Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 1 StR 725/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
“StR 725/54 2254 058 2
. 13
Iıa wa ou des Volkes In der Strufsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Indwig KA EREENEEEEEENED aus Sch geboren em @ iD ED ii: Du
wegen Untreue u.a
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantcl Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EMEEEEB in der Verhandlung, Amtsgerichtsraet EEEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten KEEB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 1954, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich des Falles ! aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Die hierher treffenden ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe. Im übrigen wird die Revision verworfen mit der Xassgabe, dass der Beschwerdeführer wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe ven sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 150 IM, ersatzweise :5 Tagen Gefängnis, verurteilt ist. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Von Rechts wegen
EN nn ame
Gründe§
Das Landgericht kat den Anzeklasten ZB. der Stadtkänmerer in Sch wer. unter Freisprechung im übrigen wegen zwci Vergehen der Untreue, in einen Fall in Tateinheit mit Amtsunterschlagung zu ein.r Gesautstrafe ven acht Konaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur teilweise Erfolg.
i.) Am 21 April 1949 entnahm der Angeklagte ohne Wissen und ohüe Erlaubnis des Bürgermeisters für sich 50 DM aus der von ihm verwalteten Stadtkasse als Gehaltsvorschuss Dieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei als Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung gewürdigt. Sie hat hierfür eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tage Gefängnis, ausgesprochen. Das Landgericht hat hierbei § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht berücksichtigt. Die Straftat ist am 2i. April 1949 begangen; sie war an diesem Tage beendet. Die weitere strafbare Handlung (siehe ziffer 2) begann nach den Feststellungen Ende des Jahres 1950. Das Urteil ist somit hinsichtlich des im April 1949 begangenen Vergehens aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen. Die hierher treffenden ausscheidbaren Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
2.) Solange der Beschwerdeführer Angestellter war, bezahlte die Stadt für ihn die Krankenkassenbeiträge. Nachdem er am 1. Dezember 1947 zum Beamten ernannt worden war, stand ihm die Zahlung der Beiträge durch die Stadt nicht mehr zu. Trotzdem bezahlte der Beschwerdeführer weiterhin bis Ende 950 seine Beiträge aus der Stadikasse Durch seine Handlungswsise hat er die Stadt un etwa 489 TU geschädigt.
Dies Strafkammer konnte dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er, als er nach seiner Ernennung zum Beanten seine Krankenkassenbeiträge weiterhin au? Kosten der Stadt begleichen liess. der Meinung war, er habe einen Anzpruch hierauf. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer jedoch deshalb wegen Untreue verurteilt, weil er die Rückzahlung der Beträge unterliess, als er Ende des Jahre 1950 erkannte. dass er sie zu Unrecht bezogen hatte und zu ihrer Rückerstattung verpflichtet war. Als Stadtkämmerer, sc führt die Strafkammer aus, habe er kraft seines Amtes das Vermögen der Stadt zu verwalten gehabt; er sei verpflichtet gewesen, für die Beitreibung von Forderungen der Stadt Sorge zu tragen; diese Pflicht habe für ihn auch bestanden, soweit er selbst Schuldner dor Stadt gewesen sei .
Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden "(RGSt 72, 347). Die Feststellungen tragen auch im übri-
: gen die Verurteilung wegen Untreue. Der Strafausspruch
(6 Monate Gefängnis und 150 DM Geldstrafe, ersatzweise
15 Tage Gefängnis) ist rechtlich bedenkenfrei. Fehlerhaft ist es, dass das Landgericht in der Urteilsformel die beiden Geldstrafen zu einer Strafe zusammengezogen hat (§ 78 StGB).
Da auszuschliessen ist, dass die Strafkammer bei Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles i im Falle 2 auf eine geringere Strafe erkannt oder Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte, ist die Revision insoweit mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Marstellung
su verwerfen. Es besteht kein Anlass. die Cetühr für das
Revisionsverfahren gemäss § 473 Abs 1 Satz 5 StwPV zu ernässigen
Dr. Peetz Mantel Seibert Hübner . Dr. Hengsberger
» u Zus
nn