Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 2 StR 25/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
‚den Holzhändler Ernst Kurt 7 EB aus VD, geboren arı EEE 1913 in 7m:
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner . Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW dei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sach-
lichen Rechts.
Insbesondere wird geltend gemacht, das Urteil verstosse auch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, es sei zudem der Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" unbeachtet geblieben.
Der Angeklagte hat sich vor der Strafkammer dahin eingelassen, er habe das Kind für 15 bis 16 Jahre alt gehalten. Seine Einlassung ist nach den Feststellungen des Urteils unglaubwürdig, weil das Kind nach seinem Wesen und insbesondere auch seiner körperlichen Entwicklung einen seinem Alter von 12 Jahren entsprechenden Eindruck gemacht hat. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Angeklagte das Kind nicht für 15 oder gar i6 Jahre alt gehalten haben, Dennoch ist dem Angeklagten nach dem angefochtenen Urteil seine Einlassung nicht einwandfrei zu widerlegen gewesen. Auf Befragen des Gerichts hat er zugegeben, daß er die Handlungen an dem Kinde auch vorgenommen hätte, wenn er dessen wirkliches Alter von 12 Jahren gekannt hätte.
Aus ihren Beweiserhebungen folgert die Strafkamnmer, daß der Angeklagte bei seinen Taten mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind sei noch keine 14 Jahre alt, und daß er trotzdem sein Verhalten bewusst und gewollt verwirklichte. Daraus schließt das Gericht, daß er mit bedingtem Vorsatz den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllt hat.
Die Feststellungen des Urteils sind widerspruchsvoll und vermögen die in ihm gezogene Folgerung, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, nicht zu rechtfertigen. Denn angesichts der Tatsache, daß dem Angeklagten seine Einlassung, er habe das Kind für 15 oder gar 16 Jahre alt gehalten, nicht einwandfrei widerlegt werden konnte, ist davon auszugehen, daß er angenommen hat, das Kind sei so alt. Das Gericht hat jedenfalls nach- seinem Urteil aus dem persönlichen Eindruck des Kindes und seiner körperlichen Entwicklung nicht das Wissen des Angeklagten gefolgert, das Kind sei noch keine 14 Jahre alt. Auch ist nicht festgestellt, daß er im Zeitpunkt der Tat mit der Möglichkeit rechnete, es sei unter 14 Jahre, und sich trotzdem zu seinen Taten entschloss. Deshalb ist nach den bisherigen Feststellungen die innere Tatseite der strafbaren "andlungen des Angeklagten nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in der Form des ‚ bedingten Vorsatzes nicht nachgewiesen; durch die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er hätte die Handlungen an dem Kind auch vorgenommen, wenn er deSsen wirkliches Alter gekannt hätte, ist dieser Nachweis nicht erbracht.
Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen UrteilBund zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Das sonstige Vorbringen der Revision bedarf hiernach keiner näheren Erörterung mehr.
Dr. Moericke Krauss Menges
BR. Hoepner ist be-
urlaubt und daher Dr. Wiefels an der Unterschrift
verhindert.
Dr. Moericke
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