Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.10.1954 – 2 StR 78/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_S+R 78/54 2312 061
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Wirtschafterin Luise Auguste Elisabeth H GUEEEEEEEEEEE , verwitwete Sp. zch. St zu: Oi, <ehoren ar EEE 1905 ::. ‚ie
wegen fortges, schwerer Kuppelei
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
"Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, « Oberregierungsrat I] |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter up
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4, Dezember 1953 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechts-- mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
WA
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt. Ihre Revision, die eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet. |
Die Tochter der Angeklagten, Ingrid SB, war von Sommer 1952 bis Januar 1953 als Hausgehilfin in einem Erziehungshein in DEEEEW; sie knüpfte dort ein Liebesverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Gehilfen Ru en. Als sie Ende Januar 1953 arbeitslos wurde, kehrte sie zu ihrer Mutter zurück und lebte in deren Haushalt. Im Februar 195% und am 25. Kärz 1953 besuchte RE die damals 20-jährige Ingrid und blieb bis zum nächsten Tag. ir die Nacht wurde ihm ein Lager auf der. Chaiselongue im Wohnzimmer zurecht gemacht. Die Angeklagte ging hierauf in ihr Schlafzimmer unä liess ihre Tochter mit RR = 11ein im Wohnzimmer. Sie wusste, dass beide ein Liebesverhältris unterhielten und ihre Tochter sich leicht hingab. Gegen die Angeklagte war bereits ein Verfahren wegen Kuppelei an ihrer Tochter anhängig; sie ist am 27. Februar 1953 zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, da sie nicht verhinderte, dass Ingrid 1949 mit ihrem Stiefsohn MM —_[ und Sylvester 1950 sowie im Frühjahr 1952 mit dem „ngestellten MED in einen 3ett schlief. Bevor sie sich aus dem Wohnzimmer entfernte, bat sie ihre Tochter unter Einweis auf das Strafverfahren, bald schlafenzugehen. Sie selbst legte sich zu Bett und wartete auf ihre Tochter, die erst nach einer Stunde, noch völlig bekleidet, zu ihr kam. Ingrid hatte mit RP in beiden Fällen im Wohnzimmer Geschlechtsverkehr.
Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe der Unzucht ihrer Tochter dadurch Vorschub geleistet, dass sie diese in dem Wohnzimmer, in dem für RB das Bett gemacht war, zurückliess und, als die Tochter entgegen ihrer Aufforderung nicht nachkam, es unterliess, sie zu holen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Verhalten der Angeklagten nicht bereits ein Vorschubleisten durch tätiges Handeln liegt, da auch die Annahme, sie habe durch Unterlassen die Unzucht ihrer Tochter gefördert, gerechtfertigt ist.
Kuppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB kann durch Unterlassen begehen, wer zum Eingreifen rechtlich verpflichtet ist und die Möglichkeit dazu hat. Zutreffend hat die Strafkammer die Pflicht der Angeklagten aus den Recht und der Pflicht der Hutter zur Erziehung ihrer minderjährigen Tochter bejaht. Sie würde auch in ihrer Stellung als Wohnungsinhaberin gegenüber der in ihrer Hausgemeinschaft lebenden Tochter begründet sein (RG 67, 310, 314). Dass die Tochter in Bälde 21 Jahre alt wurde, hob diese Rechtspflicht nicht auf. Die Feststellungen geben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagten ein Einschreiten nicht möglich gewesen wäre, Sie hat ihre Tochter auf das schwebende Kuppeleiverfahren und im 2. Fall auf die Bestrafung wegen Kuppelei hingewiesen und aufgefordert, ihr bald in das Schlafzimmer nachzufolgen. Diese hat den Hinweis ohne Gegenrede hingenommen. Es ist nicht ersichtlich, was die Angeklagte hindern konnte, entweder im Zimmer zu warten bis ihre Tochter mit ihr kam, oder sie so-
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fort zu holen, als sie merkte, dass diese ihre Aufforderung missachtete:. Die Sachlage drängte die Strafkammer daher auch nicht zu weiterer Aufklärung des Verhältnisses zwischen der Angeklagten und ihrer Tochter Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt entgegen dem Vorbringen der Revision nicht vor. -
Die strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte wusste, ihre Tochter unterhalte mit RB ein Liebesverhältnis, gebe sich leicht hin und werde wahrscheinlich eine sich bietende Gelegenheit, mit REM zeschlechtlich zu verkehren, ausnutzen Sie hat auch mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet, dass beide bei einem Alleinsein im Wohnzimmer geschlechtlich verkehren und sich durch den Hinweis auf das Strafverfahren nicht abhalten lassen würden. Da sie trotzdem ihre Tochter nit RM eine Stunde allein liess, ist die Strafkammer überzeugt, dass sie den Geschlechtsverkehr der beiden billigte und bewusst nichts dagegen unternahm. Diese Folgerung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision hiergegen wendet sich unzulässigerweise nur gegen die tatxrichterliche Beweis-
würdigung:
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen auch keine Umstände vor, dass der Angeklagten ein Einschreiten nicht zuzumuten war (BGESt 6, 46, 57). Dass sie davon ausging, das Verhältnis zwischen ihrer Tochter und RW könnte zu einer Eheschliessung führen und diese Möglichkeit durch ein Einschreiten nicht beeinträchtigen wollte, genügt nicht.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert die Angeklagte nicht. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechts-
fehler erkennen. Dass die Angeklagte aus einfachen Verhältnissen stammt, hat die Strafkammer gewürdigt. sie
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brauchte nicht zu berücksichtigen, dass viele ähnliche Fälle nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden kommen und
daher unbestraft bleiben.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkamner versagt, da sie die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB nicht für gegeben hält. Die Ausführungen hierzu sind recht-
lich nicht zu beanstandeh,
Dr, Moericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner