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BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 2 StR 376/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 376/53 2510 046 To

ImNamen des Volkes $

In der Strafsache

gegen

den Dr. rer.pol. Ernst Heinrich Johann C EEE aus ci, geboren am ED 1915 in ag (Kreis Osnabrück),

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Nenges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22. April 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet:

1.) Im Falle PD & TEE findet die Straf-

kammer den Betrug darin, dass der Angeklagte in der Zeit vom 2. Februar bis 10. März 1951 Kohlen für seine Pilzzucht unter dem Versprechen sofortiger Barzahlung bestellte. Er verschwieg dabei seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und wusste, dass er eine sofortige Zahlung nicht leisten konnte; das wollte er auch nicht. Das Verschweigen seiner wirtschaftlichen Lage war zwar unerheblich, weil der Angeklagte ohne Befragung bei einem derartigen Geschäft seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. darzulegen brauchte. Die Verurteilung trägt aber die Feststellung, dass der Angeklagte den Lieferanten durch das Versprechen sofortiger Zahlung zur Lieferung veranlasste und dabei eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vortäuschte.

2.) Im Falle VD veranlasste der Angeklagte im Frühjahr 1951 den Flüchtling VB ihm als Beteiligung an seinem Unternehmen sein Aufbaudarlehen von 5.000 DM zur Verfügung zu stellen. VD verlangte vorher eine Aufklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Dieser erklärte wahrheitswidrig mehrfach, er sei liouide und habe nur 200 DM Kohlenschulden. Das war unwahr; denn der Angeklagte hatte damals über 12.000 DM Schulden, wurde von seinen Gläubigern bedrängt und seine Pilzzucht war gänz-

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lich zum Erliegen gekommen, da alle Pilzkulturen seit Ende 1950 zerstört waren. Diese Feststellun-

gen tragen die Verurteilung wegen Betruges.

Die Revision muss daher verworfen werden, doch ist die Sache zur Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB zurückzuverweisen.

Dr. koericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges