Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.10.1954 – 2 StR 283/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 285/54
PRENEHFRSGE N
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schneidermeister Barthel K ip zus DE dort
geboren am u 1919.
wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. lienges Bundesrichter Hoepner
els beisitzende Richter,
Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22, März 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
un ner a ar tn nn en
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Versuchs, mit einem Wädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorzunehmen oder es zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten, gemäss §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StEB zu sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Tatzeiten verteilten sich nach dem Urteil auf 1948 bis in die Weihnachtszeit 1949. Die Strafkammer ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Straftaten des Angeklagten eine fortgesetzte Handlung bilden, Sie führt aus, er habe in einer im wesentlichen gleichartigen Begehungsform auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes immer wieder das gleiche Rechtsgut verletzt; die verhältnismässig kurze zeitliche Folge seiner Handlungen ergebe dabei, dass er von vornherein die Absicht gehabt habe, keine sich bietende Gelegenheit ausser acht zu lassen, mit dem verletzten Mädchen unzüchtige Handlungen vorzuneh-
men oder es hierzu zu verleiten.
Das Verhalten des Angeklagten nach seinem strafbaren Tun ist im Urteil auf Grund von "übereinstimmenden und glaubwürdigen eidlichen" Zeugenaussagen festgestellt worden, die ergeben haben, dass der Angeklagte damals im Verlaufe eines Gesprächs mit der Mutter des geschädigten Mädchens geäussert hat: "Immer wenn ich ein Kind sehe, berührt mich das stark",
Nach dem auf die Revision hin aufgehobenen früheren Urteil der Strafkammer gegen den Angeklagten in der gleichen Sache, in dem allerdings wegen vollendeter Unzucht auf Strafe erkannt worden war, waren die Tatzeiten sänt-
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lich im Jahre 1948 angenommen, also auf nur wenige Monate verteilt. Deshalb ist offenbar damals die Annahme von Fortsetzungszusammenhang vom Revisionsgericht unbeanstandetf geblleben. Nach den nunmehrigen Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass sich die Handlungen des Angeklagten über einen beträchtlich längeren Zeitraum erstreckten. Bei diesem Sachverhalt könnte sich daher die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für sämtliche Straftaten des Angeklagten nur unter ganz besonderen Voraussetzungen rechtfertigen (RGSt 75, 207). Dies ist jedoch hier auf Grund der weiteren neuen Feststellungen kaum denkbar, nach denen sich der Angeklagte nach der Tat selbst dahin rklärt hat, dass er sich immer dann stark berührt gefühlt habe, "wenn er ein Kind sah". Das deutet darauf hin, dass das Erscheinen des geschädigten Mädchens bei ihm von Fall zu Fall immer wieder neu den Entschluss ausgelöst hat, unzüchtige Hanälungen mit dem Kind vorzunehmen: Das ist mit der Annahme von Fortsetzungszusammenhang unvereinbar, zumal ohnehin schon bei Straftaten gegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig geprüft werden muss, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Im gegebenen Falle zeigt sich, dass solche Taten im allgemeinen nicht auf Grund vorausschauender Erwägungen begangen werden, sondern plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs entspringen (vgl BGHSt 2, 163). Dazu kommt, dass unter den gegebenen Umständen ein von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz nur sehr schwer bejaht werden könnte (vgl BGHSt 2, 167). Die allgemeine Absicht, gleichartige Taten öfter zu begehen, genügt dazu nicht (vgl BGHSt 1, 315); Die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat kann bei den bisherigen Feststellungen daher nicht bestehenbleiben, Die dem Urteil dafür zu ent-
nehmende Begründung ist unzureichend und widerspruchsvoll>
7,
Falls Fortsetzungszusammenhang entfällt, werden die Teten, die vor dem 15. September 1949 liegen, von der Amnestie (Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949, BGBi 1949, 37) erfasst sein, § 0- weit üle Tatzeit nachher liegt, wird die Nrage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäss 88 23 ff StCR zu prüfen sein, wenn nicht die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 vorliegen. Bei den Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung darf im Hinblick auf § 23 Abs 2 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, wie sich der Angeklagte in der nunmehr seit seinen strafbaren Handlungen verstrichenen weiteren Zeit von nahezu fünf Jahren geführt hat, Die Strafkammer wird alsdann auch das weitere
Vorbringen der Revision hierzu berücksichtigen können,
Auf Grund des erörterten Rechtsmangels bei der Annahme einer fortgesetzten Tat war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu-
rückzuverweisen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Menges Hoepner