Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.08.1954 – 1 StR 152/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Juwelenhändler Hermann N Gb zu: Pu » geboren am EEE 1899 in Fu.
zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen
ais beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. BEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. November 1953, soweit er wegen Diebstahls im Rückfali verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:z
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs zu einer Gesanmtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Auf- - klärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und bezüglich der Rückfallsvoraussetzungen auch die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt. nicht in Betracht. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sich bei der Ausführung der Straftaten in einer gewissen Notlage befunden hat. Er ist jedoch vor ihrer Begehung wegen mehrerer Verbrechen und vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Monaten, darunter auch zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Die Vorstrafen unterlagen beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 noch nicht der beschränkten Auskunft (§ 1 Abs 3, § 2 Abs 1 Straftilgungsges.; §§ 3, 10 Straffreiheitsges. 1954).
2.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, hat er die Tatsachen nicht angegeben, über die sein Sohn Detlev hätte gehört werden sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Sie könnte auch aus folgenden weiteren Gründen keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat ausweiSlich
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der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht beantragt, seinen Schn Detlev als Zeugen zu vernehmen. Dieser hatte bei seiner polizeilichen Vernehming vom 24. Juli 1951 eine Darstellung gegeben, nach der er bei den Kaufverhandlungen in Buchschlag nicht zugegen war. Dass der Sohn Detlev von den Abmachungen mit dem Altmetallgrosshändler RpKenntnis hatte, ist vom Angeklagten nicht behauptet und aus
den Akten nicht zu entnehmen. Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, die der Strafkammer etwa die Notwendigkeit aufdrängen mussten, Detlev NED als Zeugen zu hören.
Gegen den Schuldspruch bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen
bleiben, da die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, ob der Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist. Das Landgericht führt aus: "Der Ängeklagte wurde erstmals am 16.2.1915 durch das Schöffengericht Frankfurt/Nain wegen Diebstahls mit 1 Woche Gefängnis bestraft. Es folgen dann weitere Bestrafungen wegen Diebstahls, die der Angeklagte teils verbüsst’hat oder für die ihm Bewährungsfrist zugebilligt wurde. Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.3.1924 wurde er wegen schweren Diebstahls im Rückfalle mit sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust bestraft. Die Strafe war am 27.4.1942 . verbüsst. Der heute abzuurteilende Diebstahl liegt innerhalb der Zehnjahresfrist des § 245 StGB."
Hinsichtlich der Strafe vom Februar 1915, die das Tandgericht ersichtlich als erste rückfallbegründende Vorstrafe herangezogen hat, fehlt es an einer Feststel-
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lung, ob und wann sie ganz oder teilweise verbüsst oder erlassen worden ist. Sollte die Strafkammer eine der zwischen 1915 und 1924 liegenden Bestrafungen als rückfallbegründend verwendet haben, so ist nicht zu ersehen, dass eine der der Verurteilung vom BHärz 1924 zugrunde liegenden Straftaten nach der Verbüssung oder dem BTrlass einer der nach 1915 erkannten Strafen begangen wurde. j
Die unzureichenden Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf die zweite vom Landgericht als rückfallbegründend verwertete Vorstrafe bezieht, greift nicht durch.
Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr.Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner Seibert Dr. Mannzen
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