Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 4 StR 110/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 110/54
li 2323 00
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Wilhelm B EB aus Bo@EB, dort geboren am @. ED ED.
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Richter, Staatsanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte in Bochum vom 2. Dezember 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das »andgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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-2.
Gründe§
Der einschlägig noch nicht vorbestrafte, verheiratete
Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in einem Falle zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt.
Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Nach den Feststellungen rief der Angeklagte im Sommer 1953 die damals zehn Jahre alte Ursula Hp in seine Wohnung. Das Kind stieg durch das Fenster in das Zimmer. Der Beschwerdeführer setzte das Mädchen zunächst auf das Sofa. Dann richtete er Ursula auf, fasste ihr an den nackten Geschlechtsteil und spielte kurze Zeit daran. Sie wusste nicht, wie sie. sich verhalten sollte und liess sich deshalb das Tun des Beschwerdeführers gefallen. Anschliessend spielte sie noch eine Weile mit ihrer Puppe und wurde dann vom Beschwerdeführer Aurch das Fenster wieder auf den Hof gesetzt.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist begründet. Dem Angeklagten war ausser dem Fall HD noch zur Last gelegt, sich an den Kindern Annegret Ken und Renate JB vergangen zu haben. Insoweit ist er mangels Beweises freigesprochen, weil Annegret als nicht sehr glaubhaft und stark phantasiebegabt beurteilt wurde und sie schon geschlechtliche Erlebnisse gehabt hatte, während bei Renate die Möglichkeit der Missdeutung eines vielleicht harmlosen Vorfalls offenblieb.
.„. ständigen hinzuzuziehen. Durch diese Unterlassung hat
- 3.
Die Strafkammer erwähnt selbst, dass sich Ursula HD erst dann ihrer Kutter offenbart hat, nachdem ihre Freundin KOEEEB ihr Andeutungen über ihre eigenen Erlebnisse mit dem Angeklagten gemacht hatte. Nach den Darlegungen des Landgerichts "gilt" zwar Ursula als moralisch einwanäfrei, ehrlich und glaubwürdig. Sie machte in der Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck. Es lässt sich jedoch einstweilen die Möglichkeit nicht völlig von der Hand weisen, dass auch Ursula infolge der unkontrollierten Unterhaltung mit der vom landgericht unglinstig beurteilten Annegret unbewusst beeinflusst worden ist und vielleicht ebenso, wie dies im Fall ICEEEEEB als nicht widerlegbar bezeichnet wird, ein harmloses Erlebnis falsch gedeutet hat. Angesichts dessen musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens Ursula einen Jugendpsychologen als Sachver-
er die Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO).
Hinzu kommt weiter: Die Strafkammer hebt hervor, dass die jetzige Bekundung des Kindes Ursula Hp seinen mehrmaligen polizeilichen Aussagen entspreche. Dies ist jedoch nicht ganz zutreffend. Das Mädchen hat bei der ersten Vernehmung vor der Polizei zwei Vorfälle geschildert, bei denen sich der Angeklagte an ihr vergangen habe. Bei der Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer hat sie dagegen nur ein solches Vorkommnis erwähnt, wie denn auch die Strafkammer nur den einen Fall behandelt, obwohl die Anklageschrift zwei in fortgesetzter Handlung begangene Vorfälle anführt. Den Darlegungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, weshalb der angebliche zweite Vorgeng nicht erörtert wird, ob man ihn übersehen hat, oder ob er nicht für erwiesen erachtet worden ist. Es lässt sich daher nicht ausschliessen, dass insoweit eine ungsklärte Unstimmigkeit in den Angaben des Kindes offenblieb;,
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deren Klarstellung durch Befragen des Mädchens und der Kriminalbeamtin sich dem Tatrichter aufdrängen musste (§ 244
Abs 2 StPO).
Das Urteil kann auf diesen Verfahrensverstössen beruhen. Es muss demgemäss mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Bei Aufklärung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung unter Zuziehung eines Jugendpsychologen als Sachverständigen wird es zweckmässig sein, ausser der -— bereits vernommenen - Kriminalbeamtin und den anderen Kindern (Annegret und Renate) als Zeugen auch den Klassenlekrer der Ursula zu hören. Einstweilen ist nicht zu erkennen, worauf die Angabe der Urteilsgründe beruht, sie gelte als moralisch einwandfrei, ehrlich und glaubwürdig. Die Vernehmung der zuständigen Fürsorgerin des Jugendamts könnte sich ebenfalls
empfehlen.
Groß “ Krumme Engels Dr. Augustin Seibert
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