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BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 4 StR 410/54

4. Strafsenat

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4 StR 4:10/54

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeite Tui m aus BEE, geboren am 1905 in wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr, END ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft

und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. April 1954 im Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung mit den zu Grunde liegenden Feststel-Jungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

‘ Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte fuhr am Abend des 30. Oktober 1953 auf seinem Kraftdreirad mit abgeblendetem Lichte durch die Brauerstraße in Bottrop und wollte dabei die Prosperstraße, die als Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet ist, überqueren. Auf der der Brauerstraße zugewandten Seite der Prosperstraße war links vor der Kreuzung beider Straßen Baumaterial gelagert, welches die Prosperstraße etwa bis zur Hälfte bedeckte, Dieses Hindernis war durch einen mit roter Beleuchtung versehenen Sperrbalken gekennzeichnet. Nachdem der Angeklagte die Prosperstraße hälftig überquert hatte, prallte er mit einem Motorrade, das von links. kam und von dem früheren Mitangeklagten Muche gesteuert wurde, zusammen. Dabei erlitt dessen Soziusfahrer so schwere Verletzungen, daß er nach einiger Zeit verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es geht von der Einlassung des Angeklagten aus, er habe kurz vorider Kreuzung sein Fahrzeug angehalten. Es macht ihm zum Vorwurf, daß er das Herannahem des Motorrades richt bemerkt habe, obwohl :das leicht hätte geschehen können. Der Angeklagte hätte nämlich sein Fahrzeug ungefährdet bis zum Rande der Sperrung heranrollen lassen und dann in Ruhe den von links und rechts herankommenden Verkehr beobachten können. Er habe also aus Unachtsamkeit die Vorfahrt des Muche verletzt. Habe er aber entgegen seiner Einlassung an der Kreuzung nicht angehalten, so habe er es gleichfalls an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er hätte mit Rücksicht auf die halbseitige Sperrung der Prosperstraße und die möglicherweise dadurch herbeigeführte Unübersichtlichkeit der Kreuzung erst dann in die Prosperstraße einfahren dürfen,

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wenn er sich Gewißheit verschafft hätte, daß er das ohne Störung anderer tun könne,

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten hervortreten. Wer, aus einer Seitenstraße kommend, in eine Hauptverkehrsstraße einfahren will, vum diese zu überqueren, muß dies mit größter Vorsicht tun, Das gilt insbesondere für die Zeit der Dunkelheit, weil dann die Übersicht über die Straßenlage nicht so schnell gewonnen werden kann wie bei Tage. Diesen gesteigerten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers ist der Angeklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Der Hinweis der Revision, der Beschwerdeführer habe das Motorrad nicht sehen können, weil ihm das hinter dem Sperrbalken gelagerte Baumaterial die Sicht versperrte, versagt. Der Angeklagte hätte, wie das Landgericht ausführt, sein Kraftdreirad am Ende des Sperrbalkens zum Halten bringen sollen; von da eus hätte er eine Übersicht über die Straße gewinnen können. Mit dieser Forderung hat das Landgericht die einem Kraftfahrer obliegenden Pflichten keineswegs überspannt, wie dies die Revision meint,

Auch gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erheben.

Dagegen kann der Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Die Staatsanwalt schaft weist mit Recht in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, daß das Landgericht nicht befugt war, die Wohltat des § 23 StGB für einen Teil der erkannten Strafe zu gewähren (BGHSt 6, 162). Da aber die Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung der vollen Strafe abgelehnt hat, mög-

licherweise von Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann es

nicht dabei sein Bewenden haben, diesen Teil des Urteilsspruches wegfallen’ zu lassen; vielmehr muß auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten die Sache in diesem Umfange zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Der Tatrichter begründet nämlich die Versagung einer vollen Aussetzung mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung, Inwiefern dieses im vörliegenden Falle, bei dem die Unübersichtlichkeit in einer Straßenkreuzung, bedingt durch vorgelagertes Baumaterial, eine Rolle spielt, die Strafvollstreckung verlangt, hat das Landgericht aber nicht näher dargetan; es führt andererseits zugunsten des Angeklagten an, daß er seit 23 Jahren ein Kraftfahrzeug führt und nicht einschlägig vorbestraft ist. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschließen, daß der Tatrichter von der unzutreffenden Auffassung ausgegangen ist, bei jedem Verkehrsunfall mit tödlichen Ausgange erfordere das Öffentliche Interesse die Vollstreckung mindestens eines Teiles der erkannten Strafe, Maßgebend sind jedoch die jeweils gegebenen Umstände des einzelnen Falles,

Die Revision des Angeklagten hat mithin nur in diesem Umfange Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war auf den Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung beschränkt, es erwies sich, wie sich aus vorstehendem er-

gibt, als begründet. Demgemäß ist über beide Revisionen,

wie geschehen, erkannt worden.

Groß Engels Dr. Augustin

Hülle Seibert