Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 4 StR 205/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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T2 2333 039
ImNamen d es Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Kriminalkommissar a, D., zuletzt Gastwirt, Siegfried
E EEE eu: DIE, dort geboren an. ED ED,
z,2t. einstweilen untergebracht, wegen versuchten fotschlags -Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt -
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bindesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitpende Richter,
Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
J ustizangestellter I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 17. Dezember 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, daß seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2 -2- Gründ 8:
Der nach Überzeugung der Strafkammer an Verfolgungs-
wahn leidende Eeschuldigte hat am 20. Juni 1953 den ihm unbekannten Schlosser Pb. der nichts gegen ihn hatte, den er aber wegen seiner .als bewußte MiB- achtung gedeuteten Schanktischgespräche für einen Gegner hielt, mit Tötungswillen durch mehrere Pistolenschüsse erheblich verletzt. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet, Die Revision des Beschuldigten hat keinen Erfolg.
1. Zwecks Feststellung früherer Vorkommnisse, bei denen der Beschuldigte von einem zu diesem Zwecke bereitgehaltenen Schlagstock Gebrauch gemacht hatte, hat die Strafkammer mehrere Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zum Verhandlungsgegenstand gemacht. Das Gericht stellt fest, der Beschuldigte habe in diesen Fällen mit dem Stock auf Gäste der von ihm geführten Gaststätte eingeschlagen, wenn. sie seinen völlig unbegründeten Lokalverweisungen nicht sofort Folge leisteten, oder auf harmlose Passamten, die in der Nacht in der Wähe seines Hauses sangen oder sich unterhielten, weil er sich einbildete, sie wollten sich in abfälliger Weise über ihn äussern. Die Revision beanstandet die Feststellung, daß die Passamten harmlos und die Lokalverweisungen unbegründet gewesen seien; sie rügt, daß die Strafkammer sich ihre Überzeugung auf Grund der einseitigen Larstellung der Angreifer in den verlesenen Beiakten gebildet und unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht eine unmittelbare Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tatzeugen dieser Vorfälle verabsäumt habe.
Die Rüge greift nicht durch. Allerdings würde es gegal .. den Grundsatz der Unmittelbarkeit ver-
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stoßen, wenn das Gericht seine Überzeugung aus den Feiakten geschöpft hätte, Es stand ihm hinsichtlich aller dieser Vorfälle indessen eine unmittelbare Erkenntnisquelle zur Verfügung, nämlich die Erklärungen, die der persönlich ‘an ihnen beteiligte Zeschuldigte zu dem vorgehaltenen Inhalt der Ernittlungsakten abgab. Wenn die Strafkammer auf Grund
der Einlassung des Beschuldigten selbst bereits die Überzeugung gewann, daß dieser sich die feindseligen Absichten harmloser Passamten und Gäste nur einbildete und zu seinem gewalttätigen Vorgehen gegen sie keinerlei vernünftigen Anlaß hatte, so durfte es ihr entbehrlich erscheinen, Hierzu noch weitere Erhebungen
anzustellen.
2. Der Geisteszustand des Beschuldigten ist von den® Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Stein, Oberarzt der Provinzialheilanstalt Eickelborn, in der der Beschuldigte gemäß § § 1 StPO untergebracht und beobachtet worden war,. in der Hauptverhandlung begutachtet worden. Die Ablehnung des Antrags, den Leiter einer Universitätsnervenklinik als Obergutachter zu hören, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Insbesonderef ist in keiner Weise dargetan, daß der vorgeschlagene neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des vernommenen Gutachters überlegen wären.
- 3. Unbegründet ist.auch die Sachbeschwerde,
Der Beschuldigte zeigt das typische Krankheitsbild einer paranoischen kntwicklung. Auf Grund einer Zusammenreihung harmloser Vorgänge, die er als gegen sich gerichtete Angriffe deutete, hat sich im Laufe der Jahre nach 1949 die sich immer mehr festigende Wahnvorstellung herangebildet, daß er Gegenstand eines Kesseltreibens sei. Er fühlte sich in ein Netz von
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Intrige und Verfolgung verstrickt, das sich in seiner Kinbildung immer fester um ihn schloß,
und das er zuletzt nur durch Anwendung brutaler Gewaltmittel zerreissen zu können glaubte. Bei vollkommen fehlender Selbstkontrolle erschien ihm schließlich jedes ittel zur Vernichtung seiner vermeintlichen Gegner gerechtfertigt. So war er auch, als er den Prusko zu töten versuchte, infolge dieser seiner Geisteskrankheit nicht in der Lage, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und seinen Willen entsprechend zu bestimmen.
Da der Beschuldigte auch jetzt noch in seinem Wahn befangen ist, besteht nach der Überzeugung des Tatrichters die Vahrscheinlichkeit, daß er erneut seine Zuflucht zu symptomatischen Ausschreitungen gleicher Art nehmen wird. Es kommt hinzu, daß die Schwere seiner Angriffe sich von gefährlichen Körperverletzungen zum Tötungsversuch gesteigert hat. Ohne Rechtsirrtum erachtet das Landgericht den Beschuldigten daher als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, solange er sich von seinem Wahn noch nicht befreit hat.
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Die Strafkammer hat schliesslich erwogen, ob die S Gefahr durch ein anderes, weniger einschneidendes Mittel
als die Unterbringung abgewendet werden könnte. Das Ge-. richt hat jedoch eine solche Möglichkeit in überein-.: |
stimmung mit dem Sachverständigen ohne Rechtsverstoß verneint, #s erwägt insbesondere - zumal angesichts
der Schwere und der Dringlichkeit der Gefahr - zutreffend, daß bloße Auflagen oder freiwillige Verpflichtungen, etwa zur Änderung des lWohnsitzes, mangels Erzwingbarkeit ihrer Durchführung und Einhaltung
nicht ausreichen können.
5.
"Das Landgericht war daher gemäg § 42. b StGB zur Anordnung der Unterbringung verpflichtet. Da die Auswahl der Anstalt Sache der Vollstreckungsbehörde ist, war der Urteillsspruch entsprechend zu berichti. gen (vgl OGHSt 3, 112).
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Dr. Augustin Seibert