Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.09.1954 – 2 StR 303/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
--
2_StR 303/54
Im namen
2510 031 Se
des vVolkes
In der Strafsache
gegen
den Fahrstuhlführer Walter H lD aus > HEEEEENEED. geboren am EEE 1905 in RO Westpr., 2-2: in
Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das “andgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er in der Zeit von August bis Oktober 1955 sechsmal unzüchtige Handlungen mit einem lOjährigen Mädchen
vorgenommen hat
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts Sie ist nur zum Teil begründet.
Der Schuldspruch unterliegt keinen Bedenken, denn die festgestellten Handlungen erfüllen den äusseren und inneren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Die Arnahme einer fortgesetzten Handlung ist fehlerfrei begründet auch die Beweisführung lässt keinen Rechtsirrtum ersehen
Die Strafzumessung ist dagegen nicht frei von Recatsfehlern. Die Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung die geringfügige Vorstrafe des Angeklagten wegen Unterschlagung nicht, weil sie auf einem ganz anderen Gebiet liege. Das Urteil fährt dann fort, dass mildernde Umstände nicht vorhanden seien, und zählt anschliessend nur die straferschwerenden Gesichtspunkte auf Die Strafkammer erwähnt nicht, dass einige Milderungsgründe nach den Fesistellungen vorlagen: Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft und hat sich bis auf die geringfügige Vorstrafe viele Jahrzehnte straffrei geführt. Er hat sich im Leben bisher bewährt. Im Kriege ist er elfmal verwundet worden und ist jetzt 45 % erwerbsunfähig. Er war mindestens drei Jahre in russischer Kriegsgefangenschaft, was erfahrungsgemäss noch nach Yahren Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung in normale Lebensbedingungen und gerade Entgleisungen auf geschlechtlichem Gebiet nach sich zieht Die üntscheidung,
ob mildernde Umstände vorliegen, unterliegt zwar dem pflicht-
nässigen [rmersen des Tatrichters, der auch im Urteil nur
die bestimmenden Umstände anzugeben braucht (§ 267 Abs 3 StPO).
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Die Strafkammer hat aber hier eine Strafe festgesetzt, die im Vergleich zu den Strafen für Täter, die unter ähnlichen Unständen schuldig werden. auffällt. Sie hat dabei ausgeführt, dass keine mildernden Umstände vorhanden seien, und die nicht geringen zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht erwähnt. Das spricht dafür, dass der Tatrichter möglicher weise nicht alle für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen ausgewertet und gewichtige Umstände übersehen hat. Das wäre ein sachlichrechtlicher Fehler (vgl 3GHSt 3, 179). Schon diese Möglichkeit eines etwa vorliegenden Rechtsfehlers nötigt zur Aufhebung des Urteils (BGH NJW 1951, 206).
Dr. Koericke Dr. Dotterweich Werner Dr, Arndt Hoepner