Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.09.1954 – 2 StR 311/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2313 057 e: %
Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Wilhelm W aus
OD, geboren arı EEE 1920 ir vH:
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bun esanwaltschaft,
"Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. April 1954 wird verworfen»
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Die Strefkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Nach dem Urteil gab der Angeklagte am 27. Juli 1953 der zwölf Jahre alten Rosemarie Wi) in üer Wohnung ihrer Eltern Nachhilfeunterricht. Hierbei nahm er sie auf den Schoß, küsste sie, wobei er seine Zungenspitze in ihren Mund steckte, fasste mit seiner rechten Hand unter ihrem Rock durch das Schlüpferbein an ihren Geschlechtsteil und rieb daran. Am 29. Juli 1953 gab er ihr in seiner Wohnung Unterricht. Am Schluss der Stunde nahm er sie wieder auf den Schoß, fasste ihr durch den Schlüpfer an den Geschlechtsteil und rieb daran. hierauf gab er ihr 30 Pfennige und sagte, sie solle zu Hause nichts erzählen. Ein oder zwei Tage später wiederholte er die unzüchtige Handlung bei einer nochmaligen Nachhilfestunde in seiner Wohnung. Als die Mutter Rosemarie wieder zu dem Ange- ' klagten schicken wollte, weigerte diese sich mit der Begründung, der Angeklagte mache immer "Dummheiten" mit ihr und "fummele ihr immer an den Beinen herum", Sie erzählte auch, dass er ihr 30 Pfennig gegeben und gesagt habe, sie dürfe ihren Eltern von dem Vorkommnis nichts mitteilen. Die Eheleute WEB GEB nahmen nierauf von einem weiteren Unterricht durch den
Angeklagten Abstand.
Anzeige gegen den Angeklagten wurde Anfang Dezember 1953 erstattet, nachdem der Taser de Kindes wegen Unzucht mit
seiner Tochter Edeltraut in Haft genommen worden war.
im nn.
- 3 -
Der Angeklagte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben, Die Strafkammer ist jedoch von seiner Schuld überzeugt, Sie stützt sich hierbei vor allem auf die Aussage der Rosemarie, die sie für glaubwürdig hält. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens auch seine früheren Lehrer hören und einen Psychiater als Sachverständigen heranziehen müssen, Diese Rüge ist unbegründet.
Ersichtlich war die Strafkammer sich bewusst, dass Bekundungen von Kindern in der Reifezeit über geschlechtliche Vorgänge mit besonderer Vorsicht zu bewerten sind. Sie hält jedoch auf Grund eingehender, keinen Rechtsfehler zeigender Würdigung die Aussagen der Rosemarie für glaubwürdig. Sie führt hierzu an, das Mädchen habe ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten ihrer Mutter, Frau I, der: Polizeibeamtin Stollenwerk und schliesslich auch in der Hauptverhandlung stets gleichbleibend geschildert. Ihre Aussage vor Gericht sei sicher, bestimmt und ‚überzeugend gewesen. Die Polizeibeamtin habe kusserlichkeiten und Kleinigkeiten der Darstellung überprüft und ihre Richtigkeit festgestellt. Auch ihr Lehrer, Frau IWW und ihre Eltern hätten bekundet, dass Rosemarie nicht zur Lüge neige und sich bisher als wahrhaftig und ehrlich erwiesen habe. Die Strafkammer verneint auch, dass Rosemarie von anderer Seite beeinflusst gewesen sei.
Sie habe von den sittlichen Verfehlungen ihres Vaters an ihrer Schwester keine Kenntnis gehabt, als sie sich im Sommer 1953 weigerte, weiter zu dem Angeklagten zu gehen.
Zu Recht hat die Strafkammer als wesentliche Stütze für die Richtigkeit der Aussage des Mädchens erachtet, dass der Angeklagte ihm 30 Pfennig schenkte mit der Aufforderung, zu
EL
en GP “ IP ..
Di 277g
[7 . ee
nn sn
2 mpaure BO Susan
Fu SEzEOSE Zrun
wm:
-4-
Hause hiervon nichts zu sagen, obwohl er vorher der Schwester im Beisein des Vaters etwas geschenkt hatte, und dass er keine Erklärung für seine Aufforderung zu geben weiss. Die Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens deshalb bestehen könnten, dass es den dritten Fall erst in der Hauptverhandlung erzählte, räumt die Strafkammer aus. Ihre Erklärung hierzu ist denkbar und möglich. Auch wenn das schriftliche Gutachten der Schule kein so günstiges Bild über Rosemarie gab, war die Strafkammer nicht gehindert, sich auf die Bekundung des als Sachverständigen gehörten Lehrers in der Hauptverhandlung zu stützen.
Die Strafkammer hat demnach zu Recht die Glaubwürdigkeit des Mädchens aus eigener Sachkunde geprüft. Die Umstände drängten sie nicht zur Vernehmung anderer Lehrer oder zur Heranziehung eines Psychiaters.cder Jugendpsychologen (BGHSt 3, 52). Soweit im übrigen die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.
Die rechtliche Würdigung begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat die Strafkammer die äussere und innere Tatseite eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr: 3, ‚StGB bejaht. Die Annahme eines Fortsetzungssusamgin; ES} beschwert
[27 N B & vage den Angeklagten nicht: nn a
Die Strafzumessung zeigt Keinen Reöhi eailer. a Auch die Versagung einer Strafaussetgung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Den, wenn. auch‘ kurzen, Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Straßkanmer nicht grundsätzlich, was unzulässig wäre, bei Sittlichkeitsverbrechen eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie bejaht das Interesse der Öffentlichkeit an der Vollstreckung, weil die besondere Häufigkeit, von solchen Taten in der letzten Zeit sie gebie-
te, auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände-
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Hoepner