Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 4 StR 207/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Postbeamten i.R. Heinricn 1. ED aus Ee- Ste; geboren om WW. EEE EB in K-GENE,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seitert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter => als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten ICEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27.Januar 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen Übertretung der 8§ 1, 13 Abs 2, 45 StVO im Schuldspruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Ungefähr in der Mitte einer Strassenkreuzung traf der Angeklagte auf seinem Fahrrad mit einem Kraftraäfahrer zusammen. Beim Aufprail der Fahrzeuga kam der Soziusfahrer des Motorrades zu Fall und wurde dabei getötet, der Motorradfahrer und ein Fußgänger (das Motorrad rutschte auf den Bürgersteig ab) erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen. Das Lardgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger mi tung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung bis zum 1. Februar 1956 ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten kann keinen wesentlichen Erfoig haben.

i, Die Revision vermißt einen überzeugenden und substantiierten Nachweis des festgesteilten Sachverhaltes, insbesondere Ausführungen darüber, auf welche Zeugenaussagen einzelne Feststellungen zurückgehen. Dieses Vorbringen : zielt offenbar auf eine Rüge der Verletzung des § 267 Abs 1 StPO ab; es ist nicht begründet, Das Landgericht hat die Tatsachen angegeben, in denen es die Tatbestandsmerkmale der verletzten Gesetze gefunden hat; es hat ferner die Bewei.smittel bezeichnet, auf denen diese Feststellungen beruhen. Zu weiteren Angaben, insbesondere darüber, auf welche Zeugenaussagen einzelne Feststellungen wie etwa die über die Lage der Unfallstelle zurückgehen, war es nicht verpflichtet; die Darlegung der Beweisgründe ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. ..Es bedurfte daher auch keiner besonderen Beweiswürdigung.

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“ sen Gesichtspunkt aber keineswegs verkannt; es berücksich-

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Anreklagten erkennen, Dieser hat als Wartepflichtiger dem auf der Vorfahrtstrasse fahrenden Kraftradfahrer die Vorfahrt streitig gemacht, indem er in der unübersichtlichen Strassenkreuzung dessen Fahrbahn schnitt. Ausserdem hielt er sich nicht rechts, sondern auf der Mitte der Straße. Dadurch kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge und zu den teilweise. schwerwiegenden Folgen. Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs 2, 49 StVO zu entfallen, weil § 49 StVO auf Grund seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH NJW 1954, 810 Nr 15).

Auch gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine durchgreifenden Bedenken, Wenn das Landgericht dort allgemein ausführt, jeder, der gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsoränung verstoße, müsse aus generalpräventiven Erwägungen in eine empfindliche Strafe genommen werden, so läßt sich dieser Auffassung entgegenhalten, daß für die Strafzumessung wesentlich der Grad des Verschuldens eines Täters ist. Im gegebenen Fall hat das Landgericht die-

tigt nach den Urteilsausführungen alle Tatunstände und ‚die .Per”, sönlichkeit des Angeklagten, \

Ein Mitverschulden des Kraftradfahrers ist nicht ersichtlich. Es ließ sich nach den Urteilsausführungen nicht

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feststellen, daß der Kraftradfahrer mit einer übermässigen Geschwindigkeit gefahren ist und die Linkskurve, in der die Straßenkreuzung liegt, geschnitten hat,

Nach alledem kann die Revision des Angeklagten im Endergebnis keinen Erfolg haben,

Groß ° Krumme Engels Dr.Augustin ” Seibert