Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.09.1954 – 5 StR 608/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Nanen des Volkes
In der Strafsache 4
gegen 055
den ungelernten Arbeiter Harald K EEE au: Kap,
dort geboren an 1931,
wegen fahrlässiger Tötung usw,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.Januar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr us als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16.September 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts’ wegen -
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist "wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung! zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin sind die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet ohne nähere Begründung — und daher unzulässig - die Verletzung des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Zrfolg.
1.) Die rechtliche Begründung der Verurteilung aus §§ 315a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB beschränkt sich zwar auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, jedoch können hieraus im vorliegenden Falle keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden. Denn die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verletzung der Vorfahrt ergibt sich aus den allgemeinen Urteilsfeststellungen zweifelsfrei. Auch sonst lassen Schuldspruch und allgemeiner Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen, ohne daß es insoweit näherer Erörterung bedarf.
2.) Formelhaft ist auch die nur mit den Worten des Gesetzes vorgenommene Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im allgemeinen wird eine solche Begründung nicht ausreichen. Denn der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis hat stets eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände vorauszugehen, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden (vgl u.a. BGHSt 5,168/1767). Dabei müssen insbesondere auch zur Beurteilung herangezogen werden; die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine etwaige bisherige einwandfreie Fährweise und Umstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen.
Ausnahnsweise kann jedoch eine Tat so schwerwiegend sein und unmittelbar ein solches Maß mangelnden Verant-
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wortungsbewußtseins beweisen, daß keine weiteren Umstände herangezogen zu werden brauchen (vgl BGH aa0). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier. ‚ie der festgestellte Tathergang ergibt, hat der Angeklagte den Straßenverkehr mit einer geradezu erstaunlichen Rücksichtslosigkeit gefährdet (und dabei zugleich die Tötung seines Mitfahrers verursacht). Alle Einzelheiten des Geschehens lassen ein solches Haß mangelnden Verantwortungsbewußtseins erkennen, daß sich hier allerdings die - sonst stets erforderliche - nähere Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis erübrigte.
Die Revision des Angeklagten war daher in vollen Umfange zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt
Siemer Bundesrichter Schmitt ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
Dr.Rotbereg