Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 3 StR 622/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
S_StH 622/55
2285 015 Zr
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den prakt. Arzt Dr.med. Kurt Richard B (NEED Bed-FD, geboren am MB. ED ED ir um ?r. ,
wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glangzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Arndt in Bundesrichter Haaß ENTE
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EN» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
«
Auf die Revision dem Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Pulda vom 26. Juni 1955 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden.
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen” Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten« des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverr-
wiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt im wesentlichen Verletzung des materiellen Rechts.
1. Sie macht zunächst geltend, für die Annahme einer vollendeten Abtreibung fehle es an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem Angeklagten sei bisher nur ein unbeendigter Versuch der Abtreibung nachgewiesen, von dem er zurückgetreten sei. Ob dies freiwillig geschehen sei, bedürfe noch der Untersuchung.
Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben.
Nach den Urteilsausführungen steht fest, dass der Angeklagte auf Verlangen von Frau Kolb deren Leibesfrucht abtöten wollte und zu diesem Zwecke mit der Winterschen Fasszange in die Gebärmutter eindrang. Dabei durchstiess er, ohne es zu merken, die Wand der Gebärmutter und ergriff mit der Zange nicht, wie er beabsichtigte, die Leibesfrucht in der Gebärmutter, sondern den Dünndarm in der Bauchhöhle und zog ein anderthalb Meter langes Stück in die Scheide hinein. Als er diesen Fehlgriff bemerkte, erbat er d ‚Hilfe el . des Chirurgen Dr. CP. Den Urtslfksausführungen & ehe ;.. nommen werden, dass er sich von diesen Augenblick ER weiteren Eingriffes enthielt. In diesem Zeitpunkt war, u Ba noch unverletzt. Sie war auch noch unverletzt, als
r. GW bei der alsbald vorgenommenen Operation die Geannutter entfernte. Erst die Entfernung der Gebärmutter führte den Tod der Leibesfrucht herbei. Sie war eine zur Rettung der Schwangeren nicht mehr vermeidbare Folge der vom Angeklagten verursachten schweren Verletzung der Gebär-
5.
mutterwand. Der Angeklagte hat demnach vorsätzlich die für den Tod der Leibesfrucht entscheidende Ursache gesetzt.
Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, der Angeklagte könnte nach diesen Feststellungen für den späteren Tod der Leibesfrucht nur dann verantwortlich gemacht werden, "wenn er den völlig anormalen Kausalverlauf nicht nur gekannt, sondern auch gewollt hätte oder wenn er seine Tätigkeit zumindest in dem Masse als erfolgbegründend vornahm und wollte, dass Dr. GEB nur noch eine medizinisch zwangsläufig vorzunehmende Vollendung verblieb". nn
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.
Der Angeklagte hat mit dem Vorsatze der Abtreibung einen Eingriff bei der Schwangeren vorgenommen, der zwar nicht unmittelbar durch Ausräumung der Gebärmutter, wohl aber zwangsläufig infolge der im Körperinneren verursachten .; Verletzungen die von ihm gewollte Entfernung und Tötung der Leibesfrucht zur Folge hatte. Diese Abweichung des wirklichen ursächlicheri Verlaufes von dem Verlauf, den der Angeklagte sich vorgestellt hat, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Es liegt durchaus im Rahmen der täglichen Erfahrung, dase ein selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener körperlicher Bingriff wegen der nicht völligen Überschaubarkeit des Zustandes des Körperinneren und der Reaktion des Organismus nicht den vorgestellten Verlauf nimmt, sondern infolge von niemals auszuschliessenden Komplikationen auf einem anderen Wege zu dem angestrebten Erfolge führt. Für die objektive Beurteilung ist das unwesentlich. Das Reichsgericht hat deshalb vollendete vorsätzliche Tötung für den Fall bejeht, dass die mit Tötungsvorsatz geführten Schläge awar
nicht gur Folge gehabt haben, der Tod aber infolge einer auf die Verletzungen zurückzuführenden Infektion eingetreten ist (RGSt 70, 257 /258/2597). Seit der Entscheidung R6St 67, 206 ist es feststehende Rechtsprechung. dass wegen vollendeter Abtreibung derjenige zu bestrafen ist. dessen Eingriff den Tod der Schwangeren und erst dadurch den Tod der Leibesfrucht zur Folge hat. Auch hier handelt es sich - abgesehen von der Frage, ob es zum Tatbestand der Abtreibung gehört, dass die Schwangere den Tod der Leibesfrucht überlebt — darum, ob dem Täter diese Abweichung von dem vorgestellten Ursachenverlauf zugerechnet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ebenfalls bejaht (BGHSt 1, 278 ‚2797 und 280 ‚'2827). Der Umstand, dass im vorliegenden Falle zur Rettung der Schwangeren die Gebärmutter entfernt und dadurch der Tod der Frucht eingetreten ist, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. In allen angeführten Fällen trat der Tod der Leibesfrucht als zwangsläufige Folge eines hierauf gerichteten Eingriffes des Täters auf Grund eines bei einem solchen Eingriff erfahrungsgemäss nicht vermeidparen Ursachenverlaufes ein (vgl auch RG HRR 1939,
395).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Abtreibung ist deshalb frei von Rechisfehlern.
2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung richten. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte bei dem Eingriff dabei die Regeln der ärztlichen Kunst zweifach verletzt. Er hat nicht beachtet, dass zunächst auch der innere Muttermund geweitet werden muss, bevor die Fassgange eingeführt wird, und dass der
Arzt nach Einführung mit dem Instrument erst die Gebär-KB
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mutterhöhle austasten muss, um sich davon zu überzeugen, dass er sich wirklich in der Gebärmutterhöhle befindet. Zu Unrecht behauptet die Revision, die Ausführungen des Urteils hierzu seien widerspruchsvoll.
Wenn bei der Schilderung des Ablaufes des Geschehens gesagt wird, der Angeklagte habe zunächst mit Hegarstiften den kuttermund erweitert, so ist damit, wie sich den späteren Darlegungen zur Frage der fahrlässigen Tötung entnehmen lässt, an dieser Stelle nur der äussere Kuttermund gemeint. Es kann deshalb nach den Feststellungen keine Rede davon sein, dass der Angeklagte jene ärztliche Regel befolgt und die Fasszange erst nach Weitung des inneren Kuttermundes eingeführt hätte.
Die Revision weist ferner darauf hin, das Landgericht folge selbst den Sachverständigen. darin, dass bei Eingriffen in die Gebärmutter "eine Verletzung des Halsteiles und der Gebärmutterwand auch einem geübten und vorsichtigen Arzt in der bestgeleiteten Klinik zustossen könne",
Das Landgericht macht dem Angeklagten jedoch zum Vazyurt, dass er es unterlassen habe, durch Abtasten zu prüfen,
ob er sich wirklich in der Gebärmutterhöhle befinde, und dass er gleichwohl mit der Zange "im ungewissen" Fassbewegungen angestellt habe. Dagegen, dass der Tatrichter hierin eine Verletzung der nach den Umständen gebotene je und dem Angeklagten noch möglichen und zumutbaren Sorgt. falt findet, ist aus Rechtagründen nichts ginzywenäen.
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Den Ausführungen des Urteils ist die tatrichter iche Überzeugung zu entnehmen, dass es bei Vermeidung dieser Kunstfehler nicht zu den für den Tod der Schwangeren. ursächlichen schweren Verletzungen gekommen wäre und dass unter den gegebenen Umständen die Verletzungen und als ihre Folge der Tod der Schwangeren für den Angeklagten
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voraussehbar waren. ängesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf es ksines Eingehens auf die Ausführungen, mit denen die Revision sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, eine Verletzung der gebotenen ärztlichen Sorgfaltspflicht sei schon darin zu finden, dass der Beschwerdeführer ohne medizinische Notwendigkeit es unternommen habe, die Schwangerschaft zu unterbrechen.
3. Dagegen haben die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch Erfolg:
Im Urteil ist ausgeführt, eine Abtreibung mit Todesfolge, wie hier, sei angesichts dessen, dass § 218 Abs 3
StGB den Regelfall einer Fremdabtreibung bereits mit Zucht-
haus bedrohe, keinesfalls unter einem irgendwie gearteten Gesichtspunkte als minderschwerer Fall zu betrachten. Ein Satz des Inhalts, dass eine Abtreibung, die den Tod der
‚Schwangeren zur Folge hat, unter gar keinen Umständen
einen minderschweren Pall darstellen könne, ist rechts-
irrig. Denn die Entscheidung darüber, ob ein minderschwerer
Fall vorliegt, muss die gesamten Umstände des einzelnen
Falles berücksichtigen (BGHSt 4, 8 /I0o/11/)). Dazu gehören nicht nur die äussere Gestaltung der Tat und deren Folgen, sondern auch die Beweggründe des Täters und seine persön-
lich Verhältnisse. Das Lenägericht erörtert nun zwar ein-
gehend die Beweggründe des Angeklagten und die sonstigen Umstände der Tat. Daraus kann entnommen werden, dass es alle diese Umstände bei der Beantwortung der Frage, ob ein minderschwerer Fall volliegt, berücksichtigt hat. Indessen ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass ausschlaggebend doch die rechtsirrige Erwägung gewesen ist, eine Abtreibung mit Todesfolge könne niemals als minderschwerer Fall beurteilt werden. Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Fund
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Dagegen war das Landgericht nicht, wie die Revision meint, gehindert, den tödlichen Ausgang für die Verneinung eines minderschweren Falles zu verwerten und gleichzeitig wegen der fahrlässigen Tötung über das Mindestmass der angedrohten Zuchthausstrafe hinauszugehen. Es entspricht dem Gedanken schuldangemessener Strafbemessung, den Umstand straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch eine und dieselbe. Handlung noch ein weiteres Strafgesetz verletzt hat. Glanzmann Busch Dr. Dotterweich
Die Bundesrichter Arndt und Maaß sind beurlaubt und des-
halb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Glanzaann
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