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BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 3 StR 886/53

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Rentner Hans W EB aus N Ce, geboren am &. NEED GEB ir: vom,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß_ Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst i> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen Verletzung des

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, abgesehen von der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die 13jährige Erika Schee in Kenntnis ihres Alters aus Sinnenlust unter dem Rock an einem Oberschenkel und über den beiden übereinandergetragenen Hosen am Geschlechtsteil berührt. Seinen im Anschluss daran unternommenen Versuch; dem Mädchen die Hose herunterzuziehen, hat es abgewehrt. Dieses

Vorgehen hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier - auch

nicht angefochtener - Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum als Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beurteilt. Ebensowenig ist die Strafzumessung zu be-

anstanden.

Das Urteil spricht sich indes nicht darüber aus, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden soll oder nicht. Auch eine - an sich zulässige (BGHSt 6. 168) - stillschweigende Ablehnung lässt sich dem Zusammenhang der Gründe nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Die Möglichkeit, dass die Entscheidung hierüber übersehen worden ist, ist gegeben. Sie liegt nahe, weil das Urteil kurz nach dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes ergangen ist. Es ist daher geboten,

die Sache zur Nachholung der Prüfung über eine etwaige Straf-

aussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.

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Im übrigen muss die Revision verworfen werden.

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