Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 2 StR 597/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22 2310 059
2 StR_597/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gege n
‘den Rottenführer Anton E E -: : OGEEEEREEEEED. geboren am EEE 1914 in EEE,
wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin FE Bundesrichter Hoepner BR
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Bes
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lendgerichts in Koblenz vom 2. August 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem die Anklage und der Eröffnungsbeschluss Beihilfe zum Versicherungsbetrug nach § 265 StGB zur Last legten, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde, Sie ist unbegründet.
Die Strafkammer nimmt zwar an, der Angeklagte ‚habe die Brandstiftung gefördert und erleichtert, indem er 7 dem DEE nannte und zu ihm schickte. Sie verneint jedoch, dass er sich bewusst war, eine Brandstiftung zu unterstützen, und dies auch wollte. Die Beweisaufnahme habe nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass BB den Angeklagten über seine wirkliche Absicht ins Bild gesetzt habe, Es sei zweifelhaft, ob der Angeklagte aus der Äusserung des BEER, er habe schon daran gedacht, das Anwesen in Flammen . aufgehen zu lassen, zwingend folgern musste, Br earsichtige eine Brandlegung; dieser Zweifel bestehe, obwohl seine Äusserung, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, die Annahme wahrscheinlich mache, er habe mit der Möglichkeit gerechnet, DEE suche jemand, der seinen Plan in die Tat umsetze, Selbst wenn man dies annehme, fehle der weitere Nach- .; weis, dass er das Vorhaben des DW unterstützen wollte. Br Es sei seine Einlassung nicht zu widerlegen, seine Bereitschaft a] zu. helfen, habe sich nicht auf eine ‚beabsichtigte Brandstiftung, sondern allgemein auf dessen ‘Notlage bezogen, und er sei der Meinung gewesen, EB erde irgendeinen Weg finden, EUEEEEED zu heiten. Die Einlasgung werde dadurch unter- ;, stützt, dass ihm nach seiner Auffassung. keinerlei Vorteile u für seine Tat geboten oder gegeben worden, seien, Er habe auch beabsichtigt ‚die noch aussteheride Restschuläd für das Herrenfahrrad zu bezahlen, Seine Aufforderung an MB, er möge zu
BEE gehen, üort sei etwas zu verdienen, könne nicht dahin gewertet werden, dass er gewusst habe, die Tätigkeit, für die BEE einen Lohn in Aussicht gestellt habe, sei die Inbrandsetzung der Werkstätte.
Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer meint zwar, die Erklärung des Angeklagten, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, deute darauf hin, dass er mit der Möglichkeit rechnete, DEE suche jemand, der seinen Plan in die Tat umsetze. . Damit ist es aber vereinbar, dass sie trotz der verdächtigen Erklärung zweifelt, dass der Angeklagte aus der Unterredung erkannt hat, BMW veapsichtige wirklich, das Gebäude in Brand zu setzen. Ist sie aber nicht überzeugt, dass der Angeklagte sich bewusst wurde, DÜEEEB suche einen Helfer für eine Brandstiftung und wolle, dass er ihm jemand hierfür benenne, so entfällt bereits eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe, ohne dass es auf die Hilfserwägung der Strafkammer noch anzukommen hätte. " Sie ist aber ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer unterstellt hier, dass der Angeklagte die Absicht des EEE erkannt hat. Sie hält aber in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung den Nachweis nicht für erbracht, dass er durch Benennung des MB - zu einer beabsichtigten Brandstiftung Hilfe leisten wollte. Widersprüche und Verstösse gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte, als er MM vorschlug, äusserte, dieser sei der geeignete Mann, dem BEER weiterzuhelfen, ist
mit der Annahme vereinbar, er habe nicht an die Mithilfe bei einem Verbrechen gedacht, sondern nur gemeint, MMlwerde dem DEE auf irgendeine straflose Weise aus seinen Schwierigkeiten helfen. Auch aus der Erklärung des Angeklagten zu MB er solle zu PO ningenen, äort sei etwas zu verdienen, muss nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, er "habe bewusst eine strafbare Handlung fördern wollen, Dies gilt auch, soweit DEE nach dem Brand den Angeklagten aufforderte, WB zu ihm zu schicken, damit er sich etwas hole, Selbst wenn BED den Angeklagten mit der Übermittlung des Auftrags betraute, weil er
ihn als Helfer betrachtete, schliesst dies die Gutgläubigkeit des Angeklagten selbst nicht aus. Auch die Vorteile, die er erhielt, lassen sich harmlos deuten.
Die Folgerungen der Strafkammer sind möglich. Zwingend müssen sie nicht sein. Soweit die Revision andere Schlüsse Zieht und sie an die Stelle der Folgerungen der Strafkammer setzen will, kann sie im Revisionsverfahren 2. ü nicht gehört werden. Be
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass die Strafkammer die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt hat. Sie hat ‚die Einlassung des Angeklagten, er habe nur an eine nicht strafbare Unterstützung gedacht, auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft und hierbei sowohl Inhalt und Umstände der Unterredung zwischen dem Angeklagten und DEE wie auch die möglichen Beweggründe des Angeklagten erörtert, Wenn sie hiernach zur Überzeugung gelangt, dem Angeklagten ‚sel zu glauben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
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-5-
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Koeniger Die Bundesrichter Dr. Busch und Martin sind infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
Koeniger
Dr, Dotterweich Hoepner