Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 2 StR 115/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er ls 2 StR 115/54 2310 O7C
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. A] geb. KÜEEED aus SCHE, dort geboren 1921,
am
2, den Installateur Josef > aus SD geboren y
am EEE 1909 in A wegen Meineids u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 26. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind, und zwar bezüglich des Angeklagten U in vollem Umfang, bezüglich der Angeklagten Mnur im Strafausspruch.
Die weitergehende Revision der Angeklagten A wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil zu je neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, und zwar die Angeklagte Besen Meineids, der Angeklagte U wegen Beihilfe dazu, Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die beiden Angeklagten lernten sich im Herbst 1947 kennen und verkehrten bald miteinander geschlechtlich. Im März 1949 erfuhr Prau U davon. Die Angeklagten versprachen, das Verhältnis zu lösen. Im März 1950 erhob Frau TB Scheidungsklage mit der Begründung, ihr Mann habe das ehebrecherische Verhältnis dem Versprechen zuwider fortgesetzt. Der Ehemann behauptete, seine Beziehungen zur IiWWseien verziehen. Die Angeklagte Mi sollte im Prozeß darüber vernommen werden, ob sie mit U@WMW ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten und nach März 1950 fortgesetzt habe. In dem dazu anberaumten Termin vom 23. November 1950 verweigerte sie darüber die Aussage. Nunmehr benannte der Angeklagte Frau Mwals Zeugin dafür, daß er nach der Trennung von seiner Ehefrau (März 1950) keine ehebrecherischen Beziehungen mehr zu ihr unterhalten habe. Die Angeklagte J@bestätigte das in einer Vernehmung am 6. September 1951 uneidlich. Am 5. Dezember 1951 wurde sie in Gegenwart des Angeklagten U erneut vernompen';und erklärte insbesondere folgendes: Zwischen ihr und: ı ): intime Beziehungen bestanden, sie hätten sich aber 1949 getrennt; nach der Trennung der Eheleute UÜEWB (März 1950) sei sie mit UM wieder zusammengekommen, der seitdem bei ihr wohne, doch beständen seitdem keine ehebrecherischen Beziehungen mehr; der Angeklagte U habe sie in der Zeit ihrer Trennung (April 1949 bis März 1950) einmal besucht, - Die An-
geklagte beschwor diese Aussage. Der Angeklagte Ui erklärte anschließend diese Aussage als richtig.
Auf Grund zahlreicher Zeugenaussagen stellt die Straf- | kammer fest (S 5), es sei nicht wahr, daß VW die Angeklag; te Bin der Zeit von April 1949 bis März 1950 nur einmal besucht habe. Die Verurteilung des Angeklagten Up wegen - Beihilfe ist folgendermaßen begründet: Er habe zwar die Angeklagte MB nur als Zeugin für die Behauptung benannt, daß - er seit März 1950 keine ehebrecherischen Beziehungen mehr mit der I@Bunterhalten habe; die Unwahrheit dieser Behauptung sei nicht festgestellt, doch habe er damit rechnen müssen,
daß die Angeklagte IB "zu Behauptungen gehört wurde, die, wie er wußte, nicht der Wahrheit entsprachen",
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen. \ Sie sind zum Teil begründet.
I; Die Verfahrensrügen sind für beide Angeklagte gemeinsam. E erhoben. Sie sind unbegründet. *®
1. Die Revisionen rügen, daß das Protokoll den Inhalt |: der Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugen nicht enthal-- | te. Das beanstandete Verfahren entspricht aber dem Gesetz; denn bei Strafkammerverhandlungen brauchen die Ergebnisse der Vernehmungen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden (§ 273 Abs 2 StPO). Die Revision meint, das Urteil schweige über wesentliche Ergebnisse der Hauptverhandlung. Auch das ist kein Verfahrensverstoß; denn das Urteil braucht nicht alle Vorgänge wiederzugeben, die in der Hauptverhandlung erörtert sind (vel § 267 Abs 1 StPO). on
2. Auf einen Beweisamtrag war als wahr folgendes unterstellt: Frau UEWB sei mit dem Zeugen Buß vei Frau Bat erschienen und habe gesagt. "Frau Ba müsse gegen Frau 7 aussagen, eine Abtreibung vorgenommen zu haben"; wenn sie das nicht tue, werde ihrem Ehemann allerhand Nachteiliges über sie mitgeteilt. Die Revision will anscheinend einen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung deshalb behaupten, weil von allen Zeugen, insbesondere auch dem Zeugen Bu, im Urteil ausgeführt ist, die Zeugen hätten einen "sehr zuverlässigen und sicheren Eindruck hinterlassen". Darin liegt kein Widerspruch zur Wahruntersteliung. Denn aus jenem Vorgang brauchte die Strafkammer' nicht zu folgern, daß Buß für seine Aussage unzuverlässig
erschien.
II. Die Sachrügen;
1. Die_Angeklagte, m
Die Revision meint, die Verurteilung wegen Meineids sei fehlerhaft, weil die falsche Aussage für den Prozeß nicht er- - heblich gewesen sei. Sie übersieht dabei zunächst, daß in Ehescheidungsverfahren auch unstreitige Tatsachen des Beweises bedürfen (§§ 617, 622 ZPO). Im übrigen ist auch der Meineid über eine unerhebliche Tatsache strafbar, über die der Zeuge ausgesagt hat. Die Unerheblichkeit einer Behauptung ist nur unter gewissen Umständen für den inneren Tatbestand des ' Meineids von Bedeutung. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die Strafkammer hält den Eid deshalb für falsch, weil die Angeklagte erklärt hat, U have sie in der Zeit von April 1949 bis Anfang 1950 nur e i nma 1 besucht, während er sie in Wahrheit mehrmals besucht habe. Die Angeklagte war danach ausdrücklich gefragt worden. Jede Tatsache aber, nach der ein Zeuge bei seiner Vernehmung gefragt wird, ist wesentlicher Teii seiner Vernehmung (BGHSt 2, 90).
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Fehl geht auch der Angriff der Revision, der Angeklagten sei möglicherweise der Unterschied zwischen "besuchen" und 5 "aufsuchen" nicht klar geworden und sie habe deshalb verschwiegen, daß VB gelegentlich ins Haus gekommen sei, um ein Fahrrad oder andere Sachen abzuholen. Mit dieser Verteidigung hat sich die Strafkammer bereits auseinandergesetzt und festgestellt, daß die von mehreren Zeugen bekundeten Besuche des Urbach angesichts ihres Zeitpunkts, ihrer Dauer und sonstiger Begleitumstände keineswegs mit einem derartigen harmlosen Aufsuchen des Kellers oder Hofes identisch seien. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler und schließt einen Irrtum des Angeklagten insoweit aus.
Die Revision meint, die Strafkammer habe den Gegenstand der falschen Aussage und damit den Umfang der Schuld der Angeklagten nicht widerspruchsfrei festgestellt. Das trifft nicht zu. Nach den zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen liegt der Meineid der Angeklagten JE allein darin, daß sie unwahre Aussagen über die Besuche Us beschworen hat. Davon 1 mußte das Landgericht aber auch bei der Strafzumessung ausgehen. Es ist zweifelhaft, ob es das getan hat. Denn in seinen Ausführungen zu der dem Angeklagten UEW vorgeworfenen strafbaren Handlung heißt es, das Protokoll vom 5. Dezember 1951 ergebe, daß die Angeklagte auch danach gefragt worden sei, ob sie ein ehebrecherisches Verhältnis mit VW unterhalten und nach März 1949 fortgesetzt habe; diese Prage sei, "wie bereits oben festgestellt", von. der Angeklagten J@Wder . Wahrheit zuwider beantwortet worden. Mit den zur Schuläfrage u getroffenen Feststellungen ist das nicht zu vereinbaren; ein Ehebruch nach März 1949 ist vielmehr der Angeklagten gerade nicht nachgewiesen. Der festgestellte Schuldumfang ist daher - nicht zweifelhaft; nicht auszuschließen ist aber, daß die
Strafkammer bei der Strafzumessung zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe auch für einen bestimmten Zeitraum einen Ehebruch der Wahrheit zuwider abgestritten. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden; der neuen Strafzumessung darf das Landgericht nur die Feststellung zugrunde legen, daß die Angeklagte unwahre Aussagen über die Besuche U@EEBs beschworen hat.
Die Strafzumessung ist auch sonst rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer hat zum Nachteil beider Angeklagten berücksichtigt, daß sie die Straftaten nicht eingestanden haben. Das ist ein Rechtsfehler, da das Bestreiten des Angeklagten nicht um seiner selbst willen schärfend berücksichtigt werden darf (BGHSt 1, 1035 1, 105; 3, 199). Auch dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung darauf zu achten haben, daß nicht der Eindruck entsteht, als seien Tatbestandsmerkmale schärfend berücksichtigt. Die Heiligkeit des Eides und die Bedeutung eines Meineides für die Rechtspflege sind Umstände, die zur Aufstellung der Strafbestimmung selbst geführt haben und bereits im gesetzlichen Strafrahmen berücksichtigt sind. Sie dürfen nicht nochmals als Schärfungsgründe verwertet werden (RG JW 1928, 2976; BGH 2 StR 18/50 v 27.2.1951, MDR 1951, 276). Der Senat entnimmt dem Urteil diesen Fehler nicht, da an dieser von der Revision beanstandeten Stelle der Strafzu- . messungsgründe nur Gewicht auf die Häufigkeit von Eidesverletzungen in Ehescheidungssachen im Bezirk des Tatrichters gelegt ist und damit erkennbar nur der Gedanke der Abschrekkung im Rahmen des Schuldangemessenen betont werden sollte. -
Schließlich wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung bei d
der Angeklagten JBdie Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.
— eo. .
In der neuen Verhandlung hat endlich das ‚Landgericht auch Gelegenheit, zu der im Revisionsverfahren unbeachtlichef
Behauptung der Revision Stellung zu nehmen, die Angeklagte haı' be nur in einem völlig unwesentlichen Punkt ihrer Vernehmung
die Unwahrheit gesagt und ihr sei eine Falle gestellt worden,
da der Rechtsbeistand der Frau UMlB die im jetzigen: Straf- z
verfahren festgestellten wiederholten Besuche des Angeklagten UGEEEEB genau gekannt, es aber bewußt unterlassen habe, ihr
diese planmäßige Beobachtung durch Dritte vor der Vereidigung:
vorzuhalten. Das kann für das Strafmaß von Bedeutung sein.
2. Der Angeklagte U.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid der JB 1äßt sich nicht halten. In Fällen der vorliegenden Art liegt häufig eine Teilnahme am Meineid deshalb vor, weil die Prozeßpartei den Zeugen zur Tat ausdrücklich angestiftet oder den Meineid durch tätiges Handeln. gefördert hat, indem sie die falschen Angaben mit ihm besprochen oder sonst seinen Entschluß zum Meineid bestärkt oder gefördert hat. Dafür kann
ein Verhalten genügen, durch das die Prozeßpartei zu erkennen | 5
eibt, daß sie die falschen Aussagen des Zeugen decken und be-
stätigen werde (BGHSt 2, 129). Die Strafkammer sieht hier die. |
Beihilfe nur in der pflichtwidrigen Unterlassung und stellt
keine Handlungen fest, die als Förderung des verbrecherischen . |
Entschlusses der | ] aufzufassen sind. Die Benennung als Zeuge ist noch keine Förderung des erst später gefaßten Entschlusses zum Meineid. Eine Unterlassung steht dem Tun nur dann gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Eine solche Rechtspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Täter eine Gefahrenlage geschaffen hat. Wer eine. Gefahr verur-
sacht, muß den dadurch drohenden Schaden abwenden. Wer die Ge- “
fahr für die Begehung einer Straftat schafft, ist verpflichtet, den aus dieser Lage drohenden Erfolg zu verhindern, indem er den zur Tat drängenden Kräften entgegentritt; er setzt eine weitere Bedingung für den strafbaren Erfolg, wenn er das unterläßt (BGHSt 4, 20).
Der Täter muß also .eine Gefahr verursachen. Gefahr ist die naheliegende Möglichkeit eines Schadens. Die bloße Schaffung einer Versuchung oder sonst günstiger Bedingungen für die Begehung einer Straftat bilden noch keine Gefahr. Die Rechtsprechung ging beim Meineid früher für die Bejahung einer Gefahrenlage weit. Sie ist in letzter Zeit eingeschränkt (vgl Bockelmann NIW 1954, 697). Wer im Prozeß einen: Zeugen benennt, ermöglicht zwar einen Meineid dieses Zeugen;* schafft aber noch keine naheliegende Möglichkeit eines Meinieids} denn der Zeuge ist gesetzlich verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen, Der typische und damit naheliegende Verlauf ist der, daß der Zeuge wahrheitsgemäß aussagt. Die bloße Benen-
nung eines Zeugen für eine wahre Behauptung begründet deshalb Bu
keine, auch keine gesteigerte Gefahr für die Begehung eines Meineids durch den Zeugen (BGHSt 4, 327; BGH NIW 1953, 1399). So liegt der Fall hier. Die Rechtsprechung hat zwar eine Er-
. folgabwendungspflicht für die Partei bejaht, die ein Liebesverhältnis mit dem als Zeugen benannten Geschlechtspartner fortgeführt (BGHSt 2, 129) oder die wahrheitswidrig den Ehe-- bruch bestritten hat (BGHSt 3, 128). Das alles ist hier nicht festgestellt. Der Angeklagte UP hatte die IB - soweit erweislich - nur für eine wahre Behauptung als Zeugin benannt.
Die Strafkammer meint, der Angeklagte wäre deshalb zum Einschreiten im Termin verpflichtet gewesen, weil er die Angeklagte J@Bnach ihrer Aussageverweigerung erneut als Zeugin in den Prozeß eingeführt und damit habe rechnen müssen,
aaß sie "zu Behauptungen gehört wurde, die, wie er wußte, nicht der Wahrheit entsprachen". Derartige Behauptungen konnten nur von seiner Frau aufgestellt sein; denn der Angeklagte hat unwiderlegt die IB nur als Zeugin über wahre Behauptungen benannt. Wahrscheinlich meint die Strafkammer, daß der Angeklagte mit falschen Antworten der IWW rechnen mußte, Das widerspricht den sonstigen Feststellungen. Denn die Angeklagte MB hatte im ersten Termin die Aussage verweigert, bei der eidlichen Vernehmung ebenso wie der Angeklagte Um den Geschlechtsverkehr bis 1949 und ihre näheren Beziehungen seit Winter 1950 zugegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte über die Vorgänge in der Zwischenzeit falsche Antworten auf Fragen erwarten mußte, die nur nebensächliche Bedeutung hatten. Im übrigen hat die Strafkammer mit dieser Bemerkung nur eine Fahrlässigkeit des Angeklagten festgestellt. Zwar genügt für die Entstehung einer Handlungspflicht bei der Unterlassung, daß die Gefahrenlage fahrlässig oder gar schuldlos verursacht ist. Die Bestrafung wegen vorsätzlicher Beihilfe durch Unterlassung setzt aber voraus, daß der Täter eine Handlung vorsätzlich unterläßt, also dabei mindestens weiß, daß er eine Gefahrenlage verursacht hat.
Der Täter handelt nur fahrlässig, wenn er nicht erkennt, aber erkennen mußte, daß er eine Gefahr verursacht hahe.' se
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Die bisherigen Feststellungen tragen jedenfalls die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid nicht, so daß die Verurteilung des Angeklagten UM aufgehoben werden muß.
Glanzmann Busch Dr. Dotterweich
Dr. Arndt Bundesrichter Maaß3 ist beurlaubt und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Glanzmann