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BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 1 StR 445/54

1. Strafsenat

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1_StR 445/54

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Landarbeiter Stefan M aus N enrrd geboren am EEE 1924 in A Jugo--

slawien),

2.) den Kellner Iyen (auch DEE) aus N GER zeboren am n HB (Jugoslawien),

3.) den Bäcker Mirko B > aus , geboren am GREEN ı>° in P Bezirk B

(Jugoslawien), zu 1 bis 3 zur Zeit in Untersuchungshaft,

„wegen Mordes U.&a

t der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

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Eh N En Se Br,

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Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Mb, SWEEEEEB und DOEEEEED gegen das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 17: Mai 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Dem Angeklagten DB wird die seit dem 18. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

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Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten MB una SCEEEER wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, den Angeklagten Dim wegen Beihilfe zu besonders schwerem Raub, und zwar Me sowie SGB zu lebenslangen

Zuchthaus, DEE zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt:

Die Rechtsmittel der drei Beschwerdeführer haben kei- -

nen Erfolg»

I. Die Revisionen der Angeklagten Mai >:°. SCHMNED.

Ihre Rechtsmittel sind unbegründet. Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung.

Die beiden Beschwerdeführer fuhren am 16. November 1953 gegen Abend nach Crailsheim, um einen Raubüberfall auf einen Kioskbesitzer auszuführen. Sie nahmen aber davon Abstand, weil die Strasse zu hell erleuchtet und belebt war, und kehr-

ten nach Nürnberg zurück. Sie entschlossen sich, eine Fahrt

4 "in. ‚einem Nachtschnellzug durchzuführen, um dort einen Raub-

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n üperfall oder Diebstahl an einem schlafenden Reisenden zu be-

gehen. Sie wählten zur Ausführung ihres Planes den Pernschnellzug Wien-Ostende, den auch Prau de RE bestieg. Die Angeklagten folgten ihr. MD setzte sich in das sonst leere Abteil des letzten Personenwagens, in dem Frau de RED Platz genommen hatte, SEE in das Nebenabteil. KG Frau de RW schlief bald ein. Die Angeklagten kamen überein, die schlafende Frau bewusstlos zu schlagen und durch das Abteilfenster aus dem fahrenden Zug zu werfen, um sie dadurch zu töten. Dann wollten sie das Geld sowie das Gepäck der Über-

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fallenen an sich nehmen und in Würzburg den Zug verlassen. Einer von ihnen versetzte der schlafenden Frau einen Schlag in die Magengegend, dann würgten sie die Aufschreiende, bis sie bewusstlos war, und schoben sie bei einer Fahrgeschwin- F digkeit des Zuges von 90 km/st durch das Fenster. Als der Körper über den Fensterrand glitt, kam die Bewusstlose wieder zu sich und schrie laut. Gleichzeitig klammerte sie sich hit beiden Händen am oberen Rand des Fensters fest, so dass

sie mit susgestreckten Armen an der Aussenwand des Wagens hängen blieb. Einer der Angeklagten stach mit einem Messer oder Dolch auf den Kopf der Frau de Ri ein, die schliesslich infolge Entkräftung auf die Schienen herabfiel. Sie verstarb an der beim Sturz erlittenen schweren Gehirnerschütterung in Verbindung mit der durch die Verletzung hervorgerufenen Fettembolie der Lungen, MW nahn die auf den Fussboden gefallene Umhängetasche mit etwa 370 DM Bargeld an sich. Beiden Tätern gelang es, ohne nennenswerte Verletzungen von dem infolge Betätigung der Notbremse langsaner fahrenden zug abzuspringen und zu flüchten.

Es ist rechtlich völlig bedenkenfrei, dass das Schwurgericht aus diesem Vorgehen der Beschwerdeführer gefolgert hat, dass sie vorsätzlich gemeinschaftlich Frau de RMb aus Habgier, zur Durchführung des Raubüberfalls und zu seiner Verdeckung getötet sowie durch dieselbe Handlung einen besonders schweren Reub begangen haben.

II. Die Revision des Angeklagten DO:

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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht geltend, er hätte nicht wegen Beihilfe

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zum besonders schweren Raub verurteilt werden dürfen;

er habe nur zu dem nicht zur Durchführung gekommenen Kioskraub in Crailsheim Beihilfe geleistet; die begangene Haupttat weiche sowohl in der rechtlichen Würdigung als auch im äusseren Ablauf von der verabredeten wesentlich ab.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen lernten sich SCHE una m an 15. November 1953 bei dem Angeklagten BEE kennen. Dieser und SB erörterten, wie

man zu Geld kommen könne. SEM erzählte, er habe in Crailsheim einen Kiosk ausgekundschaftet, dessen Besitzer viel Geld einnehme; den könne man niederschlagen und berauben. Er schlug vor, den kaub gemeinsam auszuführen. Als Nee» einwarf, er habe kein Geld für die Bahnfahrt und keine brauchbare Kleidung, erklärte sich SB pereit, die Reise zu bezahlen, und Bgm erbot sich, ihm bessere Kleidung zu leihen. Kg sagte daraufhin seine Mitwirkung zu. 1 erörterte noch andere Pläne; so sagte er, man könne auch "etwas im Zuge machen, wenn die Leute schlafen". MM meinte dazu, es sei am einfachsten, einem Schlafenden mit einem in ein Tuch eingebundenen Stück Blei oder Eisen einen Schlag auf die Schläfe zu versetzen, so dass er ohnmächtig werde. SEM erzählte ferner, er kenne ein Bauerngehöft, in dem 20 000 DM verwahrt würden, man müsse alle sechs Hausbewohner töten, dann das Geld an sich nehmen und das Anwesen in Brand setzen. MM riet zur Durch- e: führung des von SB zusrst erwähnten Planes, weshalb 2% man sich schliesslich, wie das Schwurgericht ausführt, ohne .h andere Überfälle als unmöglich oder unerwünscht auszuschlies- " sen, einigte, den Überfall auf den Kioskinhaber in Crails-

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heim auszuführen, Mg erklärte, es sei auf jeden Fall erforderlich, Waffen mitzunehmen. Del bestand auf einer i baldigen Ausführung des Planes, da er dringend Geld brauche; er selbst wolle sich aber hierbei nicht beteiligen. Die drei Angeklagten einigten sich, dass der Überfall am Abend des nächsten Tages ausgeführt werde und dass Dei einen

Teil der Beute für das Ausleihen der Kleidung erhalte. Als MOB das Zimmer verlassen hatte, versicherte Dein dem Angeklagten Sm dass er sich auf Mille verlassen könne. Am nächsten Tag gab Dee den mim die versprochene Kleidung. Beide erörterten dabei verschiedene Möglichkeiten, einen Menschen ohnmächtig zu machen. Bodrusic händigte MB einen 25 vis 30 cm langen Dolch als Waffe für das geplante Unternehmen aus. Der Angeklagte Bein war sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei der Hingabe der Kleidung und des Dolches bewusst, durch sein Verhalten das Vorhaben der Angeklagten Men und Sim zu unterstützen, wobci es ihm gleichgültig war, gegen wen sich der Angriff auf fremäes Vermögen letzten Endes richten werde, wie, wann und wo die weitgehend der gegebenen Lage r überlassene Tat ausgeführt werde. :Er wollte, so führt das f Schwurgericht aus, Cie fördernde Wirkung seines Verhaltens unabhängig davon, ob die Angeklagten Nee und SED den Raubüberfall in Crailsheim oder einen anderen Raubüberfall begingen.

Nach diesen und weiteren rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ist es rechtlich bedenkenfrei, dass das Schwurgericht den Angeklagten Dei wegen Beihilfe zu dem von den Haupttätern begangenen Raubüberfall verurteilt hat. BEE wollte einen Raub fördern und tat das auch. Er stellte den Tätern zur Durchführung des Raubes seinen

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Dolch zur Verfügung, rechnete also, wie dem Urteilszu-

. sammenhang zu entnehmen ist, mit der Verwendung einer Waffe und billigte sie. Es konnte allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass Bodrusic auch die Begehung eines Mordes in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen hatte, Das steht aber nur seiner Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord, nicht aber der wegen Beihilfe zum schweren Raub entgegen (RGSt 67, 3435 RG HRR 1937 Nr 15585 1938 Nr 772).

Bei der Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers DEE die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) vorliegen, ist das Schwurgericht allerdings von irrigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat - gestützt auf die Entscheidung RGSt 56, 378 - es für genligend erachtet, dass die Haupttäter. sen Tod der Frau de RM verursacht haben. Nach. SB; EB nF ist es aber erforderlich, dass der Angeklagte- "EEE als Gehilfe die schweren Folgen wenigstens voraussehen konnte. Der Inhalt der Gespräche über die geplanten Raubüberfälle, die tatrichterliche Feststellung, der Beschwerdeführer BB nabe gewusst, dass der Angeklagte EEE drei Tage vor der Tat bereits einen Raub ausgeführt - der Überfallene ist an den Ver-. letzungen gestorben —- und damit bewiesen hatte, dass er zu allem fähig ist, und die gefährliche Waffe, die Dg GEB zur Verfügung stellte, lassen jedoch keinen Zweifel,

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dass er damit rechnen musste, bei dem geplanten und von

ihm geförderten Raubüberfall könne das Opfer sein Leben verlieren,

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantei

Dr, Schalscha Seibert