen wir alle sterben!". Dabei öffnete er einen Gashahn, so daß das Gas rauschend herausströmte. Dann setzte er sich zu Rosenarie auf das Sofa. Diese weinte und bat ihn mehrfach, er möge doch den Hahn wieder schließen. Unterdessen hatte eines der grösseren Kinder das Fenster heimlich einen Spalt breit geöffnet. Schließ lich stellte der Beschwerdeführer auf Bitten Rosemaries das Gas wieder ab, das etwa 2 Minuten lanz ausgeströmt war.
Dass Rosemarie einen körperlichen Schaden davon getragen
hat, ließ sich nicht feststellen. Die Strafkamner hat in diesem Verhalten des Beschwerdeführers zwar kein rohes Mißhandeln, wohl aber ein Quälen der kleinen Rosemarie erblickt. Wie das Landgericht feststellt, war der Angeklagte infolge einer durch Schädelverletzung hervorgerufenen Hirnleistungsschwäche in Verbindung mit dem Genuß von etwa 10 Glas Bier und zwei Schnäpsen nur erheblich vermindert zurechnungsfähig.
Die Revision des Beschwerdeführers greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat Erfolge.
Die Ausführungen des Landgerichts ergeben zur äußeren Tatseite des § 223 b StGB keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unter "Quälen" im Sinne dieser Vorschrift wird die Verursachung. länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen und Leiden verstanden (RG JW 1938, 1879 Nr 8). Auch geistiges oder seelisches Peinigen des Opfers fällt unte den Tatbestand (RG DR 1945, 22 Nr 14), wie schon der Ausdruck "auälen" besagt (Mezger, Besond Teil, 4, Aufl S 42), Ein einmaliges Tun kann ebenfalls genügen, wenn es in der Zufügung länger fortdauernder Leiden besteht. Systematisch braucht dies nicht notwendig zu geschehen (a.M, Maurach Besonä Teil S 77, ohne nähere Begründung). Wie lange die Einwirkung im Einzelfall dauern muß, um das Merkmal des Quälens zu erfüllen, ist im wesentlichen Tatfrage. Das bloße Hervorrufen eines plötzlichen Schrecks würde allerdings kein Quälen, sondern allenfalls eine Körperverletzung sein (KG GA 52, 421).
Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer an sich nicht verkannt. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer durch sein gesamtes Verhalten (beginnend mit dem Zumachenlassen der Fenster bis zum endgültigen Schließen des Gashahns) die kleine Rosemarie völlig verängstigt und in Todesanzst versetzt. In einem solch ungewöhnlichen Fall, besonders gegenüber einem kleinen Mädchen, kann ein Quälen aucl dann angenommen werden, wenn der Vorgang als solcher und die seelische Einwirkung auf den Pflegebefohlenen - rein zeitlich gesehen - nicht von langer Dauer waren. Die mangelnde Dauer wird dann durch die grössere Intensität der Be-
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einträchtigung, die seelische Tiefenwirkung, ersetzt. Ein solcher Gedanke hat der Strafkammer ersichtlich vorgeschwebt, wenn sie ausführt: "In Anbetracht der Drohung des Angeklagten, er wolle mit seinen Kindern sterben, mußte dem Kind Rosemarie, das den Tod vor Augen hatte, diese Minuten nach der Erfahrung des Lebens in ihrem Gefühl als eine weit längere Zeit erscheinen". - Inwiefern allerdings der Beschwichtigungsversuch des Beschwerdeführers die Angst des Kindes noch vergrössert haben soll, hat das Landgericht nicht dargelegt. Doch beeinträchtigt diese unbedeutende VAstimmigkeit das Urteil zum äusseren Tatbestand des § 225 b StGB nicht.
Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch zur inneren Tatseite. Der § 223 b StGB erfordert zwar kein absichtliches Quälen (wie der frühere § 223 a Abs 2 StGB), wohl aber direkten oder wenigstens bedingten Vorsatz bezüglich des Quälens (vgl auch RGSt 72, 118, 119). In dieser Beziehung enthält das Urteil keine eindeutigen Feststellungen. Dass der Beschwerdeführer seiner Frau einen Schreck einjagen und zeigen wollte, wozu er letzten Endes fähig sei, könnte gegen die Annahme sprechen, daß er dem Kind,dem er anscheinend an sich durchaus zugetan war, erhebliche und nachhaltige seelische Pein bereiten wollte. Diese einleitende Wendung des Urteils wird allerdings durch die weitere Ausführung ergänzt, der Angeklagte habe das Kind zum Opfer einer gegen seine Frau gerichteten Schikane gemacht. Da sich das theatralische Auftreten des Angeklagten in Wirklichkeit gegen seine Ehefrau richten sollte, fehlt es indes an der Darlegung, dass sich der an einer Gehirnveränderung leidende, zur Tatzeit unter Alkohol stehende und gegen seine Frau, nicht gegen das Kind aufgebrachte Angeklagte bewusst war, oder dass er wenigstens damit rechnete, Rosemarie zu quälen. Es ist einstweilen nichts dafür dargetan, dass er die Todesfurcht des Kindes erkannt hat. Nach dem bisher festgestellten Sach-
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verhalt ist es nicht ausgeschlossen, dass er lediglich die
mehr oder weniger klare Vorstellung hatte, Rosemarie werde vielleicht erschreckt oder sonst irgendwie in Mitleidenschaft gezogen werden. Solche Vorstellungen würden jedoch zum ilachweis des inneren Tatbestandes nicht ausreichen.
Daher muss das Urteil nit seinen Feststellungen aufgehoben werden.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert