Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 4 StR 344/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 _StR_344/54 732 069 | Ay
ImNameü des Volkes In der Strafsache
gegen
den Fuhrunternehmer Emil 3 TB aus HE, dort geboren am @. EEEEED ED,
wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrickter Dr. Augustin Bundesrichter dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesriehter Dr. «Jannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Bd der Verhandlung, Amtsgericktsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des angeklagten wird das üÜrteil des Landgerichts in Hagen vom 26. Januar 1954 wit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recktsmittels, an das Lanageı .it zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2- U,
Gründe§
Der Angeklagte überholte vor dem Orte Oese mit seinem Lastkraftwagen auf der Bundesstrasse 7 einen Omnibus mit Anhänger. Die Fahrbahn ist 6 m breit und verbreitert sich, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, nach links durch üen Ausbau eines 1,80 m breiten Sommerwegs. „ieser ist zur Hälfte asphaltiert, während die andere Hälfte einen Gehsteig bildet. Beim Überholen erfasste der Angeklagte den Arbeiter WED und brachte ibn zu Fall. An seinen Verletzungen starb WB nach einigen Tagen.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, Strafausse;zung zur Bewährung abgelehnt und die “ Fahrerlaubnis mit der Massgabe entzogen, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue ‚ausstellen darf. Die Revision muss Erfolg haben.
1.) Die Verfahrensrügen sind 'allerdinge unbegründet.
Den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass das Pehlen einer Bremsspur auf die von dem Angeklagten behaupteten Umstände -zurückzuführen sei, hat das Landgericht in den Urteilsgründen abgelehnt; es war auf Grund des Gutachtens eines vernommenen Sachverständigen bereits vom Gegenteil überzeugt, so. dass es ihm auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht ankam. Jamit hielt sich
der Tatrichter in den ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken (§ 244 Abs 4 StPO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich ihm die Notwendigkeit der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen, Zumal das Landgericht auch aus anderen Umständen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte nicht gebreust hatte, Die RKüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher nicht durchgreifen.
Das Lanägericht hat diese Pflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat. Sie war von keiner Seite beantragt worden. Freilich weist, wie noch darzulegen ist, die Schilderung des Unfallhergangs Widersprüche auf. Irides hätte es zu deren Klärung einer Ortsbesichtigung nicht bedurft.
Sie hätten sich bei genauer Befragung der Tatzeugen an Hand der von der Verteidigung überreichten Lichtbilder ohne weiteres aufklären lassen.
2.) Die Sachrüge ist begründet.
a) Die Sachschilderung weist Widersprüche auf. Danach ist der Angeklagte "beim Überholen links an Wolff vorbeigefahren, erfasste ihn’ mit dem rechten vorderen kotflügel seines Lastkraftwagens und stiess ihn zu Boden, so dass er auf dem Basaltpflaster etwa 30 - 40 cm vom linken Rande desselben zu Boden kam"! Dem steht aber die Feststellung entgegen, dass WEB auf dem Gehsteig ging, än dessen linkem Rande sich eine Böschung anschliesst. Hat der etwa 2 m breite Lastkraftwagen aber WED nit dem rechten Kotflügel erfasst, so ist nicht erfindlich, wie der Lastwagen auf dem 90 cm breiten
‘ Gebsteig hat fahren können. Handelt es sich um ein
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Schreibversehen derart, dass ve» mit dem linken vorderen Kotflügel erfasst wurde, so blieb unerkliärlich, daß der Angeklagte links an WED vorbeigefahren ist, zum anderen, daß WED auf dem Basaltpflaster zu Boden kommen konnte, ohne von dem rechten Vorderrad des Wagens überfahren
zu werden. Die Unfallschilderung könnte zutreffen, wenn sich WW an linken Rande der Fahrbahn bewegte; dann aber kann es nicht richtig sein, dass er auf dem Gehsteig ging. Diese Widersprüche der Sachdarstellung haben nicht nur wegen eines etwaigen ditverschuldens des Wolff Bedeutung für den Strafausspruch; sie können auch den Schuldspruch insofern berühren, als der Angeklagte bekauptet bat, void sei plötzlich von links auf die Strasse zugeschossen. Solange der Unfallhergang nicht restlos geklärt ist, kann auch diese Einlassung nicht als widerlegt angesehen werden.
b) Auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unterliegt Bedenken, soweit das Landgericht eine tateinheitlich mit fabrlässiger Tötung begangene fahrlässige Strassenverkehrögefährding als verwirklicht angenommen hat. Es macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er auf einer nur 6 m breiten Fahrbahn zum Überholen des Omnibusses angesetzt habe, ohne sich zu vergewissern, ob er auch keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefäkrde. Durch dieselbe Handlung habe er auch ein Hindernis bereitet, damit die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt und zuglääch eine Gemeingefahr herbeige-
- führt. uieser letzteren Auffassung kann nicht beige-
trefen werden. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass, wer durch verkehrswidriges Überholen die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtige, nur unter den besonderen Voraunsetzungen des § 315 a Abs 1
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Nr 4 StGB strafbar ist (BGHSt 5, 298, 392). Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht dargetan. Ver Rechtsanwendung des Tatrichters steht aber noch ein weiteres Bedenken entgegen. Jer Strassenverkehr in seiner heutigen Belebtheit bringt es mit sich, dass sich die Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern. Jeder hat daher die Pflicht, solche Behinderungen nach Möglichkeit zu vermeiden (§ 1 StVO). Derartige Behinderungen, wie sie Gurch Vorgänge des fliessenden Strassenverkehrs hervorgerufen werden, stellen kein Hindernisbereiten im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB dar, auch wenn
sie einen strafbaren Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung bilden (BGH Urt v. 9. Juli 1954 - 4 StR 329/54, zum Abdruck bestimmt).
Zu den übrigen Revisionsrügen sei noch folgendes bemerkt: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt hat; dass sie nicht einschlägig sind, hat der Tatrichter zugunsten des Angeklagten beachtet. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die früheren Strafakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Es genügte, dass es die Vorstrafen durch Befragen des Angeklagten feststellte. Es kann auch nicht von einer übermässig hohen Bestrafung des Angeklagten gesprochen werden.
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Mit Recht beanstandet jedoch die Revision, dass das Landgericht zur Begründung der £entziehung der Fahrerlaubnis lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Das genügt insbesondere mit Rücksicht auf die
: Umstände des gegebenen Falles keineswegs (vgl BGH 5, 176).
Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch
Hübner Bundesriobter Dr. Mannzen ist infolge Jrlaub ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Peetz