Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 4 StR 810/52

4. Strafsenat

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2273 036 S 4 StR 810/52

InNamnmen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Kanzleiassistenten Friedrich aus Tee — ITterg-

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Win der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Oktober :951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte war als Kanzleiassistent der Stadt Frankfurt am kain in der Verwaltung der Vergnügungssteuer tätig. Zr überließ dem Kaufmann Hpetwa 24 abgestempelte, aber nicht registrierte Bonbücher und erhielt dafür 350 Di‘, Mit diesen Bonbüchern umging HiiliBdie Zahlung der Vergnügungssteuer.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung (§ 332 3tGB) verurteilt. Dieser beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und behauptet Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO ist unbegründet; denn die Verteidigung hat nach der Sitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen gestellt. Die Strafkammer war auch nicht von Amts wegen verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs 2 3tPO); denn Dr. Redhardt ist nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Facharzt für Psychiatrie.

Der Sachverständige hat den Angeklagten wegen seiner Hypochondrie als einen neurastenischen Versager bezeichnet, ihm jedoch die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB nicht abgesprochen und diese auch nicht als erheblich vermindert gewertet. Der Auffassung hat sich der Tatrichter angeschlossen. Die Urteilsgründe lassen indessen nicht erkennen, aus welchen Erwägungen die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Angeklagten für voll gegeben erachtet hat, obwohl die nach der Sitzungsniederschrift verlesenen fachärztlichen Gutachten aus den Personalakten des Beschwerde-

führers Bedenken nahelegen. Dieser ist wiederholt der Fürsorgestelle für Gemüts- und Nervenkranke vorgestellt worden. Schon das fachärztliche Gutachten aus dem Jahre 1935 bezweifelt die volle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers

und die fachärztliche Untersuchung von 1951 ergab als Befund: zwangsneurotisch ängstlich mit tie? verwurzeltem Insuffiziensgefühl und dauernden Störungen des seelischen Gleichgewichts durch Lebensschwierigkeiten, familiäre Sorgen und schwerste depressive Verstimmungen. Diese seelische Fehlaniage und Fehlentwicklung, die anscheinend den gesamten Aufbau der Persönlichkeit berühren, nötigten das Landgericht dezu, sich vor allem mit der Frage des Hemmungsvermögens in einer rechtlich nachprüfbaren Weise zu befassen, zumal da

ein Zusammenhang zwischen der psychopathischen Artung und den Tatumständen zu bestehen scheint; denn der Angeklagte hat nach seiner unwiderlegten Zinlassung die Tat begangen, weil er krank war und viel Geld für Medikamente gebrauchte;

Tr nn.

S.#

Das Urteil war daher aufzuheben; ob es erforderlich sein wird, zunächst gemäß § § 1 StPO zu verfahren, wird von den Anregungen des Sachverständigen abhängen.

Krumme Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert