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BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 1 StR 337/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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dd; 1 StR 337/54 2517 097

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen

den Schuhmachermeister Karl I EEE , ohne festen

Wohnsitz, geboren am (EB 906 in sa. :.2t.

in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. Februar 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zum Diebstahl, des versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Übertretung des § 360 Abs 1 Nr 7 StGB, des Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und eines weiteren Betrugs im Rückfall schuldig ist.

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Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Zum Schuldspruch.

i. Die Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugsversuchs im Falle MO 5 Co sowie wegen vollendeten Betrugs in den Fällen SB un: CE erhebt, gehen fehl. In dem Falle MO &_Co geht die Revision von einem anderen Sachverhalt aus als dem vom Landgericht festgestellten; diesen aber muß das Revisionsgericht nach dem Gesetz seiner rechtlichen Prüfung zugrunde legen. Er rechtfertigt die Verurteilung; ob auch hier vollendeter Betrug anzunehmen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen Versuchs keinesfalls beschwert ist. In den Fällen SG una CE Hat er die von ihm getäuschten Personen zum Abschluß von Verträgen bewogen, durch die sie zur Lieferung von Waren und zugleich zur Vorausleistung verpflichtet wurden. Schon darin liegt ein meßbarer Vermögensschaden; der Betrug ist daher beidemale vollendet,

Auch sonst hat das Landgericht die Merkmale des versuchten oder vollendeten Betrugs ohne Rechtsfehler festgestellt. Das gilt auch für den Fall HB: zu dem die Revision außer der allgemeinen Sachbeschwerde nichts vorgetragen hat.

2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl.

3. Wegen der Herstellung der falschen Urkunden hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht auf Grund des § 267 StGB verurteilt. Ebenso hat es den Angeklagten zutreffend wegen Übertretung des § 360 Nr 7 StGB bestraft.

Indes ist nach § 267 StGB auch strafbar, wer eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. j Das hat der Angeklagte zweimal getan, nämlich gegenüber Wi dem Prokuristen der Firma Miu & Co und gegenüber H dem Fabrikanten SCHEEEEM. Beidemale war das Vorzeigen der gefälschten Papiere eines der Mittel, durch die er den versuchten bezw. vollendeten Betrug ausgeführt hat.Das Landgericht hat den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, nicht gewürdigt,

4. Hieraus ergibt sich, daß es das Zusammentreffen der Straftaten des Angeklagten nicht durchweg richtig und erschöpfend beurteilt hat,

Die Feststellungen rechtfertigen es zwar, daß der Tatrichter drei selbständige Betrugstaten (von denen die erste nur versucht, die beiden folgenden vollendet wurden) angenommen hat; denn der Angeklagte entschloß sich erst, als ihm der Betrug im Falle MOM & Co nicht gelungen war, auch SO zu betrügen. Ebenso beruht der zum Schaden des Günther begangene Betrug auf einem neuen Vorsatz, Umgekehrt ist mit Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen den

Fällen HG una SB angenommen worden.

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Jedoch war die Urkundenfälschung mit der Herstellung der unechten Urkunden noch nicht beendet; der Angeklagte hat vielmehr diese Tat durch den planmäßigen Gebrauch der falschen Schriftstücke bei Ms & Co fortgeführt. Fälschung und Gebrauch sind. in solchem. Falle zusammen mur eine : strafbare Handlung (BGH i StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; BGHSt 5, 291, 295). Der Betrugsversuch im Falle Mi & Co steht daher in Tateinheit mit der Urkundenfälschung, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/1-str-337-54#rd_9

Der Betrug zum Nachteil des Sb trifft ebenfalls mit dem Gebrauch einer unechten Urkunde, also mit einem Vergehen gegen § 267 StGB, rechtlich zusammen. Dieses kann allerdings nach den getroffenen Feststellungen nicht als Fortführung der früheren Urkundenfälschung angesehen werden (vgl RGSt 3, 311; 15, 290).

Der Schuldspruch ist dementsprechend richtigzustellen, Daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob auch die Anstiftung zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.

II. Zum Strafausspruch.

Die Einzelstrafen, die dem Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Betrugs auferlegt worden sind, und mit ihnen die Gesamtstrafe müssen schon wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Infolgedessen kann der Ehrenrechtsverlust ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Der Strafausspruch unterliegt aber auch insgesamt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt; es stützt die Strafschärfung - und damit auch die Sicherungsverwahrung - auf den § 20 a Abs_1 StGB. Als frühere Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift zieht es ein Urteil aus dem Jahre 1937 _ {drei Jahre Zuchthaus) und einen Gesamtstrafenbeschluß aus ‚dem Jahre 1952 (drei Jahre sechs Monate Zuchthaus) heran. Es ist der Ansicht, daß dem Angeklagten die Fünfjahresfrist des § 20 a Abs 3 StGB nicht zugute komme, weil er sich nach der Verbüßung der im Jahre 1937 ausgesprochenen Strafe bis zum 17: September 1943 auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei

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als Berufsverbrecher in einem Konzentrationslager befunden habe. Dabei ist jedoch übersehen, daß eine solche Ver. wahrung nicht auf einer rechtmäßigen behördlichen Anordnung beruht (OGHSt 1, 35; BGH i StR 4/51 vom 2. März 1951), Da das Landgericht auch nicht feststellt, wann der Angeklagte die im Jahre 1937 erkannte Strafe verbüßt hat, läßt es | sich auf Grund seines Urteils nicht ausschließen, daß der Zeitraum zwischen der Rechtskraft des ersten Urteils und der frühesten, dem zweiten Straferkenntnis zugrundeliegenden Tat (1944) den Voraussetzungen des § 20 a Abs 3 StGB genügt. Es kommt hinzu, daß dem Urteil auch nicht zu entnehmen ist, welche Einzelstrafe wegen der soeben erwähnten Tat (von 1944) verhängt worden ist.

Die Voraussetzungen des § 20 a Abs_1, 3 StGB sind somit nicht dargetan. Allerdings hätte der Angeklagte auch . nach § 20 a Abs_2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbre- “cher verurteilt werden können; doch besteht für das Revisions gericht keine Gewißheit, ob der Tatrichter von dieser Vorschrift, die die Strafschärfung. in sein Ermessen stellt, Gebrauch gemacht haben würde, wenn er den § 20 a Abs_1 St@B nicht für anwendbar gehalten hätte.

Der Strafausspruch muß nach alledem im ganzen aufgehoben werden.

- ig

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls geprüft werden müssen, ob § 20 a Abs 2 StGB anwendbar ist.

Groß Mantel Engels Hülle Dr. Schalscha