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BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 4 StR 233/54

4. Strafsenat

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4 StR 233/54 7525 nat

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In Naaen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlossermeister Ernst K EEE aus BB, dort geboren an BB. ED

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt: EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Januar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Vornahme unzüchtiger Hanalungen an Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfabrens- und des sachlichen Hechts.

Der ‚Angeklagte hat öfters Kinder von der Straße gebeten, ihm Flaschenbier, Wasser oder Zigaretten zu holen und in die Wohnung zu bringen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er bei solchen Gelegenheiten

1) im Jahre 1949 die an @. EEE 1940 geborene Gerda EB ir wollüstiger Absicht zu sich auf den Schoß gezogen und dann nachdrücklich bei ihr über ihren Kleid an die Leistengegend gegriffen, hin- und hergestrichen, sie dabei an sich gedrückt, das Kleidchen hochgezogen, durch das Schlüpferbein gefaßt, mit den Fingern den nackten Geschlechtsteil berührt uhd mehrfach hin- und bergerieben, wobei ihn die geschlechtliche Erregung gepackt hatte;

2) im Jahre 1953 zu Zeit der Kirschenreife die am @: EEE 1940 geborene Marianne Tee zu sich auf den Schoß gezogen und in der Absicht, seiner aufkommenden Geschlechtserregung freien Lauf zu lassen, die Brust des Kindes gedrückt und über dem Kleid an ihrer Brust "intensiv" hin- und kergedrückt;

3) am 25. August 1953 die am @. MB 1940 geborene Gertrud St zu sich auf den Schoß gezogen und in aufkommender geschlechtlicher Wallung sie an ihren beiden Brüsten gepackt und diese 1 bis 2 Minuten lang bedrückt und betastet.

um

Dem Angeklagten war bekannt, daß Gerda Ziikmm> und Harianne Te unter 14 Jahren alt waren; bei Gertrud St rechnete er billigend mit dieser Möglichkeit,

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht ( § 244 Abs 2 StPO ). Angesichts der Unsicherheit der kussage der Zeugin ZUM und der Widersprüche zwischen den Aussagen in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Vernekmung bei den Zeuginnen Te und Stein sei es zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen erforderlich gewesen, die Mütter aer Zeuginnen ZUNEEEED und Temp sowie die Kriminalsekretärin Kop-GEB und einen psychiatrischen Sachverständigen zu vernekmen. R

Die Rüge greift nicht durch.

Das Urteil läßt klar erkemmen, daß das Gericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in Verbinaung mit den — sehr vorsichtig‘ verwandten - Aussagen der Kinder zu der vollen Überzeugung ‘der von ihm festgestellten Tatsachen gekommen ist. Es hat die Aussagen der Kinder keineswegs unbesehen übernommen, sondern _ diese sorgsan mit der Einlassung des Angeklagten ver- &glichen. Dabei hat sich ergeben, daß - jedenfalls bei barianne Tip und Gertrud Stip - die Angaben der Zeugen in ihrem strafrechtlich wesentlichen Gehalt vom Angeklagten bestätigt werden mußten, so daß die Annahme von vornberein ausscheiden mußte, diese Zeugen seien allein durch Gerede unter den Kindern und dadurch angeregte sexuelle Phantasien zu ihren Aussagen gekommen. Wenn die Strafkammer nach dem persönlichen Eindruck

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der kindlichenZeugen, den sie, wie die Gründe zeigen, aurchaus kritisch und unterschiedlich bewertet, der Ansicht war, die Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen selbst beurteilen. zu können, ohne die Eltern, die vernehmende sriminalbeamtin und einen Sachverständigen zu vernekmen, so liegt darin kein Rechtsfehler, der dem Revisionsgericht Anlaß geben dürfte, das Urteil wegen Verstoßes gegen

§ 244 Abs 2 StPO aufzuheben,

Auch das sachliche Recht ist richtig angewendet. Die vom Gericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier Fälle des Verbrechens nach § 176 Ziff 3 $tGB. Die Feststellungen des’ Gerichts ergeben für alle drei Fälle, daß es sich nicht um eine flüchtige Berührung; ein nur kurze Zeit dauerndes "flüchtiges Streicheln" ohne wollüstige Absicht gehandelt hat, sondern um nachdrückliche, von Sinnenlust bestimmte körperliche Berührungen. .

Bei Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf die Verfeklung gegenüber Gerda ZEEEED ist das Lanügericht zutreffend im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das Straffreiheitagedetg zußühsten des Beschuldigten mur Anwendung finden kann, wenn feststeht, daß seine Tat vor dem Stichtag des Gesetzes - in diesem Falle dem 15. September 1949 - begangen ist. Eine solche Feststellung hat das Gericht aber für den Fall ZW nicht treffen können. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn sich hätte feststellen lassen, daß diese Ungzuchtshandlung, für die das Gericht eine Strafe von 7 konaten Gefängnis eingesetzt hat, vor dem 15. September 1949 begangen worden sei, braucht bei dieser Sachlage nicht erörtert zu werden.

Der Kevision war somit der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch Hübner Dr. kannzen