Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 4 StR 801/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I 4 StR 801/53 2823 045.
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm H EB aus EEE StB, geboren am @. EEE ED ir: “OD;
wegen Steuerhehlerei
hat der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Groß als "”orsitzender,
Bundesrichter Mantel Bindesrichter Dr, Engels Bindesrichter Dr; Hülle Bindesrichter Dr; Schalscha als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. (ED als Vertreter der Bındesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
|
Das Verfahren wird gemäß §§ 4, 2, 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
Von Rechte wegen
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Der Angeklagte ist wegen einer am 16. Januar 1952 begangenen Steuerhehlerei gemäß §§ 403, 396 RAbgO zu drei Monaten Gefängnis und zu 3000.- DM Geldstrafe, hilfsweise zu weiteren 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Hiergegen hat er das Rechtsmittel der Revision eingelöst, Seine Vorstrafen unterliegen der beschränkten "Auskunft. Daß die Straftat auf Gewinnsucht, d. h. auf einem über das tatbestandsmässige Vorteilsstreben hinausgehenden, ungewöhnlichen Maß des Erwerbssinnes beruhte, kann nicht festgestellt werden (§ 9 Abs 2 Straffreiheits6).
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Hiernach sind die sachlichen Voraussetzungen der Straffreiheit nach §§ 4, 2 Abs 2 und 3, 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 gegeben. Der Verteidiger hat erklärt, daß ein Antrag auf Durchführung des Verfahrens nicht gestellt werde. Gemäß § 260 Abs 3 StPO war daher wie geschehen zu erkennen,
Groß | Mantel Engels Hülle Dr. Schalscha
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