Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 4 StR 173/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 173/54 | 2;
| ImName [ken 2323 048
In der Strafsadhe gegen:
den xaufmann Werner G BEREEEEE> aus BEP, geboren am @. Gum GEB ir DEREN:
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Senatspräsident Glanzmann. Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle: als beisitzende Richter, Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: '
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. Januar 1954, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit.den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die xosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen
§ 3
E20 nn un en
A ee che; Sa Fi ee
Gründeg |
Die Sachbeschwerde des wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrüokung verurteilten Angeklagten hat Erfolg, weil der äussere Tatbestand des vollendeten Betrugs nicht nachgewiesen ist.
Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma TED fing der Beschwerdeführer im November 1951 einen gegen ihn selbst erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Firma Mo ab, nachdem dieser seiner Arbeitgeberin zugestellt war. Dem Prozessbevollmächtigten der Firme Neun gegenüber gab er zweimal unbefugt hamens der Firma Lei die schriftliche Erklärung ab, dass sein Monatsgehalt, das sich tatsächlich auf 500 DM belief, nur 210,84 DM betrage. Beide Male fälschte er die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Angestellten VB Auf Grund dieser Machenschaften des Beschwerdeführers erfolgten zunächst keine Zahlungen an die Gläubigerin, bis diese den wahren Sachverhalt erkannte und die Firma ICE nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe der inzwischen fällig gewordenen Gehaltsbeträge in Anspruch nahm.
Diesen dürftigen Feststellungen kann zunächst nicht entnommen werden, ob dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Täuschung der Firma MEINE gelungen ist. Dass diese den wahren Sachverhalt nicht sofort erkannte, muß nicht bedeuten, daß sie den beiden gefälschten Schreiben vertraut hätte, lässt vielmehr die naheliegende Möglichkeit offen, dass sie deren Unzuverlässigkeit sogleich erkannte und lediglich zunächst darüber im Zweifel war, wie das Zustandekommen dieser Briefe zu erklären sei. j
on ne nn
Pa Zu VW Bu ur neuen D
un a uun r
-5 -
Den Vermögensschaden der Firma Mi sicht die Strarkammer in einer Vermögensgefährdung, die insoweit entstanden sei, als eine verzögerte Realisierung die Nichteinbringung des Anspruchs zur Folge hätte haben können. Von einer Verschlechterung des Gesamtvermögens der Firma MB durch die Verzögerung der Befriedigung könnte indessen - jedenfalls soweit kisher ersichtlich -— nur dann gesprochen werden, wenn die Zahlungsfähigkeit der Firma LEE in Höhe derjenigen ‚gepfändeten und überwiesenen Gehaltsteile, deren Abführung an: die, ‚Vollstreckungsgläubigerin eine Verzögerung erfahren hat, in der Zwischenzeit zweifelhaft gewesen wäre, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma MUB 215 Vollstreckungsgläubigerin und der Firma Iga 2a). Drittschulänerin war es insbesondere unerheblich, ob diese von der Gläubigerin gepfändete Gehaltsteile inzwischen an den Beschwerdeführer zur Auszahlung brachte; denn durch solche Zahlungen wurde sie der Gläubigerin gegenüber nicht befreit (§§ 829 2PO, 136 BGB).
Schließlich ist auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Briefen des Beschwerdeführers und der verzögerten Auszahlung der gepfändeten Gehaltsteile an die Firma M>- GEB nicht dargetan. Möglicherweise ist nämlich die Verzögerung schon dadurch verursacht worden, dass der Pfändungsund Überweisungsbeschluß.vom Beschwerdeführer abgefangen .und zurückkehalten wurde, so dass er seiner Arbeitgeberin unbekannt blieb.
Da hiernach nicht ausgeschlosden werden kann, daß der vom Beschwerdeführer unternommene Betrug nicht zur Vollendung gelangt ist, unterliegt das angefochtene Urteil der‘
Aufhebung.
Groß Glanzmann Mantel Engels Hülle