Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 1 StR 495/54

1. Strafsenat

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4_StR 495/54 304 065

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Peter E aus <-> sun,

dort geboren am 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr: Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «zB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Juni 1954 wird verworfen. Die seit dem 23. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt die Vorschriften der 88 177, 43, 176 Abs 1 Nr 1, 73 StGB. In dieser Beziehung greift die Revision das Urteil nicht an.

Aber auch die Vorschrift des § 51 StGB ist beachtet worden. Der Angeklagte ist geistig zurückgeblieben und aus diesem Grunde schon an sich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB). Die Strafkammer stellt ausserdem eine zur Tat-

zeit wesentlich geminderte Hemmungsfähigkeit fest. Zurechnungs-

unfähigkeit schliesst sie in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen aus.

Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich, Allerdings ergibt sich allein daraus, dass jemand planmässig handelt oder in äusserlich georäneter Weise vorgeht, kein zwingender Schluss auf seine Zurechnungsfähigkeit (vgl BGHSt 1, 384), sofern nämlich der Täter, soweit sich dies getrennt feststellen lässt (vgl Kurt Schneider, Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, 1948), nur das Hemmungsvermögen vorübergehend eingebüsst hat. Anderseits besteht aber kein Rechtssatz, der es dem Tatrichter verbietet, der Art und Weise, wie der Täter vor, bei und nach der Mat vorgeht und sich verhält, bei der Beweiswürdigung gebührende Beachtung zu schenken. Die Berücksichtigung dieser Umstände gehört zu der gesetzlich gebotenen umfassenden Beweiswürdigung. Fehlerhaft wäre nur die Annahme, planmässiges, äusserlich geordnetes Verhalten schliesse Zurechnungsunfähigkeit schlechthin und stets aus.

Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte den Tattag über Karten gespielt und dabei "reichlich Alkohol genossen". Die überfallene Frau HB

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hat zur Tatzeit "keine Zeichen von Trunkenheit" an ihm wahrgenommen. Die Feststellungen über den Tathergang und das unmittelbar vorhergehende Verhalten des Angeklagten bieten keinen Anhalt dafür, dass die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei nur vermindert zurechnungsfähig gewesen, auf Rechtsirrtum beruht. Auch sonst bietet das angefochtene Urteil keine Stütze dafür, dass das Landgericht bei diesem häufig vorkommenden Sachverhalt rechtlich geirrt hat. Dass der Angeklagte charsk terlich schwach entwickelt und schon aus diesem Grunde vermindert zurechnungsfähig ist, legt das Landgericht dar:

Die Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Peetz Mantel Hülle

Dr. Augustin Dr. Schalscha