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BGH Entscheidung vom 14.09.1954 – 5 StR 296/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2286 018

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter H ENEEEEENED aus TEE, geboren an U. ED in Ka,

den Bäckergesellen Erwin P END zus TED, dort geboren an U. .ED EB, den technischen Zeichner Karl-Heinz A (EEEEEEREREEED

aus FEED, dort geboren an ED EB,

wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Sitzungen vom 9.Juli und 14.September 1954, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizohersekretär WB in der Verhandlung, Justizangestellte WW vei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

am 14.September 1954 für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten HB und ACH wira das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23.März 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,

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und zwar auch, soweit es den Angeklagten Pi» betrifft.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den An-

geklagten AB und DEE Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung jeweils zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der

Strafen gegen AB und TED hat das Landgericht "auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt".

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten HD und AB sowie die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.

I.

Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revisionen der Angeklagten HD una EB führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange. Gemäß § 357 StPO mußte sich die Aufhebung auch auf den Angeklagten PP, der keine Revision eingelegt hatte, erstrecken.

1.) Das Landgericht sieht den äußeren Tatbestand der gemeinschaftlichen tätlichen Beleidigung in "der Art und Weise" der Entkleidung der Zeugin, in dem fünfmaligen Geschlechtsverkehr, in der Zumutung , ihn "jeweils in Gegenwart und unter den Blicken und anfeuernden Rufen der anderen Angeklagten zu erdulden!", und schließlich. darin, daß die Angeklagten sich nicht scheuten, "ihr Opfer auch noch in der widerlichsten Weise während dieser Mißhandlung zu betasten und zum Spielzeug ihrer niedrigen, geradezu tierischen Instinkte zu machen". Die Strafkammer legt jedoch den Beleidigungsvorsatz nicht rechtlich fehlerfrei dar.

a) Es führt aus, den Angeklagten könne "nicht abgenommen werden, daß sie geglaubt hätten, die Zeugin sei euch mit einer derartig grob entehrenden und widernatürlichen, geradezu bestialischen Behandlung einverstanden gewesen. Wenn ihnen auch", so heißt es im Urteil weiter,

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"nicht widerlegt werden kann, daß sie nicht das Bewußtsein hatten, einen Widerstand der Zeugin zu brechen, mußten selbst sie in ihrer offensichtlich recht weit vorangeschrittenen sittlichen Verwahrlosung und auch unter dem Einfluß des genossenen Alkohols davon ausgehen, daß die Zeugin die sich an ihr in der übelsten Weise austobende geschlechtliche Gier und die das Schangefühl grob verletzenden Späße und Roheiten als übelste MißBachtung nicht nur ihrer Geschlechtsehre, sondern auch ihrer Person empfinden würde".

Das Landgericht stellt weiter fest, die Angeklagten hätten den ehrverletzenden Erfolg ihres Tuns auch bewußt in Kauf genommen und gebilligt. Dies ergebe sich schon daraus, daß sie sich über das Weinen der Zeugin ohne die geringsten Skrupel hinwegsetzten, anstatt es zum Anlaß zu nehmen, ihr verwerfliches Vorhaben abzubrechen. Das Land- "gericht nimmt also an, die Angeklagten hätten an dem Verhalten der Zeugin, insbesondere ihrem Weinen, erkannt, daß sie mit der ihr zuteil werdenden Behandlung nicht einverstanden war.

Dies läßt sich jedoch nicht mit den Ausführungen vereinen, mit denen das Landgericht den Vorsatz der Notzucht verneint. Dort sagt das Landgericht, die Angeklagten hätten nicht erkennen. können, "daß das Fehlen jeden weiteren Widerstandes nicht auf einen Einverständnis der Zeugin mit ihrem Vorhaben beruhte" (UA S 14). Dies begründet das Landgericht sehr ausführlich: "Schon die Tatsache, daß die Zeugin sich nach Mitternacht mit drei ihr noch fast unbekannten Männern in deren Wohnung begab, konnte die Vermutung begründet erscheinen lassen, daß sie eine etwas lockere Auffassung vom Umgang mit Männern besäße." "Die Zeugin reagierte dann auch auf das Abgleiten der Unterhaltung auf anzügliche und sexuell betonte Gebiete keineswegs so, wie die Angeklagten es von einer jungen Dame mit gefestigten sittlichen Grundanschauungen hätten erwarten können. :.... Daß ihre Entschlußlosigkeit allein ihrer Ver-

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ängstigung und Unsicherheit zuzuschreiben war, nicht dagegen einer bereits weitgehend verdorbenen sittlichen Haltung, war für die Angeklagten nicht erkennbar. ....

Sie verweilte selbst dann noch weiter in der Gesellschaft der Angeklagten, nachdem der Angeklagte Andresen sich ihr mit recht handgreiflichen Zudringlichkeiten genähert hatte und der Angeklagte H@EW seinen Freunden gegenüber geäußert hatte: 'Die müßte mal ordentlich gefickt werden!. Dieses Verhalten konnte von den Angeklagten dahin verstanden werden, daß die Zeugin an einen Widerstand gegen einen Geschlechtsverkehr nicht dachte. .... In ihrer Überzeugung, daß die Zeugin nicht die Absicht hegte, sich ihren Verlangen zu widersetzen, mußten sie aber noch bestärkt werden, als diese sich zu ihrer Überraschung ohne Widerstand zunächst teilweise und später völlig entkleiden ließ und keinerlei Anstalten machte, sich gegen eine Beiwohnung zur Wehr zu setzen. .... Sie unterhielt sich vielmehr mit den Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs über Dinge, die selbst einem Außenstehenden belanglos erscheinen mußten. .... In den Angeklagten mußten ihre Hinweise auf die Beschädigung ihrer Wäsche und die Mahnungen, sich vor einer Schwängerung in acht zu nehmen, die Vorstellung wachrufen, daß diese Dinge im Augenblick ihre einzige Sorge seien".

b) Mit dieser Beschädigung der Wäsche hing nach der Vorstellung der Angeklagten das Weinen der Zeugin zusammen (TA S 16). Damit läßt es sich nicht vereinen, daß das landgericht die Annahme des Beleidigungsvorsatzes unter anderen darauf stützt, die Angeklagten hätten sich über das Weinen der Zeugin skrupellos hinweggesetzt (UA S 18), an ihm also erkannt, daß die Zeigin mit den Vorgängen nicht einverstanden war und sie als Ehrverletzung empfand.

Allerdings nimmt die Strafkammer an, daß die Angeklagten das Weinen der Zeugin auch "als Zeichen ihres Schangefühls gewertet haben, über das sie sich hinwegsatzen zu können glaubten" (UA S 16). Diese Annahme steht jedoch in

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innerem Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils,

die Angeklagten hätten geglaubt, die Zeugin "besäße" eine etwas lockere Auffassung vom Umgang mit Männern" (Ui S 14); die Angeklagten hätten die Gründe der Entschlußlosigkeit der Zeugin nicht erkennen und das Verhalten der Zeusin daher auf eine "bereits weitgehend verdorbene sittliche Haltung" zurückführen können (UL S 14).

c) Mit den wiedergegebenen Ausführungen des Urteils ist weiterhin die Annahme der Strafkammer nicht vereinbar, die Angeklagten hätten erkannt, daß die Zeugin mit den Vorgängen nicht einverstanden war. Da das Landgericht davon ausgeht, die Angeklagten hätten angenommen, die Zeugin sei mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden (UA S 15), schließen die Feststellungen nicht aus, daß sie ein Einverständnis der Zeugin auch mit den 3esonderheiten annahmen, in denen die Strafkammer die tätliche Beleidigung sieht. Dies kann jedenfalls für die Entkleidung und nach den räumlichen Verhältnissen auch für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs jeweils in Gegenwart der anderen Angeklagten gelten. Für die übrigen Einzelheiten, insbesondere die anfeuernden Rufe und das Betasten bedarf es näherer Feststellungen zur inneren Tatseite.

Es liegt freilich nahe, daß die Angeklagten aus der Bemerkung der Zeugin nach dım äritten Geschlechtsverkehr, sie könne nicht glauben, daß es soviel Schlechtigkeit gebe, und aus ihrem Händefalten und Beten während des vierten Geschlechtsverkehrs entnommen haben, sie sei jedenfalls mit der Fortsetzung des Treibens nicht einverstanden.

Das Revisionsgericht kann eine solche Feststellung jedoch nicht von sich aus treffen. Sie würde auch nicht ohne weiteres die Verurteilung des Angeklagten Hammelef decken, der sich nach diesem Zeitpunkt. nicht mehr an der Zeugin vergaongen hat.

2.) In dem neuen Urteil wird das Landgericht deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen müssen, welche

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einzelnen Handlungen es als beleidigend wertet. Dies

gilt vor allem für das Verhalten des Angeklagten HB, dem in den bisherigen Strafzumessungsgründen zugute gehalten wird, er habe "nur einmal mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt und sich nicht dazu hinreißen lassen, die widerlichen Späße, die die beiden anderen Angeklagten

mit ihr getrieben haben, mitzumachen", Ls wird besonders sorgfältiger Ausführungen darüber bedürfen, ob und in welchem Umfange HEED beleidigende Handlungen der beiden anderen Angeklagten gebilligt hat und sie sich als Mittäter zurechnen lassen muß.

II.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie bekämpft das angefochtene Urteil nur insoweit, als den Angeklagten PER und EB Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt worden ist.

Den Entscheidungsgründen kann nicht entnommen werden, ob die Strafkammer sich mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit das öffentliche Interesse eine Vollstreckung der Strafen erfordere. Bei dem vorliegenden Sachverhalt hätte es aber einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bedurft.

In der neuen Hauptverhandlung wird es dem Landgericht insoweit nicht verwehrt sein, die in der Person der Angeklagten begründeten besonderen Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen und ihnen den Vorrang zu geben (vgl u.a. BGH in 2 StR 79/54 vom

23.4.1954).

-B.-

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft und Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten sowie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beantragt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt:

Siemer : Dr.Börker