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BGH Urteil vom 19.10.1954 – 2 StR 178/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2. = Ta Für das Nachschlagewerk ! 2512 089 2 Nicht für die Amtliche Samınlung ! 7
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Gesetz: StGB § 79
Rechtssatzs Die "frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB ist das letzte auf Strafe erkennende Urteil des Tatrichters.
Aktenzeichen: 2 StR 178/54 Urt. des BGH vom 19. Oktober 1954 LG Aachen
2_StR 118/54
den Kellner Kurt G m 0: Su, > <- boren am m 1923 ir A zur Zeit in Untersu-
chungshalt, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter verner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
üÜberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
zür Recht erkannts
Auf die Revision der Steatsanwasltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar
1954 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen zweier versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall auf Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus erkannt und deraus mit einer Geflängnisstrafe von neun Monaten aus eirer früheren Verurteilung eine Gesamtzuchthausstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten gebildet,
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur noch gegen den Gesamts rafansspruch. Sie rügt die Verletzung des § 79 StGB, weil die Taten, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bilden, erst nach der früheren Verurteilung
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:d ind. Diese Rüge ist begründet,
Auf die miteinbezogene Gefängnisstrafie von neun NMonaten hatte die 3, Strafkammer des Landgerichts in Aachen als Berufungsgericht an 1. Juli 1953 erkannt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Vor der Entscheidung über dieses Rechtsmittel beging der Angeklagte am 27. Oktober 1955 die beiden Verbrechen, wegen deren die Strafkammer ihn jetzt durch Urteil vom 26. Januar 1954 bestraft hat, Als
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ieses Urteil verkündet wurde, war die Revision des Angeklagten egen das frühere Urteil schon verworfen worden; die Strafvollstreckung hatte schon am 17, Dezember 1955 begonnen.
einer Gesamtstrafe liegende günstigere Behandlung des Ange-
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Ylasten auch "in den Tällen eintreten lassen, wo Zufäilligkei- ]
klagten nicht zum Nachteil gersichen dürfen,
den anderen Fällen, die gleic| eilung sämtlicher Delikte hindern"; der zweite 1 [6) h
ansehen. als ob bereits
dem zuerst urteilenden Richter die Tatsache der Konkurrenz vorgelegen habe". Dieser schon in RG 3, 213 [2177 aus der | Enistehungsgeschichte des Gesetzes hergeleiteten Auslegung
Na
des § 79 StüB, an der das RK
eichsgericht in ständiger Recht- ‚ehalten hat (RG 33, 231 f233/; 53. 145; 59; \ 01 Pu 2 E . } [M 7
168; y /384/ ), entspricht guch heute noch Gle im Schrifttum herrschende Ansicht (IK 4, Kohlrausch -— Länge 1 u, IV, Mihlmand-Bomnei 1, Schönke I, Frank I zu § 79 SiG$) kuf sie wei 232 A
+richterlichen VÜUrteils der entscheidende Zeitnunkt ist; denn nur bis dahin konnten inzwischen bekanntgewordene weitere Straftaten des Angeklagten
shren einbezogen werden; in der Revisionsins ‚tanz n
r das dagegen nicht mehr möglich. Nur solche Straftaten lie der Angeklagte bis zum 1. JuU-19553 etwa noch begangen hätte, nicht aber die beiden an 95% versuchten scnweren Rückfalldiebstähle, durTfa
fe nach § 79
7:
SIGB berücksichtigen. Daher war das Urteil im Gesamt-
strafeusspruch aufzuheben. -
Dr. Moericke Dr. Dotteriweich Werner
rn
Dr. Arndt Joepner