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BGH Entscheidung vom 10.08.1954 – 3 StR 268/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Klempner und Instaliateur Otto Sc n DB aus EB EEE eEEE /Rn1&-, geboren an. En ED in OB-

U ?, wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich R, Bundesrichter Dr. Menges 2 Bundesrichter Hoepner 3 Bundesrichter Dr. Wiefels a

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

Die Sache wird zur emeuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen falscher uneidlicher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. In einem weiteren Fall der uneidlichen, Falschaussage ist das Verfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestelit worden. Von dem ausserdem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Anstiftung zur falschen Aussage ist, er freigesprochen worden,

. Die Revision, die auf den Fall der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage beschränkt ist, rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

I, Verfahrensrügen,

Die hier vom Beschwerdeführer ausschliesslich erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO wird wegen ihres Zusammenhsngs mit der sachlichrechtlichen Würdigung des Falles im Rahmen der Sachrüge behandelt,

II. Sachrügen.

Schon die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, ”

Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten nach § 153 StGB sind in dem angefochtenen Urteil weder nach der äusseren noch nach der inneren Seite kin ausreichend festgestellt. ar

1.) Die Strafkammer wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, er habe zu Unrecht bei seiner Aussage vom 24. August

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1950 beteuert, er sei nicht besonders nach Nieder-Waroldern 7 gefahren, sondern nur zufällig dorthin gekommen. Diese Aus- “ sage sei falsch, denn der Angeklagte habe seibst einräumen müssen, dass er dorthin gefahren sei, um den Zeugen Re»

zu treffen.

In diesem Punkte ist schon die Überprüfung der richtigen Anwendung des Rechts bei Feststellung des äusseren Tatbestandes des $ ı53 StGB nicht möglich. Das Urteil enthält nämlich Widersprüche und Unklarheiten.

a) Offensichtlich unrichtig ist hier schon der Ausgangspunkt, von dem das Landgericht ausgeht. Als Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers vom 28. April 1950 stellt nämlich iS die Strafkanmer fest, dieser habe damals bekundet, er sei “= enten, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Aussa- e“ ge des Angeklagten vom 24. August 1950 braucht dieser aber nicht: den Ausdruck "zufällig", sondern den Ausdruck "geleklagte diesen Ausdruck noch näher, wenn er sagt "Ich bin nicht extra nach Nieder-Waroldern gefahren, um mit dem Beklagten zu sprechen, sondern ich war dort auf der Durchfahrt"? Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer} mit der damals unternommenen Reise zwar nicht den Alleinzweok‘ä verfolgte, REP aufzusuchen, dass sein Aufenthalt in Niedere Waroldern aber diesem Zweck diente. Eine derartige Auslegung „2 der damaligen Aussage des Beschwerdeführers ist aber nicht. 49 möglich, wenn man, wie das Landgericht dies irrtümlich tut, das Wort "gelegentlich" durch das Wort "zufällig" ersetzt. Dieser Missgriff in der Wahl des Ausdrucks kann sich daher wu für den Angeklagten bei der Feststellung des äusseren Tatbe-, 4 standes ungünstig ausgewirkt haben. B&

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db) Eine Unklarheit besteht aber auch bei den weiteren Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkte der Aussage des Angeklagten. Das Urteil stellt unter IV. auf S il der Urteilsgründe wörtlich fest: "Am 24, August 1950 hat er beteuert, er sei nicht besonders nach Nieder-Waroldern gefahren, sondern nur zufällig hingekommen. Diese Aussage war falsch, denn er hat selbst einräumen müssen, dass er dorthin gefahren ist, um den Zeugen R&B zu treffen". Das Urteil fährt en dieser Stelle dann weiter fort: "Ausserdem hat er verschwie-' gen, dass er schon einmal mit der Angeklagten We dorthin gefahren war und nur dessen (des Zeugen RW) Mutter angetroffen hat", woraus sich eindeutig ergibt, dass die oben getroffene Urteilsfeststellung sich auf den zweiten Besuch des Beschwerdeführers in Nieder-Yarcidern beziehen soll. - Im Gegensatz dazu hat das Urteil unter III. auf S 9 der Urteilsgründe festgestellt: "Der Angeklagte SchB ist geständig, auf die dahingehende Frage des vernehmenden Richters verschwiegen zu haben, dass er den Zeugen REM absichtlich aufsuchen wollte, aber nur dessen Mutter angetroffen hat", Danach liegt es nahe anzunehmen, dass sich das Geständnis des Beschwerdeführers nur darauf bezogen hat, dass er die erste Fahrt, die er nach Nieder-Waroldern unternahm (bei welcher er nur die Mutter des RP antraf), eigens zum Zwecke der Aufklärung des REP über die Beziehungen der Ingrid Mi. zu Ausländern gemacht hat, dass aber die Strafkammer dieses Geständnis des Beschwerdeführers irrtümlich auf den zweiten Besuch des Angeklagten in Nieder-Waroldern bezogen hat. Auch die tatsächlichen Feststellungen des Urteils unter II. auf S’4 der Urteilsgründe bestärken den Verdacht, dass der Straf-. kammer der oben vermutete Irrtum unterlaufen ist. Bei dem zweiten Besuch des Beschtwerdeführers wird nämlich auch hier

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nicht festgestellt, dass er eigens von dem Angeklagten zur _ Aufkiärung des RED gemacht wurde, sondern auch hier stellt das Urteil dies nur für den ersten Besuch in Nieder-Waroildern fest. Mi

c) Endlich spricht auch eine weitere Unrichtigkeit des 4 Urteils dafür, dass das Landgericht dem oben aufgezeigten Irrtum erlegen ist. Unter II, stellt die Strafkammer auf 5 44 der Urteilsgründe fest, dass die Angeklagten Schi una wi- ; GEB vor una währenä des Unterhaltsprozesses dreimal mit RB zusammentrafen, Das steht aber in Widerspruch zu den nachfolgenden, Feststellungen, in denen das Landgericht gera- ' de darlegt, dass der erste Versuch des Beschwerdeführers, den | Zeugen RW zu treffen, erfolglos geblieben ist und dass er | bei dieser Gelegenheit vielmehr nur die Mutter des RB an- “ traf. Nach diesen Peststellungen sind die Beteiligten also, da dann nur noch von zwei Treffen die Rede ist, in Wirklichkeit alsu nur zweimal zusammengekommen., Auch hieraus muss im Zweifei zugunsten des Angeklagten gefolgert werden, dass die Strafkammer die mehreren Besuche des Beschwerdeführers nicht - klar auseinander gehalten hat.

Da bei diesen Unklarheiten eine eindeutige und widerspruchslose Feststellung der äusseren Voraussetzungen des 4 § 153 StGB nicht vorliegt, die die Nachprüfung durch das Rem. .ä visionsgericht möglich macht, ob das sachliche Recht richtig 4 angewendet ist, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung:

2.) Weiter hat das Landgericht den äusseren Tatbestand des § 153 StGB deshalv als erfüllt angesehen, weil der Beschwerdeführer bei seiner Aussake vom 24. August 1950 ver- 4

En schwiegen habe, dass er schon einmal mit der Zeugin a: zu Re gefahren sei und nur dessen Mutter angetroffen habe: = %

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Auch diese Feststellungen des Urteils begegnen Bedenken Insoweit stellt das Urteil nämlich fest, der Angeklagte habe eingestanden, auf eine dahingehende Trage des vernehmenden Richters den Besuch, bei dem er nur die Mutter des REED angetroffen habe, verschwiegen zu haben.

Hier hätte es einer möglichst genauen Feststellung der Frage des vernehmenden Richters an den Angeklagten bedurft. Der Tatrichter durfte sich nicht damit begnügen, eine "dahingehende Frage" des Richters festzustellen, sondern er hätte für erwiesen ansehen müssen, dass der vernehmende Richter den Beschwerdeführer gefragt hat, ob er schon früher in der Wohnung des REED gewesen sei, und dass der Angeklagte diese Frage verneint hat. Würde sich die Frage des.Richters nämlich lediglich auf ein tatsächliches früheres Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit RED bezogen haben, so würde die Verneinung dieser Frage durch den Angeklagten nicht unrichtig gewesen sein, weil er damals ja tatsächlich nur mit der Mutter des Ri» zusammengetroffen ist. Die Annahme, dass die Fragestellung des Vermehmungsrichters sich aber nur auf ein persönliches Zusammentreffen des Angeklagten mit MB bezogen hat, liegt aber nach der Fassung der Vernehmungsniederschrift durch den Richter sehr nahe, da in der Vernehmung nur von der Bekanntschaft des Angeklagten mit REED gesprochen wird. Unter diesen Umständen wäre es notwendig gewesen, den Inhalt der Frage des Richters an den Beschwerdeführer näher festzustellen, notfalls durch Vernehmung des Richters, bevor das Gericht aus der Verneinung der Frage durch den Angeklagten Schlüsse zu seinem Nachteil zog. Insoweit reichen die tatsächlichen Feststellungen zur äusseren Tatseite des § 153 StGB hinsichtlich dieses Vorwurfs zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus,

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3,) Da somit hinsichtlich beider gegen den Angeklagten 5 erhobenen Vorwürfe der äussere Tatbestand des § 153 StGB nich einwandfrei festgestellt ist, unterliegt das Urteil in vollen Umfang der Aufhebung. \

Für die erneute Hauptverhandlung sei noch darauf hinge-! wiesen, dass auch die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite unzureichend sind, Ausdrücklich hat das Urteil diese Voraussetzungen Überhaupt nicht erörtert. Die notwen- - digen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Da das Gesetz nur die vorsätzliche uneidliche Falschaussage bestraft, hätte das Landgericht ' hier die Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich falsche Angaben gemacht und nicht etwa nur fahrlässig gehan-. dels hat. 2

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Menges Hoepner Dr. Wiefels

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