Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 4 StR 357/54

4. Strafsenat

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2323 061

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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a A zus ze aus BEEEED- eK,

1. den Bergmann Heinric geboren am &.

2. den Bergmann Adolf geboren am I. >

“ wegen Abtreibung bezw. Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenonmen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEEREn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Heinrich MP und Adolf AB gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Härz 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte N ist durch das angefochtene Urteil wegen einer vollendeten und einer versuchten Fremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Yit seiner Revision hat er das Urteil zwar in seinem ganzen Umfange angefochten. Aus der Revisionsbegründung geht jedoch hervor, dass nur die Aufhebung des Urteils im. Strafausspruch erstrebt wird; es wird geltend gemacht, das Urteil falle bezüglich der Strafzumessung weit aus dem Rahmen des üblichen Strafmaßes heraus, so dass bei diesem Urteil die geschriebenen und nicht geschriebenen Rechtsnormen verletzt sein müssten, die bei der Strafzumessung in ständiger Rechtsprechung massgebend seien.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesem Vorbringen gegen eine tntscheidung, die das Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden rmessens getroffen hat und die insoweit der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen ist. Die Strafzumessungsgründe des Urteils zeigen, dass das Gericht eine Reihe von Umständen, die für eine milde Beurteilung der Tat sprachen, in Betracht gezogen und gegenüber. den Gründen, die das Gericht veranlassten, eine strenge Strafe. zu verhängen, berücksichtigt hat. Rechtsfehler lassen diese Erwägungen nicht erkennen. Davon, dass die vom Gericht für angemessen er- . achtete Strafe nach dem herrschenden: Rechtsgefühl und der Praxis aller Gerichte gänzlich ausserhalb eines überhaupt noch zu vertretenden Rahmens läge und daher als willkürlich bemessen erscheinen müsste, kann keine Rede sein. Da nicht alle einzelnen Umstände, die für die Strafbemessung in einem Falle bestimmend gewesen sind und mitgesprochen haben, in den Urteilsgründen erscheinen kön-

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nen und müssen, ist es auch wohl denkbar, dass ähnliche Taten, unter ähnlich erscheinenden Umständen begangen, mit nicht wesentlich abweichender Begründung selbst von demselben Gericht unterschiedliche Bestrafungen erfahren, ohne dass deswegen willkürliche und ungesetzliche, weil ungleiche und daher ungerechte Gesetzesanwendung vermutet oder festgestellt werden könnte.

Das Urteil enthält auch insoweit keinen Rechtsfehler,als es die für die festgestellte vollendete Tat der Abtreibung wie die für den festgestellten Abtreibungsversuch zu verhängende Einsatzstrafe gleichmässig auf ein Jahr Gefängnis bemisst. Das ist nach § 44 StGB durchaus zulässig. Dafür, dass sich das Gericht der Höglichkeit überhaupt nicht bewusst gewesen sein sollte, dass es gemäss dieser Vorschrift des Gesetzes die Strafe für den Versuch in dem dort angeführten Ausmaße hätte ermässigen können, fehlt jeder Anhalt. Da die beiden Straftaten des Angeklagten sich hinsichtlich seines Tätigwerdens, seiner Willensrichtung und seiner Erfolgsvorstellüngen, auch hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Handelns und der. Verwerflichkeit des Vergehens in nichts unterscheiden, lag es nahe und auf jeden Fall im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, beide ' Taten hinsichtlich der Strafzumessung gleich zu behandeln.

II. Der Angeklagte Adolf Me ist der Beihilfe zur Abtreibung für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Nit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.

Hinsichtlich seines Tatbeitrages stellt das Urteil fest; -4 -

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Im Sommer 1955 war die damalige Ehefrau des Angeklagten, die Kitangeklagte Hildegard AWP, schwanger. Da aus der Ehe bereits ein Kind vorhanden war, glaubte die frühere kitangeklagte fr bei den ungünstigen Wohnungsverhältnissen und der damals schon eingetretenen Trübung ihrer She, die Geburt eines weiteren Kindes verhüten zu müssen. Anlässlich einer Feier, die im September 1953 in der Wohnung von AB stattfand und an der auch die Mitangeklagten Werner und Anneliese SED teilnahmen, klagte sie ihr Leid. Es wurde die Köglichkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung besprochen. Der Angeklagte SC gab zu verstehen, dasa er eine Person kenne, die in der lage sei, die Abtreibung vorzunehmen, und die für eine solche 50 DM verlange.

Es wurde daraufhin verabredet, dass die betreffende Person nach dem nächsten Lohntage des Angeklagten A» die Abtreibung vornehmen sollte. Der Angeklagte AB brachte dabei, ohne sonstige Einwendungen zu erheben, zum Ausdruck, dass er persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle. Werner SB verhandelte kurze Zeit später mit dem Angeklagten kp und bestimnte diesen durch Zureden, bei der Ehefrau ABB gegen ein Entgelt von 50 DM eine Abtreibung vorzunehnen. Ngg> begab: sich am 6. Oktober 1955 in die Wohnung der Angeklagten A@® und nahm dort an ihr einen Eingriff vor. Der Angeklagte Adolf A@p war dabei nicht zugegen. Mag erhielt 20 DM und für den Restbetrag von 30 DM eine Armbanduhr zum Pfand. Am 11. Oktober 1953 hatte ' die Angeklagte eine #ehlgeburt. Der Angeklagte A war sich dessen bewusst, dass er dadurch, dass er es pflichtwidrig unterliess, sich der Verwirklichung des von seiner Ehefrau gefassten Entschlusses zu widersetzen und ihr Vorhaben nachdrücklich zu verbieten, die Begehung der Tat förderte.

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Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte AB mit Recht wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt worden. Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht jedes Ehegatten, den andern von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und auf jeden Fall solche Handlungen im ehelichen Lebensbereich selbst zu verhindern (BGH NJW 1953, 591). Hier wurde die Vornahme einer Abtreibung an der Ehefrau des A» von dieser mit Dritten in seiner Gegenwart verabredet, eine Abtreibung, die "näch dem nächsten Lohntage des Angeklagten" vor sich gehen sollte, für die also das Entgelt aus seinem Arbeitsverdienst bestritten werden sollte. Gegen diesen Plan hat der Angeklagte keinerlei Einspruch eingelegt, In der Erklärung, dass er "persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun haben wolle", ist ein Verbot der geplanten Handlung nicht enthalten. Diese Äusserung enthält vielmehr die stillschweigende Erklärung, dass er gegen die beabsichtigte Handlung seiner Ehefrau Einwendungen nicht erhebe. Diese pflichtwidrig bekundete Einstellung bedeutete eine psychologische Stützung und Förderung des Planes der Mitangeklagten Hildegard AP, wie umgekehrt ein der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechendes Verhalten des Angeklagten, nämlich ein energisches Ver-

bot der beabsichtigten Straftat und der Verwendung sei- |

nes Lohnes dafür, für seine Ehefrau ein seelisches Hemmnis bedeutet hätte. Dieser Wirkung seines Verhaltens und der Pflichtwidrigkeit seiner Unterlassung

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war sich der Angeklagte auch bewusst. Damit ist auch dargetan, dass er mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat.

Die Revisionen der beiden Angeklagten waren hiernach mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch Hübner Dr. Mannzen